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#1
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Rechte und Pflichten aus Miteigentum an Dungweg
Hinter dem Grundstück von Eigentümer E verlaufe ein "Dungweg" (Wirtschaftsweg), der ebenfalls die Grundstücke der Nachbarn N1 bis N9 berühre. Alle Grundstücke seien ebenfalls direkt von der Straße erreichbar. N1 bis N9 und E haben je 1/10 Miteigentumsanteil am Dungweg, was auch im Grundbuch eingetragen sei.
Wie regeln sich in solch einem Fall die Rechte und Pflichten aus dem Weg? Muss hierzu eine Art Eigentümerversammlung einberufen werden und wer darf überhaupt dazu einladen? Was wäre mit der Verkehrssicherungspflicht? Wenn die Grundstücke normalerweise von der Straße betreten werden, würde der Dungweg wenig genutzt und daher wenig (bzw. nicht) gepflegt, somit bestehe die Gefahr, dass der Weg zuwachse und Baumwurzeln eine Stolpergefahr darstellen. Würde es etwas ändern, wenn der Weg als privat erkennbar wäre (z. B. durch eine Pforte) oder noch zusätzlich als "Privatweg" gekennzeichnet würde? Mich interessieren insbesondere pragmatische Ansätze und praktische Fälle. Wer von Euch/Ihnen kann dazu etwas sagen? |
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#2
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AW: Rechte und Pflichten aus Miteigentum an Dungweg
Der Dungweg ist ein selbständiges Grundstück mit den Eigentümern E, N1 bis N9.
Alle sind für das Grundstück verantwortlich. Geregelt ist dies im BGB §§ 741 bis 758. Gleichzeitig gilt, es ist eine GbR durch den Zusammenschluss der Eigentümer dort einen Dungweg zu betreiben. |
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#3
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AW: Rechte und Pflichten aus Miteigentum an Dungweg
Danke für die relevanten Paragraphen im BGB. Aber - dies regelt ja alles von der Lottotippgemeinschaft bis zur gemeinsam anschafften Immobilie.
E handelt ohnehin im Sinne der zitierten BGB-Gemeinschaft. Also scheidet E z. B. Astwerk zurück, dass in den Dungweg hineinragt, und zwar im Sinne der Gefahrenabwehr (Schaden, den Dritte erleiden könnten) aber auch aus ganz egoistischen Motiven (schließlich möchte E selber den Dungweg benutzen können ). Aber E möchte ungern den gesamten Dungweg in Schuss halten. In diese Richtung zielt meine Frage nach praktischen Fällen anderer Benutzer dieses Forums. Hat da jemand praktische Erfahrungen, wie sich dies regeln ließe?Theoretisch müssten ja N1-N9 und E sogar auf dem Dungweg Schnee räumen, was praktisch unsinnig wäre, weil der Weg von 1 bis max. 3 Miteigentümern genutzt wird und dies lediglich im Sommerhalbjahr. Daher die Frage nach der Verkehrssicherungspflicht. Kann diese (und wenn ja: wie kann diese) eingeschränkt werden, wenn auf dem Weg keine Besucher, Postboten etc. etwas zu suchen haben? Hätte z. B. eine Beschilderung als "Privatweg" überhaupt eine rechtliche Bedeutung? |
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#4
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AW: Rechte und Pflichten aus Miteigentum an Dungweg
Verantwortlich für die Verkehrssicherungspflicht sind alle Eigentümer für diesen ganzen Dungweg. Nicht nur vor seinem Grundstück.
Wenn das Grundstück keiner betreten soll, dann muss es eben durch eine Einfriedung gesichert werden. So wie verstanden, hängen Zweige in den Dungweg. Für den Überhang in das Grundstück, gilt das Nachbarschaftsrecht des Bundeslandes. Der Eigentümer der Hecke hat einen Grenzabstand einzuhalten und hat den Rückschnitt vorzunehmen, dass es zu keinem Überhang in ein fremdes Grundstück kommt. Für das selbständige Zurückschneiden durch einen angrenzenden Nachbarn gilt ebenfalls das Nachbarschaftsrecht. Auffordern zum Rückschnitt und Fristsetzung. Bei Baustellen zählt kein Schild, Betreten verboten! Es muss eine Sicherung, die das Betreten für Unbefugte verhindert, vorhanden sein. Man kann sich im Nachhinein bei einem Unfall nicht herausreden. Es ist keine öffentliche Fläche. Öffentliche Parkanlagen werden anders eingestuft. Ob im Winter Schnee gefegt werden soll und ob das Betreten bei Schnee auf eigene Gefahr erfolgt, müssen die Eigentümer in einem Beschluss festlegen. Ebenfalls sollte eine Regelung herbeigeführt werden, die die Pflege beinhaltet. Wir haben es so geregelt, jeder ist auf seinem Grundstück verantwortlich (Wegerecht / Grunddienstbarkeit). Jedoch schließt es nicht aus, dass Herrschende kontrollieren müssen, ob derjenige Eigentümer es auch durchführt. Herrschende sind für sich und seine Besucher verantwortlich. Für ein gemeinsames Grundstück, eine Garagenanlage, wurde beschlossen, dass im Sommer zwei Miteigentümer dort fegen und den Platz sauberhalten. Im Winter wird kein Schnee gefegt. Das Betreten geschieht dort auf eigene Gefahr. Wer dort fegen möchte, kann es tun! Instandhaltungen werden vorher abgesprochen, wenn keine Gefahr droht. Nach BGB kann jeder Eigentümer Gefahr sofort abwenden. Diese Regelung klappt sehr gut. |
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#5
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AW: Rechte und Pflichten aus Miteigentum an Dungweg
Danke, Wahrsager, für die Praxisbeispiele. So oder so ähnlich habe ich mir das auch vorgestellt.
Eine Pforte am Ende des Weges an der Straße würde also schon eine Sicherung darstellen. Müsste dann die Pforte auch immer abgeschlossen sein oder langt es, wenn der Weg privat aussieht? Zum Überhang von angrenzenden Grundstücken (ebenfalls Miteigentümer) in den Dungweg: die Aufforderung zum Rückschnitt und die Fristsetzung könnte dann doch nur der Eigentümer des betroffenen Grundstücks, hier also die Dungweg-GbR aussprechen, dann müsste doch z.B. N9 gemeinsam mit N1-N8 und E sich selbst zum Rückschnitt auffordern... Wie soll das gehen? Oder fordert ein Miteigentümer zur Gefahrenabwehr (na so gefährlich sind die Äste ja nicht, es soll ja im Grunde nur das Zuwachsen verhindert werden) direkt den benachbarten Grundstückseigentümer zum Rückschnitt auf?Praktisch ergeben sich doch Situationen, das viele Miteigentümer, die den Dungweg nicht nutzen wollen, ihr Grundstück zum Dungweg einfrieden. Was hinterm Zaun geschieht bekommen sie dann nicht mit. |
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#6
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AW: Rechte und Pflichten aus Miteigentum an Dungweg
Mit einem Tor ist schon viel getan. Ob es abgeschlossen sein muss, ist nicht so klar erkennbar. Es besteht ja keine Gefahr, wie z. B. ein Teich in dem Kinder hineinfallen können.
Die Einfriedung zwischen Dungweg und den Wohngrundstücken regelt evtl. auch das Nachbarschaftsrecht des Bundeslandes. Wer z. B. für die Einfriedung zuständig ist. Es könnte durchaus sein, dass beide Grundstückseigentümer einfrieden müssen. Hier trägt dann der Wohngrundstückseigentümer 50 % und die anderen 50 % dann die Eigentümer des Dungweges. Wobei der Wohngrundstückseigentümer auch entsprechend seinem Anteil am Dungweg zusätzlich bezahlen muss. Bei unterschiedlichen Längen der Einfriedung kommen unterschiedliche Beträge für die Grundstückseigentümer heraus. Man muss es immer so sehen, es sind zwei Grundstücke zwischen den eine Einfriedung erstellt wird. Das Abgrenzen des Wohngrundstücks zum Dungweg entbindet den Miteigentümer nicht von seinen Pflichten am Grundstück des Dungwegs. Er bleibt Eigentümer des Grundstücks Dungweg und haftet dementsprechend mit. Das Vorgehen oder eine Klage kann auch von einem Miteigentümer eingereicht werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 102, 152, 154 ff.; 39, 14, 16 ff.) besteht die Befugnis dann, wenn der Andere sich unter Zurückstellung der Interessen im bewussten Zusammenwirken mit dem Schuldner weigert, an der Geltendmachung mitzuwirken. Weitere Voraussetzung ist, dass die Anderen die Einziehung der Forderung aus widrigen Gründen verweigern und zudem der verklagte Schuldner an dem widrigen Verhalten beteiligt ist. In solchen Fällen kann der Klagende nicht auf den umständlichen Weg verwiesen werden, zunächst den oder die Anderen auf Mitwirkung an der Geltendmachung der Forderung zu verklagen, weil dies bei Beteiligung des Schuldners am widrigen Verhalten ein unnötiger Umweg wäre. |
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