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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 04.03.2008, 20:31
gacki gacki ist offline
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Beiträge: 3
gacki befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Frage Rückschnitt Bäume

Hallo, bitte um Antwort auf folgende Situation:
Eigentümer A hat vor knapp 2 Jahren ein Haus gekauft, das an Grundstück von Eigentümer B angrenzt. Direkt auf der Grenze von Eigentümer B stehen dicht an dicht ca. 10+ m hohe Bäume. Das Beseitungsrecht ist wohl (wie nachgelesen: Nachbarschaftsrecht Hessen) abgelaufen. Eigentümer A ist am Rückschnitt der Bäume (nicht an der Beseitigung!) und am Rückschnitt von Überhängen (z.T. bis zu 2 Metern) interessiert und möchte Eigentümer B dazu freundlich auffordern. Auf welche Rechte kann sich Eigentümer A im Notfall beziehen?
Mit freundlichem Gruß und Dank im vorraus...
gacki
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  #2  
Alt 04.03.2008, 20:54
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Rückschnitt Bäume

Zitat:
Zitat von gacki
Direkt auf der Grenze von Eigentümer B stehen dicht an dicht ca. 10+ m hohe Bäume.
Stehen die Bäume auf der Grenze oder beim Nachbarn.
Auf der Grenze gehören die Bäume beiden Nachbarn.
Dann kann jeder zurückschneiden, nur so viel, dass der Baum nicht eingeht. Dies wäre schadensersatzpflichtig, da der Nachbar Miteigentümer des Baumes ist.

Ansonsten, wenn Verjährung eingetreten ist sieht es schlecht aus.
Nach BGB hat man einen Anspruch auf Rückschnitt, aber es muss schon eine erhebliche Belästigung vorliegen. Diese wird von den Gerichten weit ausgedehnt.
Licht und Schatten, Laub gilt nicht. Eventuell bis 3 m Höhe können Äste abgeschnitten werden, wenn dort ein Pkw parken soll und die Äste stören.
Nicht einen Pkw vorschieben, und dann nicht dort einen Pkw parken. Es wäre dann eine Ordnungswidrigkeit die auch bestraft wird.

Zu klären wäre, ob der Baum zurück geschnitten werden kann. Das Grünflächenamt gibt Auskunft.
Auch ist das Gleichgewicht des Baumes, der Krone zu berücksichtigen

Geändert von Wahrsager (04.03.2008 um 20:55 Uhr).
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  #3  
Alt 05.03.2008, 00:17
Willy-Martin Willy-Martin ist offline
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Willy-Martin wird schon bald berühmt werden
AW: Rückschnitt Bäume

Zitat:
Zitat von gacki
Auf welche Rechte kann sich Eigentümer A im Notfall beziehen?
Auf § 910 BGB.
Danach kann er das Entfernen des Überhangs verlangen, falls eine simple Beeinträchtigung gegeben ist. Die Beeinträchtigung muss übrigens nicht sonderlich erheblich sein.

Die Fristsetzung muss angemessen sein. Zwei Wochen sind oft okay. Einige Baumschutzsatzungen erlauben Rückschnitt nur in bestimmten Monaten. Das sollte bei der Frist ebenfalls beachtet werden.
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  #4  
Alt 05.03.2008, 11:20
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Rückschnitt Bäume

Es muss eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen!

§ 910 Überhang
Ein Grundstückseigentümer darf eindringende Baumwurzeln oder Strauchwurzeln ebenso wie Zweige, die auf sein Grundstück überhängen, abschneiden und behalten. Vor der Beseitigung von Zweigen muss er jedoch seinem Nachbar eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Das Rechts ist ausgeschlossen, wenn die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt wird.


Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf Beseitigung des Überhanges soweit er über Griffhöhe in den Luftraum des Nachbargrundstückes ragt, da keine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, Soweit im Griffbereich ein Zweig über die Grundstücksgrenze ragt, wo sich eine Garagenzufahrt befindet, braucht der Nachbar diese nicht unerhebliche Beeinträchtigung nicht zu dulden; er darf den Überhang nach § 910 BGB abschneiden.
AG Wiesbaden, 14. März 1990, Az: 96 C 1504/89, NJW-RR 1991, 405

http://www.jung-rechtsanwalt.de/zivi...ht-l/laubfall/

http://www.baeumeundrecht.de/htm_dat/beseit.htm

http://www.frag-einen-anwalt.de/Nach...n__f36391.html
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  #5  
Alt 17.03.2008, 00:47
Willy-Martin Willy-Martin ist offline
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Willy-Martin wird schon bald berühmt werden
AW: Rückschnitt Bäume

Zitat:
Zitat von Wahrsager
Es muss eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen!
Nein. Im § 910 steht nichts von "wesentlicher" Beeinträchtigung.
Eine einfache Beeinträchtigung reicht.
Es ist sogar so, dass der Eigentümer des Baumes darlegen müsste, dass es keine Beeinträchtigung gibt, wenn er das Zurückschneiden verhindern will.

Zitat:
Zitat von Wahrsager
Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf Beseitigung des Überhanges soweit er über Griffhöhe in den Luftraum des Nachbargrundstückes ragt,
Diese Aussage stimmt so nicht. Diese Bestimmung gab es zwar im Gemeinen Recht, dem Vorgänger des BGB. Sie wurde jedoch nicht ins BGB übernommen. Das spricht eindeutig dafür, dass der Gesetzgeber diese überholte Bestimmung nicht mehr anwenden wollte. Er hat sie schlicht und ergreifend abgeschafft.

Außerdem wäre die generelle Beschränkung auf diese abgeschaffte Bestimmung völlig unlogisch und eine Verletzung des § 910 BGB. Denn ein Baum kann durchaus auch oberhalb der Griffhöhe eine nicht zu verachlässigende Beeinträchtigung entfalten.
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  #6  
Alt 17.03.2008, 13:38
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Rückschnitt Bäume

Zitat:
Zitat von Willy-Martin
Nein. Im § 910 steht nichts von "wesentlicher" Beeinträchtigung. Eine einfache Beeinträchtigung reicht.
Einfach mal die Urteile lesen! Es hilft manchmal schon weiter.


Zitat:
Zitat von Willy-Martin
Er hat sie schlicht und ergreifend abgeschafft.
Einfach mal die Urteile lesen! Es hilft manchmal schon weiter.
Der Gesetzgeber hält die Gesetze so, dass Spielraum vorhanden ist. Deshalb der Begriff Gummiparagraf.

Zitat:
Zitat von Willy-Martin
Denn ein Baum kann durchaus auch oberhalb der Griffhöhe eine nicht zu vernachlässigende Beeinträchtigung entfalten.
Die meisten wesentlichen Beeinträchtigungen liegen bis zur Griffhöhe. Liegt diese wesentliche Beeinträchtigung höher, dann ist dort auch eine wesentliche Beeinträchtigung, die zu beseitigen wäre.
Was ist daran so schwer zu verstehen. § 910 BGB greift nun auch dort wegen der wesentlichen Beeinträchtigung!
Sie schreiben doch nun auch von wesentliche Beeinträchtigung.
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  #7  
Alt 27.03.2008, 13:16
Willy-Martin Willy-Martin ist offline
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Willy-Martin wird schon bald berühmt werden
Blinzeln AW: Rückschnitt Bäume

Zitat:
Zitat von Wahrsager
Einfach mal die Urteile lesen! Es hilft manchmal schon weiter.
Es verschafft gerade mal Aufschluss über die Qualifikation und ev. die ideologische Ausrichtung der Richter.
Ein Blick ins Gesetzbuch sollte dem jedenfalls vorangehen. Denn das Gesetz hat in Deutschland Vorrang vor Urteilen. (Wir sind ja nicht England.)
§ 910 BGB kann man lesen so oft man will: Von "wesentlich" steht nichts drin!

Zitat:
Zitat von Wahrsager
Der Gesetzgeber hält die Gesetze so, dass Spielraum vorhanden ist. Deshalb der Begriff Gummiparagraf.
Gerade der § 910 BGB ist absolut klar gehalten, was man tatsächlich nicht von jedem Paragraphen sagen kann. Deshalb ist es schon bemerkenswert, dass es ab und an Richter gibt, die ihn verballhornen.


Zitat:
Zitat von Wahrsager
Die meisten wesentlichen Beeinträchtigungen liegen bis zur Griffhöhe.
Ganz wie Sie meinen.
Zitat:
Zitat von Wahrsager
Liegt diese wesentliche Beeinträchtigung höher, dann ist dort auch eine wesentliche Beeinträchtigung, die zu beseitigen wäre.
Was ist daran so schwer zu verstehen. § 910 BGB greift nun auch dort wegen der wesentlichen Beeinträchtigung!
Dann erst recht. § 910 greift nur dann nicht, wenn es keine Beeinträchtigung gibt. So steht es im Wortlaut des Paragraphen.

Zitat:
Zitat von Wahrsager
Was ist daran so schwer zu verstehen.
Nichts! § 910 BGB ist ganz einfach zu verstehen (s. o.). Deshalb hab ich ihn auch so gern.
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  #8  
Alt 27.03.2008, 13:52
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Rückschnitt Bäume

Zitat:
Zitat von Willy-Martin
Deshalb hab ich ihn auch so gern.
Sieht ganz danach aus. Oder Heißt es: Ich habe Sie auch so gern!

Was aus den Urteilen hervorgeht, ich glaube der BGHZ hat es so bestimmt! Wer widerspricht jemand, der es besser weiß!
Der arme Richter, nun hat er mal keinen Gummiparagrafen und kann sich nicht danach richten.
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