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#1
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Angenommen A ist Selbständig und hat einen Hähnchengrillwagen. Das Fahrzeug würde er jeden Abend auf seinem eigenem Grundstück ( im allg.Wohngebiet ) abstellen. B würde das nicht gefallen und er würde das Bauamt einschalten.
Dieses würde uns jetzt untersagen dort zu stehen, weil das Fahrzeug ein LEERGEWICHT von 3720kg hat. In § 12 BauNVO Abs.3 steht aber, das es unzulässig ist Fahrzeuge mit einem EIGENGEWICHT von über 3,5 t dort abzustellen. Das Bauamt würde noch 68 kg Fahrergewicht und 7 kg Gepäck vom LEERGEWICHT abziehen und kommt so auf ein EIGENGEWICHT von 3645 kg. Das immer noch 145 kg zuviel. Wie ist die Rechtlage? Gibt es eine möglichkeit doch dort zu stehen? Dank M. Erbis ![]() |
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#2
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AW: Stellplatz
Verordnungen sind dazu da. dass diese eingehalten werden!
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