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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Unsere Siedlung war früher Flachdachbebauung. Vor einigen Jahren wurde dies aufgehoben und es durfte bis zum 45°-Winkel aufgestockt werden.
Nachbar A hat also ein Riesendach (Länge 10m) im 45°-Winkel direkt an die rechte Seite von Nachbar B angebaut. Die Regenrinne hängt über dem Flachdach von Nachbar B. Nun sind in den letzten beiden Wintern mehrere sehr große Schneelawinen abgegangen und bei Nachbar B hat dabei jedesmal das ganze Haus gezittert und geächzt. Er hat jedesmal gedacht, die Decke kracht ein. Dabei ist auch ein Teil der Lawine über der Kellertreppenabdeckung (wird im Winter mit Doppelstegplatten als Wintergarten abgedeckt) von Nachbar B gekracht und hat diese Abdeckung jedesmal beschädigt, so dass sie immer erneuert werden musste. Nachbar B hat Nachbar A nun nach dem dritten Abgang einer Schneelawine schon mehrmals gebeten a) die Hälfte der Kosten für eine neue Kellertreppenabdeckung zu übernehmen (100 Euro) und b) ein Schneefanggitter über die gesamte Seite seines Hauses zu bauen, so dass auf das Flachdach von Nachbar B keine Lawine mehr landen kann. Es haben sich in der gesamten Wand zu Nachbar A Risse in den Wänden gebildet, wobei Nachbar B natürlich nicht den Nachweis bringen kann, dass die durch die Schneelawinen entstanden sind. Kann Nachbar B Nachbar A zwingen ein Schneefanggitter anbringen zu lassen, auch wenn es sich nicht um ein anerkanntes Schneegebiet handelt? Und muss Nachbar A den geforderten Schadenersatz von 100 Euro für die Kellertreppenabdeckung zahlen? Kann mir da vielleicht jemand weiterhelfen? Vielen Dank im Voraus. |
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#2
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AW: Schneelawinen
Der Nachbar ist nur an den Orten verpflichtet, die ein hohes Schneeaufkommen haben, Schneefanggitter anzubringen. Dort werden Schneefanggitter in der BauO benannt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, muss sich jeder vor Dachlawinen selbst schützen. Es muss jedoch jeder Einzelfall betrachtet werden, ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt. Es gilt dann BGB § 823, Schadensersatzpflicht. Hier könnte BGB § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe greifen. Dem Nachbar sollte der Haftungsanspruch mit Vorlage der Rechnung mitgeteilt werden. Wenn dieser eine Haftpflichtversicherung hat, wird er den Fall an diese abtreten. Hier wäre dann abzuwarten, ob diese den Schaden anerkennt. Notfalls sollte ein Schiedsmann eingeschaltet werden, wenn der Nachbar keine Abhilfe schafft. Um Risse zu überwachen, sollten Gipsplomben gesetzt werden. Diese reißen dann ein, wenn Bewegungen stattfinden.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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| schadenersatz, schneefanggitter |
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| Schneelawinen | nossomo | Nachbarschaftsrecht | 1 | 23.10.2007 09:42 |