![]() |
[Startseite] [Die neuesten Beiträge] [Wie man eine neue Frage stellt] [Impressum] |
|
|||||||
| Alle anderen Rechtsfragen Verkehrsunfall, Reisemängel, Hartz IV,... |
![]() |
|
|
Themen-Optionen |
|
#1
|
|||
|
|||
|
Selbstanzeige nach Radunfall
Angenommen, Person A fährt mit dem Auto Person B auf dem Fahrrad um. Das Rad ist Schrott, aber Es ensteht nur ein geringer Personenschaden bei B, der sich zudem auch noch auf dem Weg zur Arbeit befindet, allerdings die Polizei wegen der Nichtigkeit der Verletzung ablehnt.
Fahrer A kriegt es nun mit dem Gewissen zu tun, und fährt sichertheitshalber seinerseits zur nächsten Polizeiwache, um den Vorfall zu melden. Stunden später ( und nach einem Arbeitstag) bemerkt Fahrer B, dass die Verletzung nun doch stärker schmerzen als am Anfang und sucht nun doch einen Arzt auf, der ihn daraufhin krank schreibt. Welche Konsequenzen hat A zu fürchten, der sich praktisch selbst bei der Polzei angezeigt hat, obwohl B zunächst das Hinzuziehen der Polizei abgelehnt hat? Welche Konsequenzen hat B zu fürchten, der erst einen halben Tag später den Vorfall der BG meldet und noch einen ganzen Tag so arbeiten geht? |
|
#2
|
|||
|
|||
|
AW: Selbstanzeige nach Radunfall
Die Polizei muss nicht hinzugezogen werden. Wenn sich beide Unfallgegner einig sind und evtl. auch einen Unfallhergang dokumentieren, damit der geschädigte einen Nachweis hat. Hierfür gibt es neutrale Vordrucke. Es wird und soll keine Schuld anerkannt werden. Zeugen sind immer wichtig!
Wird die Polizei hinzugezogen, auch nachträglich, wird diese den Unfallhergang aufnehmen. Diese kann schon einen Schuldigen bestimmen, und es konnte eine Ordnungswidrigkeitsstrafe entstehen, Verkehrsvergehen nach dem Bußgeldkatalog. Die Staatsanwaltschaft wird ermitteln, auch weil ein Personenschaden vorliegt. Dass B erst später einen Arzt aufsucht, ist auch normal. Dieser wird seine Anamnese dokumentieren. Wenn es ein Arbeitsunfall ist, auch ein Weg zur Arbeit, dann wird dieser der BG gemeldet. Diese wird dann ebenfalls selbst ermitteln. A meldet den Unfall seiner Versicherung. Wenn Versicherungsschutz besteht, wird die Versicherung den Fall gegenüber B regeln, wenn B oder die Kassen Ansprüche stellen, Arztkosten, Schmerzensgeld, Materialschaden. Nur die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft werden direkt mit A abgewickelt.
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
![]() |
| Lesezeichen |
| Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1) | |
| Themen-Optionen | |
|
|
Ähnliche Themen
|
||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| Radunfall - Schuldfrage | Alechandro1990 | Alle anderen Rechtsfragen | 2 | 24.05.2009 22:19 |