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Stützmauer entlang der Grundstücksgrenze
Folgender Fall:
An Grundstück (A) grenzen zwei weitere Grundstück (B / C) im Norden an. Von Grundstück B ist die Lage deutlich höher. Lt. Bebauungsplan befindet sich auf beiden Seiten der Grenze ein 3m-Streifen (zwischen A und B/C), der nicht bebaut werden darf. Der örtliche Bebauungsplan sagt zu Einfriedungen zwischen den Baugrundstücken (§74 Abs. 1 Nr. 3 LBO): 1. Einfriedungen sind nur in offener Form (Hecken, Sträucher, eingewachsener Maschendraht, Holzlattenzaun) bis zu einer Höhe von 1m zulässig. 2. Geschlossene Einfriedungen (Mauersockel) sind nur im Bereich von Straßen- bzw. Gehweganschlüssen zulässig und dürfen eine Höhe von 0,6 m nicht übersteigen. zu Aufschüttungen / Abgrabungen (§74 Abs. 1 Nr. 7 LBO): Abweichend zu Ziff. 67 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO bedürfen Aufschüttungen und Abgrabungen über 0,8 m Höhenunterschied außerhalb der baulichen Anlagen der Kenntnisgabe. Nachbar mit dem höheren Gelände (B) hat in gemeinsamer Absprache zunächst versetzte Natursteine zur Abstützung seines Geländes angelegt (ca. 0,8 m terrassenförmig). Dies beinträchtigte Nachbar A kaum und war ok. Nachbar (B) behauptete gegenüber des Stadtbauamts, dass diese Anlage nicht stabil sei und er sein Gelände (B) anders sichern muss. u.a. da er das Geläde aufschütten möchte, um von seiner Terrasse aus eine ebene Fläche zu erhalten. Nun hat er eine Stützmauer erreichtet, die entlang Grenze A zu B (auf seiner Seite) mit ca. 0,8 m beginnt und auf ca. 1,20 m der Geländeansteigung nach ansteigt. Von Gelände A weggehend ist die Stützmauer (zwischen B und C) zwischen 1,50 und 2,0 hoch (auch innerhalb des 3m Streifens, der angrenzt und eigentlich nicht bebaut werden darf). Das städtische Bauamt (Baden-Württemberg) weist auf die Abstützung hin und meint, dass - da Stützmauer - der Paragraf der Einfriedung nicht greife und die hohe Mauer (,die zusammen mit der geplanten Aufschüttung sowohl unsere Aussicht wie auch die Lichtverhältnisse deutlich einschränkt) als Toleranzgrenze zugelassen werden könne. Es läge im Ermessen der Stadt - eine schriftliche Auskunft, wonach sie diese "Ausnahme" festmacht, erhält Person A nicht. Frage: Ist eine Stützmauer eine bauliche Anlage, die im 3m Streifen nicht zulässig ist und Abstand einzuhalten ist? Muss diese so errichtet werden, dass der Nachbar nicht eingeschränkt wird? Ist sie eine Einfriedung, die sich nicht an die Vorgaben der Einfriedung halten muss, da "Geländeabstützung"? Ist sie genehmigungspflichtig? Was kann A tun, um zu prüfen, ob diese Mauer tatsächlich sein darf? Das Gelände hätte terrassenförmig ohne Probleme gestützt werden können, was jedoch wahrscheinlich für den Bauherren teurer wäre sowie vor allem keine Auffüllung des Geländes / Verlust von ebener Fläche zur Folge hätte. |
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