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| Mietrecht Kündigung, Reparaturen, Probleme mit Mietvertrag,... |
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#1
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Folgende Situation:
Haus mit 5 Wohnungen. In 3 Wohnungen leben die Eigentümer, 2 Wohnungen sind vermietet. In einer Mietwohnung zieht ein neuer Mieter (mit Kinder) ein. Im Haus lebende Eigentümer sind alle kinderlos und stören sich an den neuen Mietern!! Nun verlangt der Verwalter (im Haus lebender Eigentümer), dass das Treppenhaus bis zur Wohnung der neuen Mieter renoviert wird, weil die Kinder dieses verschutzt hätten (Beweise?!). Das Treppenhaus ist seit 7 Jahren nich renoviert worden. Ca. 25% der Renovierungskosten soll der Eigentümer der Wohnung mit den Kindern alleine bezahlen, der Rest soll, gemäß Teilungserklärung, aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt werden. Frag 1: Kann eine solche Aufteilung gegen den Willen des Eigentümers der Wohnung, die an die Familie mit Kindern vermietet ist, durchgesetzt werden? Welche Mehrheitsverhältnisse sind notwendig? Frage 2: Können sich die Mieter (mit Kinder) gegen offensichtiches Mobbing des Verwalters wehren? Wie, ist ein anwalt erforderlich? Wie sieht die Beweislage aus? |
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#2
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AW: Renovierung soll nur ein Eigentümer bezahlen
Die Frage ist, kann bewiesen werden, dass die Kinder des Mieters dort Schäden angerichtet haben. Dann kommt es auf das Alter der Kinder an, ob diese selbst für Schäden aufkommen müssen oder deren Eltern. Wurde eine Aufsichtspflicht verletzt.
Wenn der Beweis vorliegt, die Kinder waren es, dann kann evtl. eine Privathaftpflichtversicherung einspringen. Ob eine Renovierung notwendig ist, bestimmt die Gemeinschaft und nicht der Verwalter. |
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#3
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AW: Renovierung soll nur ein Eigentümer bezahlen
Zitat:
Reicht bei der Abstimmung die einfache Mehrheit?? D.h. die 3 Eigentümer im Haus überstimmen die Eigentümer, die ihre Wohnungen vermietet haben?! Können diese 3 Eigentümer auch einen anderen Verteilschlüssel zur Begleichung der Kosten beschließen oder muss gemäß der Eigentumsanteile umgelegt werden? |
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#4
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AW: Renovierung soll nur ein Eigentümer bezahlen
Die Frage ob eine Abstimmung erforderlich wird, kann nach der Klärung des Verursachers gestellt werden. Die Eigentümer wenden sich an den Vermieter nicht an die Mieter, der Vermieter an seinen Mieter.
Es ist ein Mehrheitsbeschluss erforderlich, wenn in der Teilungserklärung nicht anderes erwähnt wird. Es ist keine bauliche Veränderung. Wie ein Mehrheitsbeschluss auszuwerten ist, Anteile oder Eigentümer, geht auch aus der Teilungserklärung hervor. |
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