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#1
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Sondereigentum an Garagen
In einer WEG mit 8 Einheiten, gehört zu jeder Wohnung eine Fertiggarage. In der Teilungserklärung steht, dass die Garagen zum Sondereigentum des Eigentümers gehören. Wer muss für die Kosten der Instandhaltung der Garage aufkommen, wenn z.B. ein Schaden an der Außenfassade der Garage vorliegt? Sind die Kosten dann von der Eigentümergemeinschaft oder dem jeweiligen Eigentümer zu tragen? Vielen Dank
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#2
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AW: Sondereigentum an Garagen
Wenn es das Sondereigentum ist und auch im Kaufvertrag die Garage mitgekauft worden ist, dann muss der Eigentümer die Außenwand sanieren. Auf alle Fälle sollte ein Gespräch mit de Hauzsverwaltung geführt werden, wie die die Sache sehen, da Fassaden oft doch zum Miteigentum gehören.
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#3
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AW: Sondereigentum an Garagen
Die Garagen sind von der Gemeinschaft zu sanieren.
Es gibt für tragende Teile kein Sondereigentum. Auch der WEG zugehörige Miteigentümer, die keine Garage im Sondereigentum haben, müssen sich an den Kosten beteiligen. Hierzu gehören auch die Tore. Dies geht auch daraus hervor, dass die Gebäude auf einem Gemeinschaftsgrundstück stehen. Es ist gleichzusetzen mit der Wohnung die im Sondereigentum steht. Dort sind die tragende Wände einschließlich das Dach usw. Gemeinschaftseigentum. |
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#4
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AW: Sondereigentum an Garagen
Es geht doch wohl etwas anders: In einer kleinen Ferienanlage, allerdings in Friesland, habe ich eine Eigentumswohnung (insgesamt 6 Eigentümer), zu jeder Eigentumswohnung gehört ein weiteres Grundstücks, auf der Einzelgaragen stehen. Im Teilungsplan ist festgehalten, dass diese Einzelgaragen jedem einzelnen Eigentümer als Sondereigentum gehören und jeder für diese Garagen als Einzeleigentümer zuständig ist. Gleichzeitig ist aber auch die Farbvorgabe für den Außenansicht (nämlich Klinker rot)vorgegeben. Damit soll ausgeschlossen werden, dass die anderen 5 Garagen (wobei 3 noch nicht gebaut worden sind, sondern von den Eigentümern erst nach und nach selbst gebaut werden) nicht in einem anderen Farbton geklinkert werden.
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#5
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AW: Sondereigentum an Garagen
§ 5 Abs. 2 WEG ist zwingendes Recht.
Nach § 5 Abs. 2 WEG sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind (tragende Bauteile), sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums. BayObL GZ 1971, 273, BGHZ 50, 56, BayObL GZ 1966, 20, OLG Karlsruhe WEM 1978, 58 Die Eigentümer, die bisher noch keine Garage haben sind jetzt schon Miteigentümer der vorhandenen Garagen. Dies geht aus dem Sachenrecht hervor. Im Sachenrecht ist festgelegt, es sind Gebäude die fest mit dem Grund und Boden verbunden sind. Sie gehören dann den Grundstückseigentümern. Dass dort bereits festgelegt ist, wie diese auszusehen haben, kann eine Bauvorgabe sein aber auch eine Einigung unter den Miteigentümern. |
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