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Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,...

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  #1  
Alt 10.08.2007, 22:18
Silvi Silvi ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 02.07.2007
Beiträge: 4
Silvi befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Frage Speicherausbau

Guten Abend,
ich hoffe jemand kann mir helfen. Gegeben eine kleine Eigentümergemeinschaft im Mehrfamilienhaus. Die Wohnungseigentümer des obersten OG haben vom Bauträger gleichzeitig die über Ihre Wohnung gelegene Speicher gekauft. Diese wurden ausnahmslos zu Wohnungen ausgebaut (Maisonette), die Nutzungsänderung ist erfolgt.
Familie X hat nun nach Jahrzehnten eine dieser Maisonette-Wohnungen vom ersten Eigentümer erworben und es steht der Austausch eines Dachfensters an. Fenster sind ja Gemeinschaftseigentum, die Gemeinschaft trägt die Kosten. Wie sieht es aber mit den Fenster vom ausgebauten DG aus? Es besteht uneinigkeit darüber wann und durch wen der Ausbau erfolgte (evtl. war das noch der Bauträger, in manchen Wohnungen aber nicht). Voreigentümer nicht mehr greifbar. Miteigentümer möchten logischerweise nur das bezahlen, was sie müssen. Wer kommt jetzt für die Kosten auf? Sind diese Fenster kein Gemeinschaftseigentum? Was soll Familie X tun?
Danke
Silvi
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  #2  
Alt 14.08.2007, 14:09
Gina Gina ist offline
Moderator
 
Registriert seit: 19.10.2005
Beiträge: 345
Gina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer Anblick
AW: Speicherausbau

Was mich wundert ist, dass der Bauträger damals den Speicher verkauft hat. Was sagt denn die Teilungserklärung dazu? Ist der Speicher nicht ggf. als Boden nutzbar gewesen und gehört damit zum Gemeinschaftseigentum? Wenn nun der Speicherbereich verkauft worden und auch zu Wohnungen ausgebaut worden ist (oder verstehe ich hier etwas falsch), dann gehört der Bereich der Wohnung zum Sondereigentum jedes Eigentümers und die Fenster wären als normale Fenster zu behandeln. Im übrigen kann nach der seit dem 1.7.07 gültigen Regelung im WEG nunmehr wohl auch so argumentiert werden, dass der Außenbereich der Fenster (also im Bereich der Fassade) Gemeinschaftseigentum sein kann, während die innenliegenden Fensterbereiche Sondereigentum sein können. Dies wird so zur Zeit gerade in meiner Eigentumsanlage so vom Verwalter behauptet.
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