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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Hallo, bitte um Antwort auf folgende Situation:
Eigentümer A hat vor knapp 2 Jahren ein Haus gekauft, das an Grundstück von Eigentümer B angrenzt. Direkt auf der Grenze von Eigentümer B stehen dicht an dicht ca. 10+ m hohe Bäume. Das Beseitungsrecht ist wohl (wie nachgelesen: Nachbarschaftsrecht Hessen) abgelaufen. Eigentümer A ist am Rückschnitt der Bäume (nicht an der Beseitigung!) und am Rückschnitt von Überhängen (z.T. bis zu 2 Metern) interessiert und möchte Eigentümer B dazu freundlich auffordern. Auf welche Rechte kann sich Eigentümer A im Notfall beziehen? Mit freundlichem Gruß und Dank im vorraus... gacki |
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#2
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AW: Rückschnitt Bäume
Zitat:
Auf der Grenze gehören die Bäume beiden Nachbarn. Dann kann jeder zurückschneiden, nur so viel, dass der Baum nicht eingeht. Dies wäre schadensersatzpflichtig, da der Nachbar Miteigentümer des Baumes ist. Ansonsten, wenn Verjährung eingetreten ist sieht es schlecht aus. Nach BGB hat man einen Anspruch auf Rückschnitt, aber es muss schon eine erhebliche Belästigung vorliegen. Diese wird von den Gerichten weit ausgedehnt. Licht und Schatten, Laub gilt nicht. Eventuell bis 3 m Höhe können Äste abgeschnitten werden, wenn dort ein Pkw parken soll und die Äste stören. Nicht einen Pkw vorschieben, und dann nicht dort einen Pkw parken. Es wäre dann eine Ordnungswidrigkeit die auch bestraft wird. Zu klären wäre, ob der Baum zurück geschnitten werden kann. Das Grünflächenamt gibt Auskunft. Auch ist das Gleichgewicht des Baumes, der Krone zu berücksichtigen Geändert von Wahrsager (04.03.2008 um 20:55 Uhr). |
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#3
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AW: Rückschnitt Bäume
Zitat:
Danach kann er das Entfernen des Überhangs verlangen, falls eine simple Beeinträchtigung gegeben ist. Die Beeinträchtigung muss übrigens nicht sonderlich erheblich sein. Die Fristsetzung muss angemessen sein. Zwei Wochen sind oft okay. Einige Baumschutzsatzungen erlauben Rückschnitt nur in bestimmten Monaten. Das sollte bei der Frist ebenfalls beachtet werden. |
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#4
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AW: Rückschnitt Bäume
Es muss eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen!
§ 910 Überhang Ein Grundstückseigentümer darf eindringende Baumwurzeln oder Strauchwurzeln ebenso wie Zweige, die auf sein Grundstück überhängen, abschneiden und behalten. Vor der Beseitigung von Zweigen muss er jedoch seinem Nachbar eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Das Rechts ist ausgeschlossen, wenn die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt wird. Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf Beseitigung des Überhanges soweit er über Griffhöhe in den Luftraum des Nachbargrundstückes ragt, da keine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, Soweit im Griffbereich ein Zweig über die Grundstücksgrenze ragt, wo sich eine Garagenzufahrt befindet, braucht der Nachbar diese nicht unerhebliche Beeinträchtigung nicht zu dulden; er darf den Überhang nach § 910 BGB abschneiden. AG Wiesbaden, 14. März 1990, Az: 96 C 1504/89, NJW-RR 1991, 405 http://www.jung-rechtsanwalt.de/zivi...ht-l/laubfall/ http://www.baeumeundrecht.de/htm_dat/beseit.htm http://www.frag-einen-anwalt.de/Nach...n__f36391.html |
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#5
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AW: Rückschnitt Bäume
Zitat:
Eine einfache Beeinträchtigung reicht. Es ist sogar so, dass der Eigentümer des Baumes darlegen müsste, dass es keine Beeinträchtigung gibt, wenn er das Zurückschneiden verhindern will. Zitat:
Außerdem wäre die generelle Beschränkung auf diese abgeschaffte Bestimmung völlig unlogisch und eine Verletzung des § 910 BGB. Denn ein Baum kann durchaus auch oberhalb der Griffhöhe eine nicht zu verachlässigende Beeinträchtigung entfalten. |
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#6
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AW: Rückschnitt Bäume
Zitat:
Zitat:
Der Gesetzgeber hält die Gesetze so, dass Spielraum vorhanden ist. Deshalb der Begriff Gummiparagraf. Zitat:
Was ist daran so schwer zu verstehen. § 910 BGB greift nun auch dort wegen der wesentlichen Beeinträchtigung! Sie schreiben doch nun auch von wesentliche Beeinträchtigung. |
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#7
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Zitat:
Ein Blick ins Gesetzbuch sollte dem jedenfalls vorangehen. Denn das Gesetz hat in Deutschland Vorrang vor Urteilen. (Wir sind ja nicht England.) § 910 BGB kann man lesen so oft man will: Von "wesentlich" steht nichts drin! Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
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#8
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AW: Rückschnitt Bäume
Zitat:
![]() Was aus den Urteilen hervorgeht, ich glaube der BGHZ hat es so bestimmt! Wer widerspricht jemand, der es besser weiß! Der arme Richter, nun hat er mal keinen Gummiparagrafen und kann sich nicht danach richten. |
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