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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Sanierungsarbeiten bei Grenzbebauung
Folgender Sachverhalt:
Das Haus A ist eine Grenzbebauung. Die Inhaber haben mit dem Vorpächter des Grundstücks B Vereinbarungen getroffen, worauf der Inhaber darauf bestehen bleibt diese einzuhalten, z.B. eine 2,5m Hohe Hecke die fast auf dem Grundstück B bepflanzt wurde. Müssen die neuen Inhaber von B die Hecke dulden? Welche Möglichkeiten bestehen(Berlin)? Oder Rasenkantensteine die auf der Grenze bebaut wurden. Müssen diese Entfernt werden? Dürfen die neuen Inahber von B die Rasenkantensteine selbst entfernen? Am Haus (die Grenzbebauung) müssen Sanierungsarbeiten getätigt werden, z.B. der Keller undicht. Nach mehrfachen Ankündigungen durch die Inhaber von B, dass dort Erschließungsarbeiten getätigt werden sollen, wollte A die Sanierungsarbeiten zuvor tätigen. Durch mehrfache Ankündigungen von B,dass in nächster Zeit die Erschließungsarbeiten ausgeführt werden, haben A sich nicht um die Sanierungsarbeiten gekümmert. Bei den Erschließungsarbeiten von B ist der Abstand zu A eingehalten worden (30cm), aber die Erde ist mit der alten Dachpappe, womit der Keller abgedichtet wurde, abgefallen. Daraufhin verlangt A sich an den Sanierungskosten zu beteiligen und verlangte den Graben offen zu lassen(tiefe 1,6m) um ihre Sanierungsarbeiten ausüben zu können. Hat A Anspruch auf die Kosten? Muß der Graben offen bleiben? B hatte auch Umkosten, muss sich A dran beteiligen (Bagger,Arbeiter,etc.)? |
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#2
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AW: Sanierungsarbeiten bei Grenzbebauung
Vereinbarungen gelten zwischen den Vertragsparteien, hier A und Voreigentümer B.
Die Hecke ist eine Einfriedung. Wer für die Einfriedung zuständig ist, ist auch Eigentümer der Hecke. In Berlin gilt die rechte Seite vom Grundstück muss vom Grundstückseigentümer eingefriedet werden, von der Straße aus gesehen. Grenzen die nichts rechts liegen, sind von beiden Nachbarn einzufrieden. Beide sind dann Eigentümer der Einfriedung. Ist es die rechte Grundstücksseite und ist die Hecke über die Grenze gewachsen, kann der Nachbar den Rückschnitt fordern bis zur Grenze und auch in der Höhe. Sind beide Eigentümer, kann nicht ohne Zustimmung des anderen Nachbarn zurückgeschnitten werden. Für die Rasenkantensteine gilt oben gesagtes über die Einfriedung. Das Nachbarschaftsrecht Berlin regelt die Einfriedung. Die Sanierung bzw. die Erschließung könnte schwierig zu regeln sein. B hat die Erschließung angekündigt und durchgeführt. Dass die Pappe abgefallen ist, bedeutet, dass diese nicht ausreichend befestigt war. Bei gründlicher Betrachtung hat A das Erdreich von B als Halterung der Dachpappe benutzt. ![]() Andererseits hätte B auch Sicherungsmaßnahmen durchführen müssen. Inwieweit diese notwendig waren, wäre hier reine Spekulation. B muss den Graben nicht offen halten. Er beendigt seine Arbeiten mit dem Auffüllen und Verdichten des Erdreichs. Wenn diese Arbeiten von einer Firma ausgeführt worden sind, würde ich A sowieso erst nach dem Ablauf der Gewährleistung dort Ausgrabungen machen zu lassen. Bei Mangel wäre der Werkunternehmer aus der Verantwortung heraus. Im öffentlichen Straßenland haben Sie sich bestimmt schon gewundert, ein Gewerk erledigt seine Arbeiten und nach Ablauf der Gewährleistung kann das nächste Gewerk dort Aufgrabungen machen. Sie bekommen nur die Freigabe wenn ein Störungsfall es erforderlich macht. A hat keinen Anspruch auf Kosten die der Aufgrabung betreffen. Warum hat B Kosten die A übernehmen soll? B macht seine Erschließung A seine Sanierung. Es sind zwei getrennte Gewerke. |
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