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#1
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Pflichtteilergänzungsanspruch-Fristen
Hallo
Vor 20 Jahren wurde mir ein Teilgrundstück übertragen. Ich habe daraufhin einen Verzicht auf das restliche Grundstück gemacht. Nicht auf mein Pflichtteil,da bin ich mir ziemlich sicher. Leider habe ich den Vertrag nicht mehr(wegen Scheidung verlorengegangen) der Notar von damals praktiziert nicht mehr.Der Aktenverwalter hat mir ein Schriftstück von der Übertragung geschickt,aber der eigentliche Vertrag ist nicht zu finden.(Ich bleibe dran) Meine Mutter hat jetzt ein Testament hinterlassen, daß das Grundstück mit Haus,meine beiden Geschwister bekommen und der Hausrat und das Barvermögen aufgeteilt wird. Das Testament ist soweit in Ordnung. Allerdings hatte sich eine meiner Schwestern, vor zwei Jahren, von meiner Mutter eine Vollmacht unterschreiben lassen. Dies kommt einer Schenkung gleich. Somit wurde der Hausrat schon aufgelöst,der Schmuck, das Bargeld und Bausparvertrag vereinnahmt. Aus diesem Grund möchte ich einen Pflichtteilergänzungsanspruch gelten machen. Wie liegen da die Fristen? Erbfall ist ja ab Todesfall. Muss ich warten,bis ich von dem Testament in Kenntnis gesetzt werde?(offiziell weiß ich gar nicht,das ein Testament gemacht wurde. Und es muss ja auch nicht das Letzte gewesen sein) Ich wollte meine Schwester bitten,eine Aufstellung vom Barvermögen zu machen.Um genau zu erfahren,wie ich mit dem Sachverhalt umgehen soll. Wie lange sollte ich warten? Wie lange dauern die Nachlassregelungen mit der Bank,Rentenkasse und Finanzamt? Ich hoffe auf zahlreiche Antworten. Vielen Dank im Vorraus. |
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#2
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AW: Pflichtteilergänzungsanspruch-Fristen
Ein Teil des Grundstücks wurde übertragen. Sie stehen dann als Miteigentümer, wahrscheinlich mit Ihrer Mutter im Grundbuch.
Eine Vollmacht ist keine Schenkung. Der Begriff Schenkung und Vollmacht ist genau definiert. http://de.wikipedia.org/wiki/Schenkung http://de.wikipedia.org/wiki/Vollmacht Der Inhalt des Testaments und der Vollmacht sind nicht bekannt. Ein RA oder Notar sollte prüfen, was die Mutter genau wollte. Um herauszubekommen, ob man Erbe ist, stellt man beim Gericht einen Erbschein. Wegen des Grundstücks muss sowieso ein Erbschein beantragt werden! So wie beschrieben, sind Sie Erbe.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Pflichtteilergänzungsanspruch-Fristen
Zitat:
Mein Teil wurde als Schenkung übertragen,ich stehe als alleinniger Besitzer im Grundbuch. Auf dem restlichen Teil,steht meine Mutter als alleiniger Besitzer. Dafür habe ich 20 jahre meine Mutter unterstützt.Es war aber keine Bedingung. Dies ist nicht schriftlich festgemacht worden. Zitat:
A+C bekommen Haus+Grund und der Rest durch drei. Zitat:
Ich weiß allerdings nicht genau,wie ich meine Forderungen durchsetzen muss. An Haus+Grund bin ich nicht erbberechtigt.Am Rest schon.Da der Rest verschwunden ist,bin ich praktisch enterbt. Also müsste ich trotzdem einen Pflichtteil bekommen? Ist es so richtig.? |
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#4
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AW: Pflichtteilergänzungsanspruch-Fristen
Zitat:
Zitat:
Steht die Mutter auch im Grundbuch dann sind Sie mit Ihrer Mutter Miteigentümer. Dann kann Sie ihren Teil vererben. Es sind dann jedoch ideelle Anteile Zitat:
Zitat:
Zitat:
Wenn das Gericht feststellt, dass Sie Erbe sind, dann fordern Sie die Schwester auf, alle Unterlagen vorzulegen. Die Schwester kann nichts an sich nehmen ohne die Zustimmung der Miterben. Zitat:
Zitat:
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#5
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AW: Pflichtteilergänzungsanspruch-Fristen
Ja meiner Immobilie!!!
Ich habe ein Teilgrundstück bekommen,auf welcher ich meine Immobilie gebaut habe. Dies dürfte eigentlich verjährt sein,da die 10jahres Frist abgelaufen ist. Zitat:
Mit ihrem Haus + Grundstück. Zitat:
Also kann sie es auch vererben. So wie sie es getan hat und wie es auch sollte, an meine Geschwister. Zitat:
Aber in wieweit Demenzkranke noch testierfähig sind,will ich hier auch nicht erörtern,das würde wirklich zu weit gehen. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Haus+Hof gehört lt.Testament meinen Geschwistern. Und wegen der Betreuungs-Vollmacht könnten meine Geschwister ohne weiteres behaupten,Schmuck und Bargeld waren Schenkungen. sind ja immer zwei Stimmen gegen eine. Jetzt bin ich genauso klug,wie vorher.leider..... |
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#6
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AW: Pflichtteilergänzungsanspruch-Fristen
Sie schreiben wieder etwas Anderes als das vorher geschriebene.
Einiges geht durcheinander. Ich versuchte zu sortieren! Sie hatten mitgeteilt, Sie haben ein Teilgrundstück erhalten. Auf das restliche, den anderen Teil dieses Grundstücks, verzichten Sie. Ein Teil ist ein Stück, ein Abschnitt von einem großen Grundstück. Sie schreiben weiter, es ist eine Schenkung und stehen als alleiniger Eigentümer im Grundbuch. Wenn Sie als alleiniger Eigentümer im Grundbuch stehen, dann gehört Ihnen das gesamte Grundstück und nicht ein Teil des Grundstücks. Eigentümer ist der, der im Grundbuch steht. Wenn dies so ist, konnte Ihre Mutter keine Immobilie vererben! Nun schreibe Sie: Sie haben kein Teilgrundstück, Sie haben ein Grundstück auf dem Sie gebaut haben. Ihre Mutter hat ein anderes Grundstück, das nichts mit Ihrem Grundstück zu tun hat. Beide Grundstücke sind selbständig und haben eine eigene Flurnummer. Es gibt zwei Grundbücher, in dem einem sind Sie eingetragen und in dem anderem Ihre Mutter. Oder Es ist ein großes Grundstück an dem Sie ein Teil zur Nutzung und Bebauung erhalten haben und das Haus der Mutter steht auch auf dem Grundstück. Sie sind Eigentümer und die Mutter auch. Dann sind sie nur ideeller Miteigentümer an dem Grundstück und haben für einen Teil ein Sondernutzungsrecht. Mit dem Teil, wenn die Mutter tatsächlich Eigentümer oder Miteigentümer ist, kann sie machen was sie will. Wenn A + C die Immobilie der Mutter laut Testament erben, dann sind A + C, nach der obigen Aussage Miteigentümer an Ihrem Grundstück (ein großes Grundstück) oder Eigentümer der anderen Immobilie. Ist es ein eigenes selbständiges Grundstück, dann haben Sie damit nichts zu tun. War die Mutter Miteigentümer an einem großen Grundstück, dann gehört das gesamte Grundstück nun Ihnen und den Schwestern. Auch die Bebauungen, also ihr Haus gehört ideell dann allen Miteigentümern. Dies wäre dann ein anderes Thema. Sie hatten mit der Schenkung auf den anderen Grundstücksteil verzichtet. Das Testament ist bei Gericht einzureichen. Es war ein notariell erstelltes Testament und liegt bereits vor. Wegen der Vererbung der Immobilie muss ein Erbschein beantragt werden. Erbe wird man erst, wenn das Amtsgericht den Erbschein ausgestellt hat. Ob Sie vorher irgendwas wissen oder nicht ist egal. Auch die Schwestern haben kein Recht, irgendetwas aus dem Nachlass zu entnehmen. Eine Vollmacht hat mit einer Schenkung nichts zu tun, Ich hatte oben darauf hingewiesen und Links angeführt. Es wäre wünschenswert, dort nachzulesen. Sie haben auch ein Teilgrundstück erhalten, ohne dass Sie eine Vollmacht hatten! Wenn Sie nicht per Testament enterbt worden sind, dann bilden Sie mit Ihren Schwestern eine Erbengemeinschaft. Ein Erbe kann keinen Pflichtteil fordern. Er kann nur das Erbe ausschlagen bekommt dann aber auch keinen Pflichtteil. Wenn Sie nicht nachweisen können, dass Schmuck oder Bargeld vorhanden war, dann war keins da. Den Kontostand kann man mit Kontoauszügen beweisen!
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#7
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AW: Pflichtteilergänzungsanspruch-Fristen
Zitat:
Zitat:
Zitat:
![]() Zitat:
Genau.Es war ein großes Grundstück.Von diesem Grundstück habe ich einen Teil bekommen.der andere Teil mit der Immobilie blieb im Besitz meiner Mutter. Zitat:
Aber dieser Vorgang ist 20Jahre her,hat also mit dem jetzigen Erbfall eigentlich nichts mehr zu tun.Liege ich da richtig? Zitat:
Ist es nicht so,wenn ein Erblasser,dem gesetzlichen Erbe weniger hinterlassen hat,als ihm nach der gesetzlich Erbfolge zustehen würde,dann steht ihm eine Mindestteilhabe am Nachlass zu. Diesen müsste man doch als Zahlungsanspruch gegen die Erben gelten machen können. Oder liege ich hier ganz falsch? Vielen Dank, für ihre Mühe. Vielleicht auch ganz hilfreich für den einen oder anderen Leser. |
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#8
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AW: Pflichtteilergänzungsanspruch-Fristen
Langsam kommen wir dem Problem etwas näher!
![]() Das mit dem Grundstück ist noch nicht geklärt! Es geht darum, ob die Mutter überhaupt die Immobilie noch vererben konnte, oder ob Bauer Martin diese bereits zu Lebzeiten erhalten haben. Zitat:
Wenn Sie ein Grundstück übertragen bekommen haben, und sind als alleiniger Eigentümer eingetragen, dann ist es ein selbständiges Grundstück und kein Teil von einem Grundstück. Zitat:
Wer ist auf diesem großen Grundstück als Eigentümer eingetragen? Ist das Grundstück grundbuchamtlich geteilt worden? Sind es zwei getrennte Grundstücke mit eigener Flurnummer? Es könnte von Bedeutung sein, weil Sie schreiben, Sie sind alleiniger Eigentümer. Wo steht Ihre Mutter als Eigentümerin im Grundbuch? Stehen Sie und Ihre Mutter in den Grundbuchakten jeder für sich auf einem eigenem Grundbuchblatt als Eigentümer? Es geht darum, ob Ihre Mutter überhaupt noch Eigentümer eines Grundstücks war. Außerdem wird es interessant, wenn das Grundstück nicht geteilt worden ist, dann sind Sie jetzt mit den Schwestern Eigentümer des Grundstücks. Sie sind ideeller Eigentümer evtl. mit einem Sondernutzungsrecht Ihres Hauses und Grundstücks. Alles was auf dem Grundstück steht, also auch Ihr Haus gehört allen Miteigentümern. Sind Sie alleiniger Eigentümer des gesamten Grundstücks, kann Ihre Mutter nichts vererben! Zitat:
Sie haben Ihr „Erbe“, das Grundstück schon erhalten und im Gegenzug verzichten Sie auf die Immobilie die noch im Eigentum der Mutter stand. Hier haben Sie keinen Pflichtteilergänzungsanspruch. Es erfolgte ein Ausgleich. Den Nachlass, den sich nun die Erbengemeinschaft aufteilt, ist das oben angeführte Bargeld und der Schmuck, jedoch nicht die Immobilie.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#9
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AW: Pflichtteilergänzungsanspruch-Fristen
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Da daß ja, von der Vollmachtnehmerin veruntreut wurde. Natürlich kann ich mir eine Aufstellung geben lassen und Anwaltlich dagegen vorgehen, aber dieser Weg ist steinig mit ungewissem Ausgang. Trotzdem vielen Dank. |
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#10
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AW: Pflichtteilergänzungsanspruch-Fristen
Zitat:
![]() Sie unterstützen die Mutter trotzdem nichts schriftliches festgemacht worden ist! Ich benötige keinen schriftlichen Vertrag wenn ich es mir leisten kann, dies weder materiell und auch gesundheitlich, dann mache ist es. Auch macht es stutzig, Sie unterstützen die Mutter und andere bekommen eine Vollmacht. Sie haben bereits ein Grundstück erhalten und gönnen der Schwester nichts, trotzdem Sie beim Notar eine Verzichtserklärung für das Grundstück unterschrieben haben.
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