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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 03.06.2011, 18:08
goerdi goerdi ist offline
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Beiträge: 25
goerdi befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Recht auf Licht ?

Hallo !

es geht insgesamt um das selbe Objekt wie hier
Wie schon erwaehnt ist zwischen Garage und Haus von B 1,2 m Platz (Grenze) 1,2 m dahinter (Erker von B) ist ein Fenster....
jetzt hat A auf die Grenze einen "Holzaun" gebaut, und B beschwert sich weil er "lass sich nicht das Fenster zubauen"
Das Ganze ligt in Bayern und im Baugebiet gilt in Ppunkto Einfriedung die BayBO (so wurde es zumindest vom oertlichen Bauamt mitgeteilt....
Gibts sowas wie ein Recht auf Licht ?


gruss goerdi
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  #2  
Alt 05.06.2011, 12:10
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Recht auf Licht ?

Zitat:
Zitat von goerdi
jetzt hat A auf die Grenze einen "Holzaun" gebaut,
Was steht im Bebauungsplan? Ist ein Holzzaun als Einfriedung erlaubt? Was ist eine ortsübliche Einfriedung? Das wissen wir hier nicht!

Zitat:
Zitat von goerdi
und B beschwert sich weil er "lass sich nicht das Fenster zubauen"
A würde sich auch beschwerden!

Zitat:
Zitat von goerdi
Das Ganze ligt in Bayern und im Baugebiet gilt in Ppunkto Einfriedung die BayBO (so wurde es zumindest vom oertlichen Bauamt mitgeteilt....
Was steht in der BayBO, schon gelesen?

Zitat:
Zitat von goerdi
Gibts sowas wie ein Recht auf Licht ?
Ein Recht auf Licht gibt es nicht.

Es gibt nur in den Nachbarschaftsrechten der Bundesländer das Fenster- und Lichtrecht

Das Nachbarrecht in Bayern in Art. 43 bis Art. 43 das Fensterrecht usw..
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
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  #3  
Alt 05.06.2011, 23:53
goerdi goerdi ist offline
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Registriert seit: 21.04.2010
Beiträge: 25
goerdi befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Recht auf Licht ?

im Bebauungsplan wird auf die BayBO verwiesen... sprich die angaben dort haben gueltigkeit.
Und dort steht Sichtschutz bis zu 4 metern laenge und 2 metern hoehe und ein zaun von 2 metern hoehe (ich geh mal davon aus das man die 4 meter in der position frei waehlen darf)

klar wuerde sich A auch beschweren, aber dazu gibts 2 Hinderunggruende:

1. ist es halt lt. BayBO so und man muss es akzeptieren

2. war der zaun/sichtschitz bisher 1 meter hoch und trotz der hinweise dies nicht als durchgang/transportweg zu nutzen, wurde dies staendig ignoriert (es wurde halt druebergereicht) sprich B "ignoriert solche dinge einfach.

Gut, man kann sich jetzt auf hausfriedensbruch festlegen, aber dann nutzt A lieber andere Mittel um dies zu unterbinden.

Es ist ja nicht so das ich komplett das fenter mit Suedseit verbaue... das fenster um das es geht lieg richtung westen auf einer hoehe von ca. 1,2 m und in einer nische
man kann sich das so vorstellen die garage von A dann ist zur Hausecke von B Platz von 1,2 metern und auf diesen 1,2 Metern liegt ca. 2 meter zurueckversetzt ein "fenster" (ca. 40x40 gross) welches innen noch mit bunter folie verklebt ist. Also viel Licht war da eh nie....


gruss goerdi

Geändert von goerdi (05.06.2011 um 23:57 Uhr).
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  #4  
Alt 06.06.2011, 09:44
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Beiträge: 3.872
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AW: Recht auf Licht ?

Zitat:
Zitat von Wahrsager
Das Nachbarrecht in Bayern in Art. 43 das Fensterrecht
Zitat:
Zitat von Wahrsager
ist es halt lt. BayBO so und man muss es akzeptieren
Entweder kann dort durchgegangen werden oder nicht!
Was hat der Sichtschutz mit dem Ignorieren des Durchgehens zu tun?
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
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  #5  
Alt 06.06.2011, 15:24
goerdi goerdi ist offline
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Registriert seit: 21.04.2010
Beiträge: 25
goerdi befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Recht auf Licht ?

Nunja das mit dem Fensterrecht verstehe ich nicht so ganz
=> Haus B war vorhanden und Garage und Einfahrt von A kamen hinzu.
Einfahrt liegt 1,8 meter tiefer als das Fenster von B

ES koennte dort durchgegangen werden, WENN ein Wegerecht oder eine Baulast existieren wuerde, denn zum durchgehen muss man ueber das Grundstueck von A
Der "Minizaun" war nur zur "Abschreckung" gedacht und als Hinweis das dort kein Durchgang ist (wenn neue Mieter das Nachbaranwesen besichtigen)
Da dies nichts genutzt hat und in Abwesenheit von A eine "Kette" gebildet hatte (einer wartet hinterm "Zaeunchen" und von unten geht einer uebers Grundstueck und uebergibt im was) hat A den Zaun etwas aufgestockt. (von 1m auf 1,70 m)


Gruss goerdi
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