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| Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,... |
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Themen-Optionen |
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#1
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Privilegierung Motorradgarage
Garage im Grenzbereich im Baurecht NRW
Mein Verständnis: Nach § 6 Abs(11) BauVO-NW gilt für Abstellräume im Grenzbereich zum Nachbarn: "Die Grundfläche darf ... nicht mehr als 7,5qm betragen." Dies gilt aber NICHT für Garagen (die überlicherweise ca. 3mx5m gross sind). Meine Meinung: Dann gilt dies auch nicht für Motorradgaragen (die in diesem Fall ca. 2mx4m gross werden soll, also definitiv keinen Platz für ein Auto bietet). Frage: Muss der Eigentümer des Grundstücks nachweisen, dass er ein Motorrad besitzt? Meine Meinung: Nein, denn ein Garagenbesitzer muss auch nicht nachweisen, dass er ein Auto besitzt. Frage: Dürfen in der Motoradgarage auch Fahrräder stehen? Meine Meinung: Ja, solange es nicht zu einer kompletten Umnutzung der Garage kommt. Ist das so korrekt??? |
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#2
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AW: Privilegierung Motorradgarage
Zitat:
Motorräder sind aber üblicherweise kleiner. Also muß eine "Motorradgarage" auch nicht größer sein als die angegebenen Maximalmaße. Damit gibt es aber auch keinen Grund, "Motorradgaragen" ebenso wie Garagen zu privilegieren. Nach meinem Verständnis meint Garagen also nur solche, die für die Unterbringung von Autos gedacht sind. |