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#1
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Schenkung / Pflichtteile
Hallo,
bin neu hier und habe folgendes Problem. Wie seht ihr die Sitauation? Mutter und Vater (85) haben ein Haus zu gleichen Teilen. Wert ca. 270.000,-- Sie haben sich gegenseitig ein Testament (Berliner T.) ausgestellt. Mutter ist im Februar verstorben. Es gibt drei Kinder. Definitiv keine außerehelichen und es gab nur diese Ehe. Vater ist doch somit Alleinerbe? Den Brüdern stehen wohl entsprechende Pflichtteile zu. Diese soll der Jüngste an seine Brüder für seinen Vater auszahlen – das Darlehen wird abgesichert durch das Haus. Ist es richtig, dass Vaters Erbteil aus Mutters 140.000,-- nun 70.000,-- ist und die Brüder nun Anspruch auf die anderen 70.000,-- - also je ca. 23.000,--- haben? Der Vater möchte nun ein Testament verfassen und den Jüngsten als Alleinerben einsetzen – zeitgleich soll dieser mit meiner Familie zu ihm ziehen und sich um ihn kümmern. Weiter spielt er mit dem Gedanken, ihm das Haus zu schenken. Wie verhält sich nun die Erbschaft bzw. die Pflichtteilregelung beim Ableben des Vaters? Was passiert im Falle einer Schenkung mit den Pflichtteilen? Wie verhält es sich im Übrigen mit den Werten im Haus wie Möbel, Haushaltsgeräte usw.? Wie sind diese finanziell zu bewerten? Seht ihr irgendwelche Fallstricke, die man beachten sollte? Wäre schön, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte. |
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#2
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AW: Schenkung / Pflichtteile
Wegen der Eintragung, Sicherung des Darlehens muss sowieso der Notar aufgesucht werden. Es könnte dort alles besprochen werden.
Zitat:
Jedoch kann er nicht frei verfügen, er verwaltet das Erbe für die Söhne. Vater Vorerbe, und die Söhne Nacherben. Zitat:
Zitat:
Dagegen spricht nichts! wenn alle Söhne zustimmen. Mit der Forderung des Pflichtteils hat der eine Sohn jedoch einen Vorteil. Jetzt bekommt er den Pflichtteil und wenn der Vater stirbt, wird er beim Vater Erbe. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Mit dem Tod der Mutter gehören sie dem Vater. Wenn der Vater stirbt, dann fallen diese in den Nachlass. Zitat:
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Schenkung / Pflichtteile
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Zitat:
Zitat:
Geändert von cruncc (19.06.2011 um 16:44 Uhr). |
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#4
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AW: Schenkung / Pflichtteile
Das Berliner Testament hat einen Vorerben und die Kinder sind Nacherben. Der Vorerbe hat den Nachlass zu verwalten, außer er ist von allen Gesetzen befreit. Der Begriff, Alleinerbe bedeutet, es gibt im Moment keinen weiteren Erben. Es heiß im Berliner Testament, wir setzen uns, Mutter und Vater als Alleinerben ein, nach dem Ableben des Überlebenden erben die Kinder. Hiermit wird ausgesagt dass beide, Mutter und Vater wollen, dass die Kinder den Nachlass von beiden erben. Der Vater kann deshalb das Testament nicht ändern.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#5
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AW: Schenkung / Pflichtteile
Das ist falsch! Beim Berliner Testament wird gibt es den Alleinerben und den Schlusserben.
Vor- / Nacherbfolge ist nur dann gegeben, wenn diese Worte ausdrücklich im Testament stehen. |
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#6
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AW: Schenkung / Pflichtteile
Zitat:
Als Berliner Testament bezeichnet man im deutschen Erbrecht ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder Lebenspartnern, in dem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten fallen soll. Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Berliner_Testament Berliner Testament und die Vor- und Nacherbschaft Die typische Anwendung der Vor- und Nacherbschaft ist das Verfassen eines gemeinschaftlichen Testaments. Im Berliner Testament können sich die Ehegatten wirtschaftlich gegenseitig absichern und gleichzeitig die Erbschaft schon an die gemeinsamen Kinder weitergeben. Diese sind nach dem Tod des überlebenden Ehegatten entweder Nach- oder Schlusserben. Quelle: http://www.erbrecht-heute.de/Berliner-Testament.html
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#7
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AW: Schenkung / Pflichtteile
Hallo Wahrsager,
nach Rücksprache mit einem Anwalt und einem Notar hat sich deckungsgleich ergeben, dass zwei Ehepartner, die sich in einem gegenseitigen Testament als Alleinerben einsetzen, ausdrücklich in diesem darlegen müssen, wenn sie Nacherben/Schlußerben einsetzen wollen. Wenn dies fehlt - also ausschließlich der überlebende Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt ist - ist es wohl gewünscht, dass dieser in einem neuen Testament eine zukünftige Erbfolge im Falle seines Ablebens festlegen und somit die/den Schlußerben benennen kann. Ein solches Testament ist dann auch absolut rechtsgültig. |
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#8
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AW: Schenkung / Pflichtteile
Wie geschildert, ist das Berliner Testament eine besondere Form mit einem Alleinerben und dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten fallen soll. Es kann ein Nach- oder Schlusserbe sein. je nachdem was festgeschrieben worden ist. Werden im Testament nur Namen der Erben benannt, dann ist in es der Regel ein Schlusserbe.
Zitat:
Hier gibt es einen Erben, Alleinerben. Dieser kann dann selbstverständlich, da kein Nach- oder Schlusserbe benannt worden ist, ein eigenes Testament erstellen.
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