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#1
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Rüchforderung Schenkung und Pflichtteilsergänzungsanspruch
Die O hatte 10.000 € an ihre Schwester S geschenkt. Dafür sollte die S der schon etwas gebrechlichen O im Haushalt zur Hand gehen und später auch pflegen. O und S haben sich zerstritten, weil die S der O nicht wie vereinbart half. O will nun die Schenkung rückgängig machen und klagt vor Gericht.
Dann stirbt die O. Der Sohn A tritt vor Gericht als Kläger für die O ein und führt die Klage gegen die S weiter. Die Schenkung wird nicht bestritten. Kann A gleichzeitig einen Pflichtteilsergängungsanspruch gegen die S geltend machen? Kann die S bei einer abgewiesenen Klage nunmehr bestreiten, dass eine Schenkung stattgefunden hat, um den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu umgehen? Gruß, Demetris |
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#2
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AW: Rüchforderung Schenkung und Pflichtteilsergänzungsanspruch
S kann alles bestreiten!
Was sagt das Gericht, war es eine Schenkung oder für die Pflege. wird es unter Pflege abgebucht, dann ist es weg. Wenn es eine Schenkung war, besteht die Möglichkeit einen Pflichtteilergänzungsanspruch einzufordern. Es kommt dabei auf das Jahr der Schenkung an und den Todestag. Es werden jährlich 1/10 abgespeckt, Abschmelzmodell im Erbrecht. Der Berechtigte sollte sich jedoch mit dem Pflichtteilergänzungsanspruch befassen, was es ist und wie es berechnet wird.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Rüchforderung Schenkung und Pflichtteilsergänzungsanspruch
Danke für die schnelle Antwort.
Demetris |
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