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| Familienrecht Scheidung, Unterhalt, Umgangsrecht,... |
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#1
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Rückwirkende Forderung möglich ??? Schwangerschaft und Mutterschaft von Unterhalt bef
Hallo zusammen,
evtl. kann mir jemand einige Fragen beantworten. Für meine Mutter wird seit 11.01.05 Leistung durch das Sozialamt für eine Heimunterbringung geleistet. Im März 2006 habe ich eine Rechtswahrungsanzeige und Auskunftsersuchung erhalten. Dazu folgenden Auszug 4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen. - Kann der Unterhalt für die vergangene Zeit eingefordert werden ? Ist bei meinem Vater geschehen oder gibt es einen Unterschied zwischen Elternunterhalt und Ehegattenunterhalt Im Mai 2005 bin ich schwanger und im Januar 2006 Mutter geworden. In einem Auszug aus dem SGB steht folgendes Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist; der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen. :::Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.:::: - Daher gehe ich davon aus, dass ich seit Mai 2005 nicht mehr unterhaltspflichtig bin ??? Ist jetzt also mein Mann unterhaltspflichtig bzw. gelten die Selbsbehalte weiterhin und wie wird unser Kind dabei berechnet Vielen Dank schon mal für die Antworten und Hilfe. |
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#2
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AW: Rückwirkende Forderung möglich ??? Schwangerschaft und Mutterschaft von Unterhalt bef
Hallo, bin ebenfalls von der Heranziehung zum Elternunterhalt betroffen und habe folgende Erfahrungen gemacht bzw. Informationen vorliegen:
1. Grundsätzliches: Formale Überleitung der Ansprüche auf das Sozialamt: Sozialbehörden zeigen gegenüber dem oder den zum Elternunterhalt herangezogenen Familienangehörigen ( z.B. Ehefrau, leibliche Kinder) usw. in Form einer so genannten Rechtswahrungsanzeige nach § 94 SGB XII an, dass Ansprüche des Vaters / der Mutter auf Elternunterhalt auf die Behörde übergegangen sind. In der Regel wird man gleichzeitig zur Auskunft und Darlegung seiner Einkommens und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Dieser Aufforderung muss ein Unterhaltspflichtiger auch nachkommen ( u.a. geregelt in § 117 SGB XII ). Bei Verheirateten ist hierbei wohl strittig, ob der – eigentlich nicht unterhaltspflichtige Ehegatte – auch Auskunft erteilen muss ( Stichwort: verdeckte Schwiegerkindhaftung ). 2. Haftung: Kinder haften für die bedürftigen Eltern. Verwandte in gerader Linie sind nämlich nach § 1601 BGB einander zum Unterhalt verpflichtet. Sind mehrere Kinder ( auch „Unterhaltsschuldner“ genannt ) vorhanden, so haften diese gem. § 1606 Abs. 3 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Das Sozialamt wird in diesem Fall zum Elternunterhalt herangezogene Kinder – Leistungsfähigkeit vorausgesetzt - nur anteilig in die Pflicht nehmen können, da eines allein nicht als Gesamtschuldner haftet. 3. Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners / Selbstbehalt: Vom Einkommen unterhaltsmindernd abzusetzen sind in begrenztem Umfang bestimmte Verbindlichkeiten und Belastungen des unterhaltsverpflichteten Kindes. So sind z.B. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber getrennten oder geschiedenen Ehegatten sowie eigenen unterhaltsberechtigten Kindern, berufsbedingte Fahrtkosten, notwendige Versicherungsbeiträge, Aufwendungen für Kredite, die in Unkenntnis der bevorstehenden Unterhaltsverpflichtung eingegangen wurden, usw. vom Einkommen unterhaltsmindernd abzusetzen. Aber auch Aufwendungen für das selbstbewohnte Familienheim sind unterhaltsmindernd abzusetzen. Wohnt man in der eigenen Wohnung bzw. im eigenen Haus wird einerseits der fiktive Mietwert dem Einkommen hinzugerechnet, andererseits können jedoch alle Aufwendungen, die mit dem Erhalt des Hauses verbunden sind, abgesetzt werden, insbesondere Zins – und Tilgungsleistungen. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 26.02.1992 u.a. auch die Möglichkeit einer Rücklagenbildung für die erst in der näheren Zukunft notwendige Pkw-Ersatzbeschaffung oder für notwendige Hausrenovierungen ausdrücklich anerkannt. Von dem danach noch verbleibenden Einkommen des unverheirateten unterhaltspflichtigen Kindes steht diesem gegenüber seinen Eltern ( Vater und / oder Mutter ) ein „angemessener Selbstbehalt“ von derzeit mindestens monatlich 1.400.-- Euro zu. Hierin sind aber Kosten für Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) in Höhe von 450.-- Euro bereits berücksichtigt. Der Selbstbehalt von mindestens 1.400.-- Euro erhöht sich, wenn das unterhaltspflichtige Kind verheiratet ist und der mit dem unterhaltspflichtigen Kind zusammenlebende Ehegatte über kein eigenes oder nur über ein geringes Einkommen verfügt. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beläuft sich meistens auf monatlich mindestens weitere 1.050.-- Euro, die das anrechenbare Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes somit unterhaltsmindernd senken. Im Familienbedarf von insgesamt 2.450 Euro ( 1.400,-- € unterhaltspflichtiges Kind + 1.050,-- € Ehegatte ) sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 800.-- Euro ( 450.-- € unterhaltspflichtiges Kind + 350.-- € Ehegatte) enthalten. Hat das unterhaltspflichtige Kind selbst Kinder, kommen weitere Freibeträge hinzu. Sollte nach Abzug aller berücksichtigungswürdigen Aufwendungen noch ein Resteinkommen verbleiben, ist dieses nach der neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.03.2003 in der Regel nur zur Hälfte für den Elternunterhalt einzusetzen. Ungeachtet dessen sollte man als zum Elternunterhalt herangezogenes Kind beachten, dass der dem Unterhaltsverpflichteten gemäß § 1603 Abs. 1 BGB zu belassende angemessene Selbstbehalt einschließlich Altersvorsorge nach der dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entsprechenden Lebensstellung des Verpflichteten zu bemessen ist. Eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards braucht der Unterhaltsverpflichtete nicht hinzunehmen es sei denn, er betreibt unangemessenen Aufwand oder lebt im Luxus. Die Frage was Luxus ist, habe ich durch einen Fachanwalt für Sozialrecht klären lassen. Demnach ist z.B. ein Zweitwagen nicht unbedingt als Luxus einzustufen. Im Übrigen ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen nicht gleichbedeutend mit dem Nettoeinkommen, wie vielfach falsch dargestellt wird. Wie bereits erwähnt, können nämlich zunächst eine Reihe von Ausgaben vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Der dann zum Schluss übrig bleibende Betrag ist der Betrag, der Ausgangspunkt für die Beurteilung ist, ob überhaupt vom Einkommen Unterhalt gezahlt werden muss. Im Grundsatz gilt, dass alle notwendigen Ausgaben, insbesondere für Versicherungen, Kredite etc., die bereits vor Bekanntwerden der Unterhaltspflicht bestanden haben, anerkannt werden müssen, da bei Begründung der Verbindlichkeiten die Unterhaltsschuld nicht bekannt war. Diese wird nämlich erst durch die bereits erwähnte Rechtswahrungsanzeige offiziell bekannt. Ab Zugang der Rechtswahrungsanzeige ist daher der möglicherweise Unterhaltspflichtige in seiner bzw. sind die möglicherweise Unterhaltspflichtigen in ihrer Vermögensdisposition beschränkt 4. Vermögen / Schonvermögen: Ein zum Elternunterhalt herangezogenes Kind kann gehalten sein, Vermögen für den Unterhalt der Eltern einzusetzen. Ihm ist aber ein höheres Schonvermögen zu belassen. Wohnt das unterhaltspflichtige Kind im eigenen Haus oder besitzt es eine vermietete Immobilie, ist ihm ein Betrag von ca. 25.000,- € zu belassen. Besitzt das Kind keine Immobilie, sind ihm ca. 75.000,- € zu belassen. Hierbei ist zu beachten, dass die Höhe der zugestandenen Freibeträge je nach Bundesland unterschiedlich ist. Warum, weißt nur der liebe Gott. 5. Heranziehung zum Elternunterhalt für zurückliegende Zeiträume: Möglicherweise ist der durch die Behörde geltend gemachte Anspruch zeitlich verwirkt. Dies deshalb, weil der Fallbeschreibung zu entnehmen ist, dass das Sozialamt seit 11.01.05 für die Mutter Leistungen für eine Heimunterbringung erbringt, aber erst im März 2006 eine Rechtswahrungsanzeige und Auskunftsersuchung ausgebracht hat. Der dazwischen liegende Zeitraum von mehr als einem Jahr rechtfertigt meines Erachtens die Annahme von zeitlicher Verwirkung für zurückliegende Zeiträume, sodass für die Vergangenheit der Unterhalt nicht eingefordert werden kann. Es kann hier nämlich durchaus die Auffassung vertreten werden, dass etwaige Ansprüche des Sozialamtes verwirkt sind, weil er über einen mehr als einjährigen Zeitraum untätig geblieben ist. Es gibt diesbezüglich auch Gerichtsurteile, die aber mit dem konkret geschilderten Fall nicht direkt vergleichbar sind. Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ( Sozialamt ) ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Insofern gilt für Unterhaltsrückstände, die allein Gegenstand im geschilderten Fall sind, nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene Ansprüche (BGH Senatsurteil BGHZ 84, 280, 281). Vielmehr spricht gerade bei derartigen Ansprüchen vieles dafür, an das sogenannte Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen. Nach § 1613 Abs. 1 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit ohnehin nur ausnahmsweise gefordert werden. Von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muss eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Andernfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Abgesehen davon sind im Unterhaltsrechtsstreit die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Parteien nach längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar. Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahelegen, sind so gewichtig, dass das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1585 b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB verdient der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes bei Unterhaltsrückständen für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit besondere Beachtung. Diesem Rechtsgedanken kann im Rahmen der Bemessung des Zeitmoments in der Weise Rechnung getragen werden, dass das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr ausreichen kann (Senatsurteil BGHZ 103, 62, 68 ff.). 6. Zwischen Elternunterhalt und Ehegattenunterhalt gibt es Unterschiede. Elternunterhalt ist z.B. nachrangig. 7. Schwangerschaft / Mutter sein: Angesichts der geschilderten Umstände dürfte meines Erachtens keine Unterhaltsverpflichtung vorliegen. 8. Das Sozialrecht ist sehr umfangreich. Ich habe mich daher auf meinem Weg durch einen Fachanwalt für Sozialrecht beraten ( nicht vertreten ) lassen, was sehr hilfreich war. Man kann sich wohl aber auch von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten und / oder vertreten lassen. 9. Fazit: Angesichts der geschilderten Umstände dürfte es das Sozialamt schwer haben, Elternunterhalt zu realisieren. Hoffe, die Ausführungen haben etwas geholfen. Grüssle Betroffener |
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AW: Rückwirkende Forderung möglich ??? Schwangerschaft und Mutterschaft von Unterhalt bef
Hallo Betroffener,
vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich hoffe es geht für uns gut aus. Melonie |
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Hallo Melonie,
Wichtig ist, keine Schriftstücke und / oder Formulare zu unterzeichnen, wenn man deren Inhalt bzw. Sinn nicht versteht. Ansonsten gehe ich davon aus, dass die Heranziehung zum Elternunterhalt nur schwerlich bzw. nicht möglich ist. Grüssle Betroffener |