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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Rechte Grenze
Hallo,
wir bauen gerade ein Haus in einem relativ neuen Baugebiet und werden in den nächsten Wochen dort einziehen. Mittlererweile zeichnet sich ab, dass unser linker Nachbar (wohnt dort seit mindestes 1 1/2-2 Jahren) seine rechte Grenze zu uns nicht befestigen wird. Die Situation ist die, dass das gesamte Baugebiet ein leichtes Gefälle hat und sein Grundstück ca 50-80cm höher liegt als unseres. Ohne es genau zu wissen wurde sein Grundstück an einigen Stellen aufgeschüttet, um es zu begradigen. Unser Bauträger wird die "Grenzböschung" einmal abziehen, so dass eine gerade Kante entsteht. Im gesamten Baugebiet haben ausnahmlos alle Eigentümer L-Betonsteine mit Drainage an ihren Grenzen gesetzt, die in Flußrichtung des Wasser liegen. Inzwischen habe ich bzw. mein Bauträger mehrmals mit dem Nachbarn gesprochen, um herauszubekommen wann er die rechte Seite befestigen wird, so dass keine Erde und Wasser zu uns auf das Grundstück gespült werden. Bislang hat er sich immer in Ausflüchte gerettet oder ist zu Terminen nicht erschienen. Neuerster Stand ist, dass er in zwei Monaten verkaufen wird/muss(?). Wir wollen allerdings auf der Grenze ein Carport errichten und müssen das Pflaster legen, dies wird alles durch sein Nicht-Handeln aufgehalten. Wie könnte ich den Nachbarn doch dazu bewegen, dass er etwas macht? Im Moment scheue ich mich davor mit einem Rechtsanwalt zu drohen - zumal mir die rechtliche Lage nicht ganz klar ist. Vielen Dank im Voraus. |
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#2
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AW: Rechte Grenze
Warum wird die rechte Seite so betont? Es spielt bei Aufschüttungen keine Rolle, welche Seite es ist.
Es kommt nur darauf an, ob aufgeschüttet oder abgetragen worden ist. Auf dem Bauamt können die Höhenkoten abgefragt werden. Die Regelungen, das Abrutschen zu sichern, wer etwas machen muss, gehen auch aus dem. Nachbarschaftsrecht Ihres Bundeslandes hervor. Ihr Bundesland ist nicht bekannt, deshalb den § aus dem Nachbarschaftsrecht Baden-Württemberg, Erhöhungen, § 9 Abstände und Vorkehrungen bei Erhöhungen. Es ist in den Bundesländern gleichlautend. Es scheint ein Hanggrundstück zu sein. Deshalb muss der Nachbar nichts gegen wild abfließendes Wasser machen. Wenn es Sie stört, ist es Ihre Angelegenheit. Der Nachbar darf nur nicht gezielt Wasser ableiten, BGB § 906. Das Ganze ist privatrechtlich zu regeln, notfalls durch eine Privatklage. Wenn der Nachbar nicht einsichtig ist, wenn er der Verursacher ist, dann wäre der Weg zum RA wohl angebracht. Ein neuer Eigentümer hat den Mangel auch zu beseitigen.
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Ein gesundes, glückliches Jahr 2012 wünscht allen Usern Wahrsager |
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| oberflächenwasser, rechte grenze |
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