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Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,...

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  #1  
Alt 07.10.2009, 01:23
Emis Emis ist offline
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Registriert seit: 07.10.2009
Beiträge: 2
Emis befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standsicherung durch Baumassnahme. Wer ist hier in der Pflicht?

Hallo Forum,

aktuell befasse ich mich mit folgendem Problem:
Der Käufer Herr K erwirbt vor 5 Jahren ein Grundstück inklusive Wohnhaus.
Wegen notwendiger Lärmschutzmassnahmen wurde um das Gelände ein Erdwall in Höhe von etwa 2,50 Metern errichtet.
Der Erdwall wurde bereits vor dem Kauf des Anwesens von dem Verkäufer errichtet und muss mit Zustimmung bzw. Duldung eines Nachbarn N erfolgt sein. Der Erdwall wurde so errichtet, dass er über die Grenzlinie des benachbarten Grundstückes ausgelaufen ist.
Nach nunmehr 5 Jahren beginnt der Eigentümer des benachbarten Grundstückes mit dem Bau einer Halle. Hierzu senkt Er das ursprüngliche Niveau der Grundstücksfläche um etwa 20 cm ab und sticht den Grenzwall genau auf der Grenzlinie ab. Dabei wird der Wall soweit eingeschnitten, das bei einer längeren Regenperiode das Abbrechen der etablierten Wallfläche droht und auf sein Grundstück von N fallen kann.

Wer ist für die Absicherung der Grabkante verantwortlich um die Standsicherung des Walls zu gewährleisten?

Nach meinem aktuellen Kenntnisstand muss derjenige für die Standsicherung aufkommen, der die bauliche Geländeveränderung durchführt. Sprich der Nachbar N, der nun nach Jahren den bereits bewachsenen Lärmschutzwall wegen seiner geplanten Bauaktivität verändert hat.

Ist das so korrekt?
Wo kann man hierzu Gesetzesentscheidungen bzw. Vorlagen finden?

Vielen Dank für qualifizierte Antworten zu dem Thema.
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  #2  
Alt 07.10.2009, 11:15
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.804
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Standsicherung durch Baumassnahme. Wer ist hier in der Pflicht?

Diese Aufschüttung war ganz bestimmt genehmigungspflichtig!
Eine Auskunft erhält man beim Bauamt, was damals evtl. vereinbart worden ist.

Es ist ein Lärmschutzwall. Dieser wird nach genauen Kriterien errichtet. Es nutzt wenig, einen Sandhügel aufzuschütten. Es kann evtl. die Wirkung aufgehoben werden! Auch kann die Hallenwand Einfluss auf die Reflexion des Schalls nehmen. Hier muss ein Fachmann eine Auskunft geben. Es sollte unbedingt ein Gutachten verlangt werden.

Derjenige, der Veränderungen macht, muss dafür sorgen, dass die Wirkung nicht verloren geht und dass ein sicherer Zustand erhalten bleibt.
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  #3  
Alt 08.10.2009, 16:22
Emis Emis ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 07.10.2009
Beiträge: 2
Emis befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Standsicherung durch Baumassnahme. Wer ist hier in der Pflicht?

Hallo Wahrsager,

vielen Dank für die Informationen. Bei dem Lärmschutzwall wurde normales Erdreich aufgeschoben. Um den Wall vor Erosion zu schützen, wurden zudem Anpflanzungen etabliert.
In Sachen Genehmigungspflicht muss es sich so verhalten, dass selbst bei nicht etabliertem Antrag in den Bauunterlagen ein solcher Wall auch dann als Geduldet gilt, wenn der Nachbar kurz nach der Erstellung keinen Einspruch erhebt.

Es ist immerhin 5 Jahre her, als dieser aufgeschüttet wurde. Der Veranlasser dieser Aufschüttung war der damalige Grundstückseigentümer von dem ich das Gelände gekauft habe. Zudem kennen sich der Wallaufschütter und der aktuelle Bauherr sehr gut. So gut, dass dieser nun auch noch bei der Erstellung der Halle aktiv mit involviert ist. Sprich, er begleitet die Bauaktivitäten. Da wechselt man natürlich gerne die Seiten und sieht denjenigen in der Pflicht, dem man mit seinem Tun vor Jahren das Ei ins Nest gelegt hat.

brgds
emis
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  #4  
Alt 08.10.2009, 18:25
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.804
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AW: Standsicherung durch Baumassnahme. Wer ist hier in der Pflicht?

Egal was es werden sollte, eine Aufschüttung in dieser Größenordnung ist bestimmt laut BauO genehmigungspflichtig.
Als bauliche Anlagen gelten auch Aufschüttungen und Abgrabungen, s. BauO Ihres Bundeslandes.
Nachbarschaftsrecht und Baurecht sind getrennt! Ein Nachbar kann nichts durch Stillschweigen genehmigen, wenn es der BauO nicht entspricht.
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Stichworte
grabkante, grenzwall, standsicherung


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