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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 25.09.2009, 21:27
Rossi Rossi ist offline
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Registriert seit: 25.09.2009
Beiträge: 4
Rossi befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Frage Sichtschutzzaun zum Nachbarn

Hallo,
ich habe eine Frage:
Ich bewohne ein Haus in einer 3er Reihe. An dem alten Siedlungshaus wurden damals 2 Einheiten angebaut, wovon ich eine vor 13 Jahren gekauft habe. Alle 3 Einheiten befinden sich auf einem Flurstück, es sind pro Einheit Nutzungsrechte festgelegt. Ist auch in unserer Reihe kein Problem.
Es gibt nun ein Problem mit dem Nachbarn des links angrenzenden Flurstückes, nach dem ich angefangen habe ( mit Baugenehmigung) einen Schuppen mit Carport in meinem Teil ( auf der Grundstücksgrenze) zu bauen. Er regt sich nicht über den Bau an sich auf ( kann er ja eigentlich auch nicht, da ich eine Baugenehmigung habe) sondern über den Holzzaun zwischen den beiden Flurgrundstücken. Als ich ( und auch meine anderen Nachbarn in unserer 3er Reihe) die Häuser kauften gab es bereits zu dem Nachbarflurstück einen 1,8m hohen Holzzaun, der entlang unserer Reihe zum Nachbarn verläuft. Insgesamt ca. 25 meter. Nun ist wohl damals zwischen dem Bauunternehmer, der unsere 3er Reihe gebaut hatte und dem Vater des Nachbarn ( dem damaligen Eigentümer) abgesprochen, dass das so O.K ist. Allerdings wurde nichts schriftlich vereinbart.
Meine Frage ist nun, ob der Nachbar auch nach so langer Zeit noch fordern kann, dass der Zaun abgebaut bzw in der Höhe reduziert wird? Am Ende des Zaunes kommt dann auf der Grenze mein Schuppen ( 6m). Für den habe ich eine Baugenehmigung. Ich denke, dass der Nachbar weiß, dass er gegen den Schuppen nichts machen kann und nun versucht, uns auf diesem Wege mit dem Zaun zu ärgern. Wäre natürlich ärgerlich, weil das natürlich dann alle 3 Partien in unserer 3er Reihe betrifft und unsere Terrassen direkt an das Nachbargrundstück grenzen, d.h. wenn wir auf der Terrasse sitzen dann würden wird den Nachbarn sehen bzw er würde ständig auf unsere Terrasse sehen ( 3m Entfernung). Kann er das verlangen, obwohl wir alle die Häuser seit mehr als 10 Jahren besitzen und die so mit dem Zaun gekauft haben?

Tut mir leid, ist viel geschrieben. Eine Antwort wäre klasse.
Gruß
Rossi
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  #2  
Alt 26.09.2009, 15:02
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Sichtschutzzaun zum Nachbarn

Im Nachbarschaftsrecht Ihres Bundeslandes ist festgelegt, wer für die Einfriedung zuständig ist. Der oder die dort benannten sind Eigentümer und bestimmen über die Einfriedung.

Hier kommt hinzu, wenn Sie nach dem Nachbarschaftsrecht für die Einfriedung verantwortlich sind, egal ob allein oder mit dem Nachbar zusammen, dann sind es alle Eigentümer Ihres Flurstücks. Die Einfriedung ist Außenabgrenzung des Flurstücks zum Nachbargrundstück und somit Gemeinschaftseigentum.
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  #3  
Alt 26.09.2009, 18:15
Rossi Rossi ist offline
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Registriert seit: 25.09.2009
Beiträge: 4
Rossi befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Sichtschutzzaun zum Nachbarn

Hallo,
danke für die Antwort. Ich glaube ich habe mich etwas zu kompliziert ausgedrückt. Die Frage war, ob der Nachbar links ( auf dem Nachbarflurstück) verlangen kann, dass ein Sichtschutzzaun, der bereits seit 20 Jahren auf einer Länge von 25 Metern ( 2mHoch) vorhanden ist und den meine Nachbarn und ich bereits beim Kauf vor 20 Jahren so mit übernommen haben nun evtl. in der Höhe verringert werden muss oder gilt das als genehmigt, da seit 20 Jahren nichts bemängelt wurde. Wir wohnen übrigens in Schleswig Holstein.
Gruß
Rossi

Geändert von Rossi (26.09.2009 um 18:16 Uhr).
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  #4  
Alt 26.09.2009, 20:41
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Beiträge: 3.872
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AW: Sichtschutzzaun zum Nachbarn

Zitat:
Zitat von Rossi
Ich glaube ich habe mich etwas zu kompliziert ausgedrückt.
Sie haben sich nicht kompliziert ausgedrückt!
Sie hätten im Nachbarschaftsrecht Ihres Bundeslandes nachlesen sollen, ZEHNTER ABSCHNITT
http://www.baurecht.de/Nachbarschaft...-holstein.html

Dort steht eindeutig, dass beide Eigentümer die Einfriedung gehört. Es spielt keine Rolle, wer diese mal gesetzt hat, auf welchem Grundstück sie steht.
Weiter steht im Nachbarschaftsrecht, jeder Eigentümer kann von dem anderen eine dem Interesse beider nach billigem Ermessen entsprechende Mitwirkung verlangen.
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Stichworte
höhe, schuppen, sichtschutz


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