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#1
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Hallöchen,
folgendes Problem, Nachbar B hat auf seinem Grundstück vor etwas 15 Jahren an der Grundstücksgrenze von Nachbar A ein etwa 10m langes und 100m3 umfassendes Stallgebäude errichtet. Vor ca. 8 Jahren wurde ihm an der selben Grundstücksgrenze eine weitere bauliche Anlage (Abstellraum/Carport) von 9 m Länge baurechtlich genehmigt.Spätestens da war klar,dass das bereits bestehende Stallgebäude baurechtlich nicht zu beanstanden ist das Gebäude war zu dem Zeitpunkt auf der Flurkarte bereits verzeichnet),denn ansonsten wäre die Baugehnigung für das Carport/Abstellraum nicht erteilt worden.Wie sich jetzt aber herausstellte unterliegt bzw. unterlag auch das Stallgebäude den baurechtlichen Bestimmungen.Eine Genehmigung liegt aber nicht vor. Wegen der langen Verweildauer des Stallgebäudes auf dem Grundstück und des Gleichheitsgrundsatzes (umliegend wohl mehrere Schwarzbauten vorhanden) ist das Bauamt an einer Entfernung des Gebäudes nicht mehr interessiert.Ein entspechender Antrag auf Abriss des Gebäudes von Nachbar A würde aller Wahrscheinlichkeit nach zurückgewiesen werden.Wie uns das Bauamt wissen ließ, würde auch eine anschliessende Klage vor dem Verwaltungsgericht daran nichts ändern. Meine Frage,ist das wirklich so,gibt es entsprechende Urteile, Möglichkeiten. Hat die Bauaufsicht bei der Genehmigung des Carports nicht vollkommen versagt,was wir jetzt ausbaden dürfen? Es ist wirklich aussichtlos?Danke schon mal fürs Lesen und bis bald,liebe Grüße,Claudia |
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#2
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AW: Schwarzbau
Zitat:
Ein Schwarzbau bleibt ein Schwarzbau bis er geheilt ist! Es gibt keine Duldung, auch wenn umliegend mehrere Schwarzbauten vorhanden sind. Sie sagen, das Bauamt würde nicht einschreiten. Machen Sie doch eine Eingabe. Dann wissen Sie auf was sich das Bauamt stützt. Die müssen es begründen! Was sagt der Bebauungsplan, Grenzbebauung, wo liegt die überbaubare Grundstücksfläche, das Baufenster oder Baufeld? Nur innerhalb des Baufensters darf das Gebäude, wenn die andere Maßnahmen stimmen, gebaut werden. |
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#3
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Hallöchen,
danke für die schnelle Antwort. Gestört,ja, gestört hat es Nachbar A. eigentlich schon immer. Nachbar A ist aber immer davon ausgegangen,dass die baurechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind.Nachbar A musste auch weiter davon ausgehen, da dem Nachbar B vor ca. 8 Jahren ein 9m langes Carport mit Abstellraum baurechtlich genehmigt worden ist.Hätte die Bauaufsicht richtig geprüft, hätte das Carport/Abstellraum nicht genehmigt werden dürfen.Zur Zeit des Antrages von Nachbar B war das Stallgebäude in der Flurkarte (Laserscan)schon eingezeichnet. Erst jetzt hat Nachbar A aufgrund einer Nachfrage bei der Bauaufsicht festgestellt,dass eine baurechtliche Genehmigung der unteren Anlage nicht vorliegt.Das Gebäude überschreitet auch den zulässigen Umbauten Raum von 30m3 bei weitem.Eine Eingabe ans Bauamt wurde von Nachbar A bereits eingereicht.Dennoch weigert sich das Bauamt unter Verweisung auf den Gleichheitsgrundsatz tätig zuwerden bzw wird den Antrag vermutlich abweisen.Entweder wurde dem Nachbar B damals eine Gefälligkeitsgenehmigung erteilt oder er hat sich die Baugenehmigung für die obere Bauanlage erschlichen.Nachbar A favorisiert hier Ersteres, denn ein so großes Stallgebäude ist nicht zu übersehen.Nachbar A hegt den Verdacht, dass hier etwas verschleiert werden soll.Urteile zum Gleichheitsgrundsatz hatt Nachbar A auch noch nicht gefunden.Puhh, war das lang,schönen Dank fürds Lesen,liebe Grüße,Claudia |
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#4
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AW: Schwarzbau
Es zeigt sich wieder, man sollte sofort einen Einspruch erheben.
Ich würde beim Bauamt schriftlich eine Anzeige stellen, ohne große Schilderung. Es besteht der Verdacht der Errichtung eines Schwarzbaus. Es wird um Stellungnahme gebeten. Als letzten Satz steht dann: Ich möchte an dem Verfahren teilnehmen. Hiermit wird man über die eingeleiteten Vorgänge informiert. Das Bauamt wird die Rechtmäßigkeit prüfen, anhand der Gesetze und Verordnugen. Hiermit hat man dann etwas in der Hand und kann weiter vorgehen oder auch nicht. |
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