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Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,...

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  #1  
Alt 08.01.2010, 23:05
weltverbesserer weltverbesserer ist offline
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weltverbesserer befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Schweinestall Grenzbebauung Umnutzung möglich?

das leidige thema Grenzbebauung, diesmal in NRW.

A hat einen 100jahre alten Schweinestall, der auch als solcher genehmigt worden ist auf der Grenze zu B.
Dieser Schweinestall soll wenn möglich, umgenutzt werden in Wohnraum - ohne Änderungen am Bestand - auf
Nachbarseite soll sich absolut nichts ändern (keine Fenster/Türen/Gauben vorhanden/neu, keine Balkone/Terrassen, Schornsteine o.Ä.).
Im Gegenteil - ein vor Jahren vom Vorbesitzer erstellter Überbau (überstehende Dachrinne) wurde im Zuge einer
nötigen Dachneueindeckung vorab entfernt, die Wand auf Seite des Nachbarn neu verputzt und in einer Farbe
seiner Wahl gestrichen, die Höhe der Grenzwand beträgt ca. 3m.
Eine Dämmung soll bei dieser Wand ebenfalls stattfinden - aber auf der Innenseite.

Es gibt ja viele Beispiele dieser Art vornehmlich Scheunen und Garagen, ich habe aber keinen gefunden in dem explizit ein
Stallgebäude umgenutzt werden soll.

Nun gibt es seit der anti-Bürokratierichlinie von 2007 folgenden Satz in der Bauordnung NRW:

"§ 73: Abweichungen
(1) Soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist, kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. !!! Abweichungen von § 6 sind insbesondere zulässig, wenn durch das Vorhaben nachbarliche Interessen nicht stärker oder nur unwesentlich stärker beeinträchtigt werden als bei einer Bebauung des Grundstücks, die nach § 6 zulässig wäre !!! ....

Vor allem interessant ist für mich der Teil zwischen den Ausrufezeichen bei der Betrachtung eines Schweinestalls.

Ein Bauantragsverfahren müsste trotz vereinfachtem Verfahren wegen Grenzbebauung auf jeden Fall eingeleitet werden.
Eine unverbindliche Anfrage beim Bauamt - dessen Sachbearbeiter nicht sehr fachkundig erschien - ergab eine generelle Erlaubnis mit Zustimmung des Nachbarn.
Wie sollte A vorgehen, wenn B nicht bereit ist schriftlich seine Einwilligung zur Umnutzung zu geben?
Hat jemand schon Erfahrungen oder evtl. Urteile zu diesem Thema gefunden?
Gbt es überhaupt Chancen bei uneinsichtigem B eine Genehmigung zu erhalten?

vielen Dank für Hinweise jeglicher Art
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  #2  
Alt 09.01.2010, 12:40
Wahrsager Wahrsager ist gerade online
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Wahrsager wird schon bald berühmt werden
AW: Schweinestall Grenzbebauung Umnutzung möglich?

Warum wird die Zustimmung des Nachbarn benötigt? Es kann hier nur spekuliert werden, was einzuhalten ist. Es kennt keiner die ausgelegten Bebauungsunterlagen. Die Einsicht in die Unterlagen erhält man auf ihrem Bauamt.
Es ist ratsam, einen Fachmann einzuschalten der eine Prüfung vornimmt. Dieser wird für den Umbau sowieso benötigt.
Man kann beim Nachbarn evtl. auch mit einer Entschädigung nachhelfen.
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  #3  
Alt 09.01.2010, 16:56
weltverbesserer weltverbesserer ist offline
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weltverbesserer befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Schweinestall Grenzbebauung Umnutzung möglich?

danke für die schnelle Antwort Wahrsager.

Ich kann nur vermuten:

Der Bebauungsplan weist Mischgebiet mit offener Bauweise aus.
Es gibt keine Baugrenzen oder Linien. Auf keinem der Grundstücke ist eine Baulast eingetragen.
Im Bauwich dürfen Garagen und Stellplätze nach §12 BauNVO, Absatz (2)+(3) angeordnet werden. Haus B steht ca. 3m entfernt von der Grenzbebauung.
Die Grenzwand (Traufseite zu B) + Dach (<45°) würden auch dem Brandschutz gemäß ertüchtigt werden.

Grenzbebauung - Umnutzung zum Wohnraum "unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange" heisst es doch so schön in LBO.
Daher vermutlich die Aussage des Bauamts generell der Umnutzung zuzustimmen wenn der Nachbar unterschreibt.

Das kann ich ja auch nachvollziehen, wenn es sich um eine umzunutzende Garage oder Scheune handeln würde.
Aber nach meiner Meinung sollte doch von einem Wohngebäude eine geringere "Belästigung" für den Nachbarn ausgehen als von einem Schweinstall mit Freilauf und Jauchegrube.


der Nachbar B ist um die 70 und ein absoluter Besserwisser, der absolut gar nichts unterschreibt. Der gute B ist zwar "nur" Lehrer ohne jeden Sachverstand, will A aber z.B. bauphysikalisch absolut falsche Konstruktionen aufschwatzen bzw. leugnet schon am bestehenden Haupthaus von A nachträglich und erfolgreich angewandte und funktionierende Gebäudeabdichtungsmassnahmen.
Die Mieter von Haus B klagen über einen nassen Keller wogegen B nichts unternimmt - der Keller von Haus A ist seit den Massnahmen trocken.
Da B sich schon geweigert hat eine Dämmung (4cm! zusätzlich zur Hohlraumeinblasdämmung) des Grenzbaus auf seiner Seite zu akzeptieren kann A also davon ausgehen, von dieser Seite keinerlei Entgegenkommen zu sehen auch nicht durch finanziellen Ausgleich.

Daher ist A jetzt auf der Suche nach der Nadel im Heuhaufen, eine Genehmigung auch ohne die Zustimmung des sturen B zu erhalten.
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  #4  
Alt 09.01.2010, 20:24
Wahrsager Wahrsager ist gerade online
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Beiträge: 3.184
Wahrsager wird schon bald berühmt werden
AW: Schweinestall Grenzbebauung Umnutzung möglich?

Was wollen Sie suchen, wenn Sie noch nicht wissen, was Sie suchen sollen?
Lassen Sie sich vom Bauamt erklären, warum der Nachbar seine Zustimmung geben muss. Das Bauamt ist verpflichtet und muss Auskunft erteilen!
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  #5  
Alt 09.01.2010, 21:06
weltverbesserer weltverbesserer ist offline
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Registriert seit: 08.01.2010
Beiträge: 3
weltverbesserer befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Schweinestall Grenzbebauung Umnutzung möglich?

so hab ich das noch gar nicht betrachtet.

werde da erst mal nachhaken.

danke soweit
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