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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 18.09.2009, 09:23
Gugelhupf Gugelhupf ist offline
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Gugelhupf befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Setzen eines Tiefbords bei unklarem Grenzverlauf

Hallo,

Nachbar A hatte entlang seiner Grundstücksgrenze zu Nachbar B eine Reihe von Tiefbords gesetzt, von der vorne verlaufenden Straße bis zur Ecke der DHH von Nachbar B.

Nachbar A hatte dazu auf dem Grundstück von Nachbar B entlang der zu setzenden Tiefbords Grabungsarbeiten in einer Tiefe von ca. 0,4 m und in einer Breite von ca. 0,4 m durchgeführt, ohne Nachbar B vorher den Termin zu nennen und ohne dessen Einverständnis einzuholen.

Fragen:
Benötigte Nachbar A (im Sinne des Hammer- und Leiterrechts) eine Einverständnis von Nachbar B...
1. ... zum Betreten des Grundstücks (wenn es vorher mit Termin rechtzeitig angekündigt worden wäre),
2. ... dazu, dass er Erdmassen und bereits verdichteten Schotter vom Grundstück des Nachbarn B bewegt?
3. Ist das Handeln von Nachbar A rechtswidrig, da er keinen Termin angekündigt hat und die Arbeiten auch ohne Kenntnis von Nachbar B stattgefunden hätten, wäre dieser nicht zufällig anwesend gewesen?

Nachbar A war bei den Arbeiten selbst nicht anwesend, jedoch Nachbar B, welcher den Handwerker aufgefordert hatte, die Arbeiten zu unterlassen, jedoch vergeblich. Nachbar B ließ die Sache dann auf sich beruhen, weil er sich nicht zu helfen wusste und weil die Tiefbords dann schon verlegt waren.

Knapp über ein Jahr später macht sich Nachbar B an die Vorbereitungen, seinen Vorplatz vor seiner DHH zu pflastern. Dazu entfernt er auf seinem Grundstück entlang der Tiefbords des Nachbarn A einen Streifen seiner Schotterschicht, um zu sehen, ob/wie er dort kleine L-Steine einsetzen kann, da er sein Gelände noch ca. 10 cm aufschütten will (PKW-Stellplatz). Die L-Steine sollen sein Grundstück vor Abrutschen zu Nachbar A schützen.

Nun stellt Nachbar B fest, dass auf seinem Grundstück in ca. 0,4 m unterhalb Oberkante Schotterschicht auf einer Breite von ca. 0,4 m entlang der ganzen Tiefbordreihe eine Mörtelbett liegt, welches ihn hindert, die o.g. L-Steine zu setzen, da der Mörtel im Weg ist.

Nachbar B überlegt, ob er auf die Aufschüttung und die L-Steine verzichtet, also dasselbe Niveau wie Nachbar A hält, stellt aber fest, dass der Mörtel ihn auch daran hindert, nach der Auskofferung auf seinem Grundstück entlang der Tiefbords eine geeignete Splitt-/Sandschicht und die Pflasterseine einzubringen - zumindest für ca. 2-3 Reihen. Aufgrund des Mörtelbettes würden 2-3 Reihen von Pflastersteinen fast direkt auf dem Mörtelbett sitzen, ohne nennenswerten Untergrund.

Fragen:
4. Kann Nachbar B den Nachbarn A dazu auffordern, auf Kosten von Nachbar A den Mörtel vom Grundstück von Nachbar B zu entfernen, damit dieser seine Pflasterarbeiten beginnen kann?
5. Oder muss Nachbar B den Mörtel auf seinem Grundstück dulden, da sonst die Tiefbords von Nachbar A evtl. lose werden? (Duldungspflicht?)
Wobei ja beim Pflastern (oder auch beim Setzen von L-Steinen) durch Nachbar B die Tiefbords von Nachbar A trotzdem ihren Halt hätten.

Die Verlegung der Tiefbords durch Nachbar A vor knapp über einem Jahr war durch Nachbar B zwar mündlich dem Handwerker gegenüber "gerügt" worden (mit der Aufforderung, die Arbeiten zu stoppen), aber nachher erfolgte nichts mehr schriftlich, vor allem nicht dem Nachbarn A gegenüber.

Frage:
6. Ist der Anspruch von Nachbar B auf Beseitigung des Mörtels inzwischen verwirkt oder verjährt?

Die Tiefbords von Nachbar A stoßen an der Ecke der DHH von Nachbar B auf den Sockelputz, so dass sie diesen ca. 3 cm überlappen. Nachbar B ist der Ansicht, dass seine DHH-Ecke auch den Verlauf der Grundstücksgrenze markiere und wundert sich, dass ca. 3 cm auf seinem Grundstück die Tiefbords des Nachbarn A liegen. An der Straße gibt es keine festen Grenzmarkierungen, nur noch (verblasste) Farbreste von der technischen Endeinmessung der zeitlich hintereinander erstellten DHHs.

Nachbar A äußerte mündlich, er habe die Tiefbords bewusst so setzen lassen, da er der Meinung sei, Nachbar B habe ca. 3 cm mit seiner Wärmedämmung auf die DHH-Front von Nachbar A überbaut. Wie oben erwähnt, gibt es keinen amtlichen Anhalt für den Grenzverlauf, und ob die DHH von Nachbar A selbst die Grenze nicht übertritt, bleibt bisher auch offen.

Nachbar B fordert Nachbar A auf, die Tiefbords und den Mörtel von seinem Grundstück zu entfernen oder einen amtlichen Nachweis zu erbringen, dass die Tiefbords von Nachbar A nur auf dessen Grundstück liegen. Als Nachweis schlägt Nachbar B eine Grenzfeststellung mit Bezug auf das Gebäude, Abmarkierung und Niederschrift vor und erwartet von Nachbar A eine anteilige Kostenbeteiligung (gemäß BGB §919 (3)), um Klarheit für beide Parteien zu bekommen.

Statt einer Antwort erhält Nachbar B von Nachbar A ein Schreiben mit der Aufforderung zum Rückbau seiner Wärmedämmung.

Abschließende Fragen:
7. Was ist in dieser Situation der sinnvollste Weg?
8. Handelt es sich hier ausschließlich um Nachbarschaftsrecht oder auch um Baurecht (Tiefbords/Wärmedämmung)?
__________________
Gruß,
Gugelhupf
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  #2  
Alt 18.09.2009, 12:13
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Setzen eines Tiefbords bei unklarem Grenzverlauf

Streitiger Grenzverlauf ist vom Vermessungsbüro neu einzumessen. Die Kosten haben beide Nachbarn entsprechend BGB zu tragen.

Anscheinend ist es eine Grenzbefestigung, eine Einfriedung. Hier gibt das Nachbarschaftsrecht Ihres Bundeslandes Auskunft wer diese setzen muss und auch Eigentümer ist. Es spielt keine Rolle wer diese errichtet hat.

Ist der Nachbar nach dem Nachbarschaftsrecht Eigentümer der Einfriedung, dann muss er dies rechtzeitig vorher ankündigen und auf seinem Grundstück die Einfriedung errichten.

Müssen beide eine Einfriedung errichten, dann steht diese auf der Grenze.

Ist es eine Befestigung weil Aufschüttungen gemacht worden sind, dann hat der Nachbar diese auf seinem Grundstück zu errichten.
Er hat keine Befestigung auf Nachbars Grundstück zu setzen.

Man könnte verlangen die Wange zu entfernen! Ob dies rechtlich noch i. O. ist, müsste geklärt werden, ob dies als Überbau zählt und ob Verjährung vorliegt. Von Hier aus gesehen liegt Verjährung vor.

Das Hammerschlag- und Leiterrecht muss ebenfalls rechtzeitig mitgeteilt werden.

Ob der Handwerker richtig gehandelt hat, kann so nicht geklärt werden. Sie hätten ihm evtl. Hausverbot aussprechen können, da der Nachbar, der Ihr Ansprechpartner ist, kein Recht hatte ihr Grundstück zu betreten!

Wenn die Wärmeisolierung ein Überbau ist, dann ist auch hier die Verjährung eingetreten.

Es ist privatrechtlich!
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  #3  
Alt 18.09.2009, 19:46
Gugelhupf Gugelhupf ist offline
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Gugelhupf befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Setzen eines Tiefbords bei unklarem Grenzverlauf

Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
Anscheinend ist es eine Grenzbefestigung, eine Einfriedung. Hier gibt das Nachbarschaftsrecht Ihres Bundeslandes Auskunft wer diese setzen muss und auch Eigentümer ist. Es spielt keine Rolle wer diese errichtet hat.
Da das Tiefbord keine Schutzfunktion vor wesentlichen Beeinträchtigungen erfüllt, sondern allenfalls als seitliche Befestigung der Pflastersteine von Nachbar A, kann das Tiefbord m.E. allenfalls als Grenzbefestigung, aber nicht als Einfriedung betrachtet werden, denn das Nachbarschaftsrecht § 39 (1) sagt dazu:
Zitat:
(1) Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ist der Eigentümer eines Grundstückes auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, sein Grundstück einzufrieden, wenn dies zum Schutze des Nachbargrundstücks vor wesentlichen Beeinträchtigungen erforderlich ist, die von dem einzufriedenden Grundstück ausgehen.

(2) Soweit baurechtlich nichts anderes vorgeschrieben ist oder gefordert wird, richtet sich die Art der Einfriedung nach der Ortsübung. Läßt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen, so gilt ein 1,2 m hoher Zaun aus festem Maschendraht als ortsüblich. Reicht die nach Satz 1 oder 2 vorgeschriebene Art der Einfriedung nicht aus, um dem Nachbargrundstück angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen zu bieten, so hat der zur Einfriedung Verpflichtete die Einfriedung in dem erforderlichen Maße zu verstärken oder zu erhöhen.
Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
Ist der Nachbar nach dem Nachbarschaftsrecht Eigentümer der Einfriedung, dann muss er dies rechtzeitig vorher ankündigen und auf seinem Grundstück die Einfriedung errichten.
S.o. Gilt denn das über die Einfriedung Gesagte auch für eine Grenzbefestigung?
Falls es sich weder um eine Grenzbefestigung, noch um eine Einfriedung handelt: Gilt dann nicht trotzdem (gemäß Hammer- und Leiterrecht), dass der ausführende Nachbar A dies zuerst fristgerecht Nachbar B ankündigen muss?

Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
Müssen beide eine Einfriedung errichten, dann steht diese auf der Grenze.
S.o. Wenn dies auch für Grenzbefestigungen gilt, muss dann der Erbauer der Grenzbefestigung (Nachbar A) nicht vorher Nachbar B in Kenntnis setzen und vor allem dessen Einverständnis über Bauart, Lage und Weise der Grenzbefestigung einholen? Denn gerade wenn für eine Grenzbefestigung dasselbe wie für eine Einfriedung gilt (beide müssen einfrieden, also steht die Einfriedung auf der Grenze), darf doch keiner der Grundstücksinhaber durch die Einfriedung/ Grenzbefestigung benachteiligt werden. Ist hier nicht vorab ein Konsens notwendig?

Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
Ist es eine Befestigung weil Aufschüttungen gemacht worden sind, dann hat der Nachbar diese auf seinem Grundstück zu errichten.
Er hat keine Befestigung auf Nachbars Grundstück zu setzen.
Nein, es bestand bisher keinerlei Aufschüttung. Jedoch möchte Nachbar B ca. 10 cm auf seinem Grundstück aufschütten und auch auf seinem Grundstück für die notwendige Befestigung sorgen. Allerdings wird sein Plan durch das 30 cm breite Mörtelbett auf seinem Grundstück vereitelt, welches Nachbar A dort zur Befestigung von dessen Pflastersteinen und Tiefbords eingebracht hat. Der Grenzverlauf ist nur um ca. 2-3 cm umstritten, so dass das Mörtelbett auf jeden Fall mindestens ca. 27 cm auf dem Grundstück von Nachbar B liegt, wo es ihn bei seinen geplanten Arbeiten (Herstellung eines PKW-Stellplatzes mit Pfalstersteinen) behindert, welche dadurch auch verzögert werden.

Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
Man könnte verlangen die Wange zu entfernen! Ob dies rechtlich noch i. O. ist, müsste geklärt werden, ob dies als Überbau zählt und ob Verjährung vorliegt. Von Hier aus gesehen liegt Verjährung vor.
Tritt Verjährung ein Jahr nach Ereignis ein? Reicht es nicht für eine Willenserklärung aus, dass Nachbar B mündlich dem Handwerker die Fortführung der Arbeiten untersagt hatte, um damit auch einer Verjährung zuvorzukommen?

Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
Das Hammerschlag- und Leiterrecht muss ebenfalls rechtzeitig mitgeteilt werden.
Tritt die o.g. Verjährung auch dann in Kraft, wenn die Ankündigung gemäß Hammerschlag- und Leiterrecht nicht erfolgt war - und (s.o.) trotz mündlicher Aufforderung, die Arbeiten einzustellen, weitergearbeitet wurde?

Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
Ob der Handwerker richtig gehandelt hat, kann so nicht geklärt werden. Sie hätten ihm evtl. Hausverbot aussprechen können, da der Nachbar, der Ihr Ansprechpartner ist, kein Recht hatte ihr Grundstück zu betreten!
S.o.: Er hatte kein Recht zum Betreten. Wird das Unrecht wegen eines nicht erfolgten schriftlichen Widerspruchs durch Verjährung trotzdem "geheilt"?
Müsste man nicht annehmen, dass sich eine Verjährung nur auf den fraglichen Überbau bezieht, nicht jedoch auf den Umstand, dass rechtswidrig gebaut wurde?

Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
Wenn die Wärmeisolierung ein Überbau ist, dann ist auch hier die Verjährung eingetreten.
Wann tritt hier Verjährung ein, ein Jahr nach dem Ereignis, d.h. nach der Fertigstellung der Wärmedämmung?
Falls keine Verjährung eingetroffen ist, muss dann Nachbar A den Überbau (2 cm) durch Nachbar B dulden?
BGB §919 sagt zur Duldungspflicht:
Zitat:
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
Ist ein Widerspruch 4-5 Tage nach Fertigstellung der Wärmedämmung auch noch als "sofort" anzusehen? Welche Kriterien muss so ein Widerspruch erfüllen?
Selbst ein Tag nach Fertigstellung würde ein Abriss/ Rückbau der Wärmedämmung genauso aufwändig ausfallen wie nach einem Jahr.
Darf man daraus ableiten, dass "sofort" wirklich nur "währenddessen" bedeutet, also derart, dass ein Widerspruch noch Sinn macht, dass nämlich die Arbeiten unmittelbar gestoppt werden, bevor der Überbau entstanden ist und nur durch größere Aufwändungen wieder zu beseitigen wäre?

Noch eine Frage zum Begriff der Bösgläubigkeit:

Laut BGH Revisionsurteil Az V ZR 360/02 (19.09.2003) sagt ein amtlicher Leitsatz:
Zitat:
Bösgläubig handelt, wer im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht, gegebenenfalls durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs, darüber vergewissert, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreitet.
Es gibt keine Grenzmarkierung. Wurden die Tiefbords durch Nachbar A daher bösgläubig gesetzt?

Gilt dies entsprechend auch für die Überbauung durch die Wärmedämmung durch Nachbar B?

Besteht hier ein Unterschied, dass Nachbar B laut Vertrag mit den ausführenden Handwerkern zwar eine Wärmedämmung vereinbart hat, jedoch nicht explizit derart, dass überbaut werden sollte - während Nachbar A seinen ausführenden Handwerker angewiesen hat, die Tiefbord-Reihe so zu setzen, dass das letzte Tiefbord mit 3 cm auf der DHH-Fassade von Nachbar B sitzt, da der um diesen Betrag im Bereich der Wärmedämmung überbaut habe?

Kann man hier von bösgläubigem Handeln von Nachbar A sprechen, der mit dem Setzen des Tiefbords eine Art "Ausgleich" für den Überbau durch die Wärmedämmung und auch vollendete Tatsachen bzgl. des Grenzverlaufs geschaffen hat?
__________________
Gruß,
Gugelhupf
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  #4  
Alt 19.09.2009, 19:54
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AW: Setzen eines Tiefbords bei unklarem Grenzverlauf

Die Angelegenheit Einfriedung wäre geklärt.

Wegen der Wange stellen Sie den Nachbarn einen Termin diese zu entfernen. Ob Sie dies selbst machen dürfen, muss ein Gericht entscheiden.

Die Verjährung für einen Überbau ist im BGB § 912 Überbau; Duldungspflicht geregelt.

Anscheinend hat sich der Nachbar mit den Bordsteinen an die Grundstücksgrenze gehalten. Das Haus wurde bestimmt als Grenzbebauung gebaut. Dann ist die Gebäudekante Grenze.
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  #5  
Alt 20.09.2009, 18:15
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AW: Setzen eines Tiefbords bei unklarem Grenzverlauf

Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
Anscheinend hat sich der Nachbar mit den Bordsteinen an die Grundstücksgrenze gehalten. Das Haus wurde bestimmt als Grenzbebauung gebaut. Dann ist die Gebäudekante Grenze.
Das widerspricht sich doch aber anscheinend, da die Bordsteine eben nicht komplett auf dem Grundstück von Nachbar A sitzen, sondern 3 cm mutmaßlich auf Grundstück von Nachbar B, da das letzte Tiefbord 3 cm über die Gebäudekante von DHH des Nachbar B hineinragt.
__________________
Gruß,
Gugelhupf
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  #6  
Alt 20.09.2009, 20:57
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Es wurde so verstanden, dass eine Wärmedämmung aufgebracht worden ist, die ein Überbau ist. Dann ist die Gebäudekante Grundstücksgrenze.
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  #7  
Alt 21.09.2009, 08:04
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AW: Setzen eines Tiefbords bei unklarem Grenzverlauf

Entschuldigen Sie, ich hatte es tatsächlich nicht korrekt/deutlich formuliert:
Der fragliche Überbau durch Nachbar B durch die Wärmedämmung besteht nicht im Bereich der vorderen DHH-Ecke von Nachbar B.

Noch eine Frage zur Verjährung:
Ist es nicht vielmehr so, dass Ansprüche bzgl. des Nachbarrechts nie verjähren? (§ 924 Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche)
__________________
Gruß,
Gugelhupf
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  #8  
Alt 21.09.2009, 10:10
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Verjährungen sind in den einzelnen Verordnungen und Gesetzen benannt.
In § 924 BGB sind doch §§ angezogen.
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duldungspflicht, grenze, mörtel, tiefbord, überbau


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