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Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,...

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  #1  
Alt 25.08.2011, 20:19
madize madize ist offline
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madize befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Position der Lichtschalter - Mangel?

Gesetzt den Fall, dass Kunde A bei einem Bauträger B eine Eigentumswohnung im Baustadium erwirbt. Es werden im Vorfeld einige Änderungen der Einrichtung vereinbart, das Badezimmer jedoch wird komplett gemäß dem Bauträgerstandard vereinbart.

Nach Fertigstellung stellt sich nun heraus, dass die Nische, die für Waschmaschine und Trockner vorgesehen ist (im gesamten Gebäudekomplex besteht keine Möglichkeit einer alternativen Aufstellung dieser Geräte) so klein bemessen ist, dass Lichtschalter und Thermostat nicht bedient werden können, da die genannten Geräte zu dicht an der Wand positioniert sind.

B argumentiert nun, A habe ja zu Beginn den Elektroplan gesehen und genehmigt, A hingegen hält dies für einen planerischen Mangel, der nicht fachgerecht ist und im Vorfeld durch einen Laien nicht ersichtlich war und eindeutig dem Architekten, der für B tätig ist, anzulasten ist. Schalter und Thermostat müssen nun auf die andere Seite der Wand verlegt werden. Ist dies als Mangel zu werten, für den B einstehen muss?

Da noch eine Reihe weiterer unstrittiger Mängel vorliegen, muss sich A mit einem 5-prozentigen Sicherheitseinbehalt abspeisen lassen oder kann zur Sicherung der Mängelbehebung die gesamte Schlussrate einbehalten werden?
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  #2  
Alt 26.08.2011, 12:17
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Position der Lichtschalter - Mangel?

Bei der Normung wird heute eine Höhe von1,05 m vorgeschlagen, DIN 18015 T3, auch der Abstand von Türzargen, Leitungsverlegung usw..

http://de.wikipedia.org/wiki/Installationszone

http://www.epv-verlag.de/pdf/3936318204_Leseprobe.pdf

Ich habe in meinen Projektzeichnungen immer 1,25 m angegeben, was den Sinn hat, wenn z. B. ein Tablett getragen wird, kann man gut mit dem Ellenbogen den Schalter betätigen.

Die Bedienungselemente liegen bei beiden Maßen jedoch über die Höhe von den aufgezählten Standgeräten, die durchschnittlich 0.8 m hoch sind.

Deshalb ist mir noch nicht klar, warum diese nicht bedient werden können!


A hat den E- Plan eingesehen und genehmigt.

Wurden in dem Plan Maße der Bedienungselemente angegeben?
Es ist doch ein Arbeitspapier für den Elektroinstallateur.

Es werden auch Wanddraufsichten gezeichnet, somit erhält auch ein Laie eine Übersicht der Installation.

Gerade für ein Bad benötigt der Fliesenleger diese Maßangaben.

Das Badezimmer wurde komplett gemäß dem Bauträgerstandard vereinbart.
Hiermit stehen alle Wände mit Maße fest.
Wenn dort Gerate aufgestellt werden sollen, dann muss man dies schon mit den Maßen benennen.
Der Architekt kann sonst nicht wissen, welche Geräte später an welchem Ort stehen.

Der Vorwurf, könnte gemacht werden, dass geprüft werden muss, wenn der spätere Nutzer angibt, hier stehen eine Waschmaschine und ein Trockner.
Für beide Geräte wird auch ein separater E- Anschluss benötigt, deshalb würde ich immer nachfragen, was steht dort!

Vielleicht noch einen Hinweis: von dem Bauträger soll ein Messprotokoll von der elektrischen Anlage verlangt werden. E- Anlagen unterliegen vor Inbetriebnahme einer Prüfpflicht. Ein Messprotokoll ist zu erstellen und auszuhändigen.

5% Sicherheitseinbehalt sagt nichts aus.

Der Rückbehalt eines Betrages ist in BGB § 641 geregelt. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
Also man bezahlt nicht und behält zusätzlich den doppelten Betrag zurück.
Deshalb stehen in der Literatur immer die dreifachen Kosten.

Inwieweit hier eine Mitschuld oder durch Bauabnahme evtl. Ansprüche verloren gegangen sind, müsste durch einen RA geklärt werden. Einen Überblick gibt es hier:

http://books.google.de/books?id=b2tY...A4ngel&f=false
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
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