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Erbrecht Wer erbt?, Pflichtteil, Lebensversicherung,...

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  #1  
Alt 15.06.2011, 22:34
chrise chrise ist offline
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Registriert seit: 09.06.2011
Beiträge: 3
chrise befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Schenkung / Pflichtteile

Hallo,
bin neu hier und habe folgendes Problem. Wie seht ihr die Sitauation?

Mutter und Vater (85) haben ein Haus zu gleichen Teilen. Wert ca. 270.000,--
Sie haben sich gegenseitig ein Testament (Berliner T.) ausgestellt.
Mutter ist im Februar verstorben.
Es gibt drei Kinder. Definitiv keine außerehelichen und es gab nur diese Ehe.

Vater ist doch somit Alleinerbe? Den Brüdern stehen wohl entsprechende Pflichtteile zu. Diese soll der Jüngste an seine Brüder für seinen Vater auszahlen – das Darlehen wird abgesichert durch das Haus.
Ist es richtig, dass Vaters Erbteil aus Mutters 140.000,-- nun 70.000,-- ist und die Brüder nun Anspruch auf die anderen 70.000,-- - also je ca. 23.000,--- haben?

Der Vater möchte nun ein Testament verfassen und den Jüngsten als Alleinerben einsetzen – zeitgleich soll dieser mit meiner Familie zu ihm ziehen und sich um ihn kümmern.
Weiter spielt er mit dem Gedanken, ihm das Haus zu schenken.

Wie verhält sich nun die Erbschaft bzw. die Pflichtteilregelung beim Ableben des Vaters?

Was passiert im Falle einer Schenkung mit den Pflichtteilen?

Wie verhält es sich im Übrigen mit den Werten im Haus wie Möbel, Haushaltsgeräte usw.? Wie sind diese finanziell zu bewerten?

Seht ihr irgendwelche Fallstricke, die man beachten sollte?

Wäre schön, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte.
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  #2  
Alt 16.06.2011, 20:12
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Schenkung / Pflichtteile

Wegen der Eintragung, Sicherung des Darlehens muss sowieso der Notar aufgesucht werden. Es könnte dort alles besprochen werden.

Zitat:
Zitat von chrise
Vater ist doch somit Alleinerbe?
Ja.
Jedoch kann er nicht frei verfügen, er verwaltet das Erbe für die Söhne. Vater Vorerbe, und die Söhne Nacherben.

Zitat:
Zitat von chrise
Den Brüdern stehen wohl entsprechende Pflichtteile zu.
Ja

Zitat:
Zitat von chrise
das Darlehen wird abgesichert durch das Haus.
Der Vater kann die Immobilie evtl. nicht belasten. Prüfung des Testaments!
Dagegen spricht nichts! wenn alle Söhne zustimmen.

Mit der Forderung des Pflichtteils hat der eine Sohn jedoch einen Vorteil. Jetzt bekommt er den Pflichtteil und wenn der Vater stirbt, wird er beim Vater Erbe.

Zitat:
Zitat von chrise
Ist es richtig, dass Vaters Erbteil aus Mutters 140.000,-- nun 70.000,-- ist und die Brüder nun Anspruch auf die anderen 70.000,-- - also je ca. 23.000,--- haben?
Für die Berechnung des Pflichtteils wird erst der gesetzliche Erbanteil berechnet. Hiervon beträgt der Pflichtteil dann 50 %. Vater 50 % und die Söhne 50 %. Die 50 % werden durch 3 geteilt. Dies ist dann der gesetzliche Erbanteil. Hiervon sind 50 % dann der Pflichtteil.

Zitat:
Zitat von chrise
Der Vater möchte nun ein Testament verfassen und den Jüngsten als Alleinerben einsetzen – zeitgleich soll dieser mit meiner Familie zu ihm ziehen und sich um ihn kümmern. Weiter spielt er mit dem Gedanken, ihm das Haus zu schenken.
Der Vater kann kein neues Testament erstellen. Er ist an das Berliner Testament evtl. gebunden. Vom Notar prüfen lassen!

Zitat:
Zitat von chrise
Wie verhält sich nun die Erbschaft bzw. die Pflichtteilregelung beim Ableben des Vaters?
Alle Söhne werden Erben und bilden eine Erbengemeinschaft. Einen Pflichtteil gibt es nicht. Es wurde kein Sohn enterbt.

Zitat:
Zitat von chrise
Was passiert im Falle einer Schenkung mit den Pflichtteilen?
Wenn mit Schenkung das Haus gemeint ist, siehe oben!

Zitat:
Zitat von chrise
Wie verhält es sich im Übrigen mit den Werten im Haus wie Möbel, Haushaltsgeräte usw.? Wie sind diese finanziell zu bewerten?
Es ist der Voraus und wird nicht zum Nachlass hinzugerechnet wenn es sich um Gegenstände handelt die zum Führen des Haushalt benötigt werden.
Mit dem Tod der Mutter gehören sie dem Vater. Wenn der Vater stirbt, dann fallen diese in den Nachlass.

Zitat:
Zitat von chrise
Seht ihr irgendwelche Fallstricke, die man beachten sollte?
Ja
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  #3  
Alt 19.06.2011, 16:42
cruncc cruncc ist offline
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cruncc befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Schenkung / Pflichtteile

Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
Jedoch kann er nicht frei verfügen, er verwaltet das Erbe für die Söhne. Vater Vorerbe, und die Söhne Nacherben.
Die Einsetzung zum Alleinerben bedeutet nicht Vor- / Nacherbschaft. Er kann frei über den Nachlass verfügen.
Zitat:
Der Vater kann die Immobilie evtl. nicht belasten. Prüfung des Testaments! Dagegen spricht nichts! wenn alle Söhne zustimmen.
Wenn der Vater Alleinerbe ist, kann er auch einn Darlehen aufnehmen. Die Söhne müssen nicht zustimmen.
Zitat:
Vater ist doch somit Alleinerbe?
Ja.
Zitat:
Der Vater möchte nun ein Testament verfassen und den Jüngsten als Alleinerben einsetzen – zeitgleich soll dieser mit meiner Familie zu ihm ziehen und sich um ihn kümmern.
Das Testament kann nicht mehr geändert werden.
Zitat:
Weiter spielt er mit dem Gedanken, ihm das Haus zu schenken.
Das kann er tun. Den anderen Kindern stehen nach dem Tod des Vaters ggf. Ergänzungsansprüche zu.

Geändert von cruncc (19.06.2011 um 16:44 Uhr).
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  #4  
Alt 19.06.2011, 22:20
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Schenkung / Pflichtteile

Das Berliner Testament hat einen Vorerben und die Kinder sind Nacherben. Der Vorerbe hat den Nachlass zu verwalten, außer er ist von allen Gesetzen befreit. Der Begriff, Alleinerbe bedeutet, es gibt im Moment keinen weiteren Erben. Es heiß im Berliner Testament, wir setzen uns, Mutter und Vater als Alleinerben ein, nach dem Ableben des Überlebenden erben die Kinder. Hiermit wird ausgesagt dass beide, Mutter und Vater wollen, dass die Kinder den Nachlass von beiden erben. Der Vater kann deshalb das Testament nicht ändern.
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  #5  
Alt 24.06.2011, 22:25
cruncc cruncc ist offline
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cruncc befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Schenkung / Pflichtteile

Zitat:
Zitat von Wahrsager Beitrag anzeigen
Das Berliner Testament hat einen Vorerben und die Kinder sind Nacherben.
Das ist falsch! Beim Berliner Testament wird gibt es den Alleinerben und den Schlusserben.

Vor- / Nacherbfolge ist nur dann gegeben, wenn diese Worte ausdrücklich im Testament stehen.
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  #6  
Alt 26.06.2011, 10:45
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Schenkung / Pflichtteile

Zitat:
Zitat von cruncc
Das ist falsch! Beim Berliner Testament wird gibt es den Alleinerben und den Schlusserben.
Es gibt den dritten Erben!

Als Berliner Testament bezeichnet man im deutschen Erbrecht ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder Lebenspartnern, in dem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten fallen soll.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Berliner_Testament

Berliner Testament und die Vor- und Nacherbschaft
Die typische Anwendung der Vor- und Nacherbschaft ist das Verfassen eines gemeinschaftlichen Testaments.
Im Berliner Testament können sich die Ehegatten wirtschaftlich gegenseitig absichern und gleichzeitig die Erbschaft schon an die gemeinsamen Kinder weitergeben. Diese sind nach dem Tod des überlebenden Ehegatten entweder Nach- oder Schlusserben.
Quelle: http://www.erbrecht-heute.de/Berliner-Testament.html
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Alt 26.06.2011, 12:13
Wahrsager
Dieser Beitrag wurde von Wahrsager gelöscht.
  #7  
Alt 01.07.2011, 00:17
chrise chrise ist offline
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AW: Schenkung / Pflichtteile

Hallo Wahrsager,
nach Rücksprache mit einem Anwalt und einem Notar hat sich deckungsgleich ergeben, dass zwei Ehepartner, die sich in einem gegenseitigen Testament als Alleinerben einsetzen, ausdrücklich in diesem darlegen müssen, wenn sie Nacherben/Schlußerben einsetzen wollen.
Wenn dies fehlt - also ausschließlich der überlebende Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt ist - ist es wohl gewünscht, dass dieser in einem neuen Testament eine zukünftige Erbfolge im Falle seines Ablebens festlegen und somit die/den Schlußerben benennen kann.
Ein solches Testament ist dann auch absolut rechtsgültig.
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  #8  
Alt 01.07.2011, 09:01
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Schenkung / Pflichtteile

Wie geschildert, ist das Berliner Testament eine besondere Form mit einem Alleinerben und dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten fallen soll. Es kann ein Nach- oder Schlusserbe sein. je nachdem was festgeschrieben worden ist. Werden im Testament nur Namen der Erben benannt, dann ist in es der Regel ein Schlusserbe.

Zitat:
Zitat von chrise
Wenn dies fehlt - also ausschließlich der überlebende Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt ist - ist es wohl gewünscht, dass dieser in einem neuen Testament eine zukünftige Erbfolge im Falle seines Ablebens festlegen und somit die/den Schlusserben benennen kann.
Das ist dann ein Testament und entspricht nicht der Bedeutung des Berliner Testaments wie es einmal entstanden und anerkannt ist.
Hier gibt es einen Erben, Alleinerben. Dieser kann dann selbstverständlich, da kein Nach- oder Schlusserbe benannt worden ist, ein eigenes Testament erstellen.
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