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| Erbrecht Wer erbt?, Pflichtteil, Lebensversicherung,... |
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#1
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plichtteilsergänzungsanspruch
hallöchen ich bräuchte mal bisschen hilfe von euch damit ich das mit dem pflichtteilsergänzungsanspruch verstehen kann:
angenommen….der vater macht seinen beiden leiblichen kindern eine schenkung von je 150td € in 2008. per schenkungsurkunde wurde eine anrechnung § 2050 und § 2315 ausgeschlossen. die stieftochter erhält eine summe von 50td € in 2002….keine schriftliche vereinbarung dazu. so und jetzt stirbt der vater…..und die böse mutter ist alleinerbe und erhält das gesamte gemeinschaftliche erbe von 900td €. Die beiden leiblichen kinder wollen jetzt ihren pflichtteil…da sie befürchten sonst leer auszugehen. frage: haben die leiblichen kinder anspruch auf pflichtteilsergänzungsanspruch. wie sieht hier die rechnung aus |
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#2
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AW: plichtteilsergänzungsanspruch
Der Pflichtteil ist die Hälfte vom gesetzlichen Erbteil.
Es wird zuerst so getan, dass man Erbe ist. Dieser berechnete Teil wird dann halbiert und steht dem Pflichtteilsberechtigten in bar zu. Die Stieftochter ist nur gesetzlicher Erbe, wenn sie adoptiert worden ist. Für die Berechnung müsste der Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben berücksichtigt werden. Bei Zugewinngemeinschaft könnte das Anfangsvermögen der Ehepartner wichtig sein. Die Ehefrau könnte auch das Erbe ausschlagen und durch die Zugewinnberechnung einen höheren Betrag erhalten. Nach dem 1. Januar 2010 gilt, dass im Erbfall eine Abspeckung der Schenkung gilt. Im 2 Jahr werden 9/10 im Dritten 8/10 usw. berücksichtigt. Nach 10 Jahren wird die Schenkung nicht mehr berücksichtigt. Der Erblasser hat mit BGB § 2315 die Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil festgelegt.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: plichtteilsergänzungsanspruch
danke für deine antwort.....allerdings bin ich immer noch nicht ganz schlau geworden....
ich gehe davon aus, dass beide eheleute in einer zugewinngemeinschaft leben. doch wie errechnet sich der pflichtteil in verbindung mit den schenkungen die zuvor gemacht worden sind? erbmasse: 900td die hälfte gehört der ehefrau 450 td die ehefrau erbt also 1/2 225 td die leiblichen kinder je 1/4 112,5 td der pflichtteil beträgt somit 56,2td. das ist die normale rechnung. wenn nach dem plichtteisergänzungsansspruch gerechnet wird, würde das bedeuten die erbmasse erhöht sich um die schenkungen. schenkungen wurden gemacht in höhe von 50 td in 2002....an eine nicht leibliche und nicht adoptierte tochter. nachdem das 8 jahre her ist werden also 10 td € auf die erbmasse hinzugerechnet. was den plichtteil erhöht. so nun haben die leiblichen kinder,jedes eine schenkung bekommen in höhe von je 150td in 2008. frage!!!!...werden die 150td was die kinder als schenkung erhalten haben auch auf die erbmasse geschlagen was eine erhöhung von gesamt 300td ergeben würde. wird die schenkung berücksichtigt auch wenn laut schenkunsurkunde § 2050 und § 2315 ausgeschlossen ist d.h die schenkung nicht auf dem plichtteil anzurechnen ist. ein bekannter macht folgende rechnung auf die ich stark anzweifle. 900td gesamtvermögen 50td schenkung an die nicht leibliche tochter 150td schenkung leibliche tochter 150td schenkung leibliche tochter 1250td gesamtvermögen 1 /16 78,1 td ist nun der pflichtteil. abuzüglch der 150td schenkung = -71,9td.......???nach dieser rechnung hätten quasi die pflichtteilsberechtigten gleich null anspruch??????? freue mich auf deine antwort Geändert von chima (03.07.2010 um 12:40 Uhr). Grund: fehler |
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#4
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AW: plichtteilsergänzungsanspruch
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#5
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AW: plichtteilsergänzungsanspruch
yap!!!! das ist es .....vielen dank!!!!!
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