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Erbrecht Wer erbt?, Pflichtteil, Lebensversicherung,...

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  #1  
Alt 31.01.2010, 14:33
Fischli Fischli ist offline
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Fischli befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Pflichtteilanspruch vererbar?

Familie A hat 2 Kinder. Nennen wir diese B und C. Kind B wurde enterbt. Kind B hatte (ohne finanziellen Ausgleich) eine Erklärung für C geschrieben, womit B auf sein Pflichtteil zugunsten von C verzichtet.
Nun hat B aber selbst Kinder. Familie A verstirbt. Haben die Kinder von B noch Anspruch auf ein Pflichtteil ihres noch lebenden Vaters, der ja schriftlich auf sein Pflichtteil verzichtet hat?
Mfg. Fisch
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  #2  
Alt 31.01.2010, 15:50
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Pflichtteilanspruch vererbar?

Zitat:
Zitat von Fischli
Kind B hatte (ohne finanziellen Ausgleich) eine Erklärung für C geschrieben, womit B auf sein Pflichtteil zugunsten von C verzichtet
Für den Pflichtteilsverzichtsvertrag ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Hinweis fehlt!

Wenn der Erbfall bereits eingetreten ist, dann muss B ja nicht den Pflichtteil fordern, er wollte es ja sowieso nicht.
Die Kinder haben nichts mit dem Erbfall zu tun.
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  #3  
Alt 31.01.2010, 17:41
Fischli Fischli ist offline
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Registriert seit: 28.07.2008
Ort: Sachsen (bei Zwickau)
Beiträge: 100
Fischli befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Pflichtteilanspruch vererbar?

Danke für die Info.
Zitat:
Für den Pflichtteilsverzichtsvertrag ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Leider noch nicht bekannt.
Hatte den Gedanken, wenn ein Elternteil ein ihm zustehendes Erbe ausschlagen, geht der Anspruch meines Wissens auf die Kinder über. Ist demnach bei einem Verzicht aus das Pflichtteil nicht der Fall. Danke!
Mfg. Fisch
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  #4  
Alt 31.01.2010, 18:32
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Pflichtteilanspruch vererbbar?

@Fischli
Der Pflichtteil kann nur von einem gesetzlichen Erben gefordert werden, der mit Testament enterbt worden ist. Lassen wir mal den Ehepartner außer Betracht.
Das Kind B wurde enterbt und ist somit kein Erbe, ihm steht ein Pflichtteil zu.
Die Kinder von B sind keine Erben, wurden nicht enterbt und können deshalb keinen Pflichtteil fordern.

Die Ausschlagung bezieht sich immer auf das Erben. Mit dem Testament wird z. B. ein Erbe bestimmt und ein Ersatzerbe. Die gesetzliche Erbfolge greift nun nicht.
Dieser mit Testament benannte Erbe schlägt aus. Nun ist der Ersatzerbe dran. Auch dieser schlägt aus. Nun ist kein Testamenterbe mehr vorhanden und es greift die gesetzliche Erbfolge die sich im Großen solange fortsetzen kann, bei Ausschlagung, bis zum Schluss der Fiskus erbt. Dieser kann nicht ausschlagen.

Schlägt C in dem Fall aus, kein weiterer Erbe ist mit dem Testament bestimmt.
B würde dann Erbe werden.
Hat B einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag unterschrieben, würde er hier trotzdem Erbe werden. Schlägt B aus, würden die Kinder von B Erben.

Ich hoffe, dass ich jetzt keinen Erben benachteiligt habe!

Grüße
Wahrsager
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