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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Recht auf Licht ?
Hallo !
es geht insgesamt um das selbe Objekt wie hier Wie schon erwaehnt ist zwischen Garage und Haus von B 1,2 m Platz (Grenze) 1,2 m dahinter (Erker von B) ist ein Fenster.... jetzt hat A auf die Grenze einen "Holzaun" gebaut, und B beschwert sich weil er "lass sich nicht das Fenster zubauen" Das Ganze ligt in Bayern und im Baugebiet gilt in Ppunkto Einfriedung die BayBO (so wurde es zumindest vom oertlichen Bauamt mitgeteilt.... Gibts sowas wie ein Recht auf Licht ? gruss goerdi |
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#2
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AW: Recht auf Licht ?
Zitat:
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Zitat:
Es gibt nur in den Nachbarschaftsrechten der Bundesländer das Fenster- und Lichtrecht Das Nachbarrecht in Bayern in Art. 43 bis Art. 43 das Fensterrecht usw..
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Recht auf Licht ?
im Bebauungsplan wird auf die BayBO verwiesen... sprich die angaben dort haben gueltigkeit.
Und dort steht Sichtschutz bis zu 4 metern laenge und 2 metern hoehe und ein zaun von 2 metern hoehe (ich geh mal davon aus das man die 4 meter in der position frei waehlen darf) klar wuerde sich A auch beschweren, aber dazu gibts 2 Hinderunggruende: 1. ist es halt lt. BayBO so und man muss es akzeptieren 2. war der zaun/sichtschitz bisher 1 meter hoch und trotz der hinweise dies nicht als durchgang/transportweg zu nutzen, wurde dies staendig ignoriert (es wurde halt druebergereicht) sprich B "ignoriert solche dinge einfach. Gut, man kann sich jetzt auf hausfriedensbruch festlegen, aber dann nutzt A lieber andere Mittel um dies zu unterbinden. Es ist ja nicht so das ich komplett das fenter mit Suedseit verbaue... das fenster um das es geht lieg richtung westen auf einer hoehe von ca. 1,2 m und in einer nische man kann sich das so vorstellen die garage von A dann ist zur Hausecke von B Platz von 1,2 metern und auf diesen 1,2 Metern liegt ca. 2 meter zurueckversetzt ein "fenster" (ca. 40x40 gross) welches innen noch mit bunter folie verklebt ist. Also viel Licht war da eh nie.... gruss goerdi Geändert von goerdi (05.06.2011 um 23:57 Uhr). |
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#4
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AW: Recht auf Licht ?
Zitat:
Zitat:
Was hat der Sichtschutz mit dem Ignorieren des Durchgehens zu tun?
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#5
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AW: Recht auf Licht ?
Nunja das mit dem Fensterrecht verstehe ich nicht so ganz
=> Haus B war vorhanden und Garage und Einfahrt von A kamen hinzu. Einfahrt liegt 1,8 meter tiefer als das Fenster von B ES koennte dort durchgegangen werden, WENN ein Wegerecht oder eine Baulast existieren wuerde, denn zum durchgehen muss man ueber das Grundstueck von A Der "Minizaun" war nur zur "Abschreckung" gedacht und als Hinweis das dort kein Durchgang ist (wenn neue Mieter das Nachbaranwesen besichtigen) Da dies nichts genutzt hat und in Abwesenheit von A eine "Kette" gebildet hatte (einer wartet hinterm "Zaeunchen" und von unten geht einer uebers Grundstueck und uebergibt im was) hat A den Zaun etwas aufgestockt. (von 1m auf 1,70 m) Gruss goerdi |
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