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Erbrecht Wer erbt?, Pflichtteil, Lebensversicherung,...

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  #1  
Alt 14.06.2010, 23:33
granvillepark granvillepark ist offline
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granvillepark befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Pflichtteil statt Erbe?

Hallo liebe Fachleute,

ich blicke da nicht durch...folgender Fall:
A mit B verheiratet, 1 gemeinsamer Sohne (C), 1 Tochter D) aus erster Ehe von A. Berliner Testament, Inhalt: A und B erklären sich wechselseitig zum Alleinerben. Bei Tod des zuletzt Überlebenden, erben C und D zu gleichen Teilen, sollte einer davon im Erfall bereits verstorben sein, erben die Abkömmlinge, 2 Töchter (E und F) von D. Im Wege eines Vorausvermächtnisses (m. Nutzniessung für A) wurde C das Haus vermacht (ohne Anrechnung auf sein Erbe). A ist schon lange verstorben, D hat keinen Pflichtteil gefordert. B ist aktuell verstorben.
Nun ist ausser dem Haus nichts da. Können E und F das Erbe ausschlagen und den Pflichteil fordern? Was gilt es zu beachten? Und wie können E und F eine Nachlassaufstellung fordern? Die 6-wöchige Frist ist auf 4 Wochen geschrumpft, weil E und F erstmal mühsam zusammentragen mussten, was jetzt überhaupt anfällt. Wie man sieht, sind sie noch nicht weit gekommen

Herzlichen Dank für eine Antwort!
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  #2  
Alt 15.06.2010, 19:46
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Pflichtteil statt Erbe?

Schlägt ein gesetzlicher Erbe das Erbe aus, kann er keinen Pflichtteil fordern. Eine Ausnahme ist nur der Ehepartner.
Nur wer per Testament enterbt worden ist, und Erbe erster Ordnung ist, kann den Pflichtteil fordern.

A und B setzen sich wechselseitig zu Alleinerben ein und C und D als Nacherben.
Zitat:
Zitat von granvillepark
erben C und D zu gleichen Teilen, sollte einer davon im Erfall bereits verstorben sein, erben die Abkömmlinge, 2 Töchter (E und F) von D.
Ist dies so geschrieben? E und F würden erben, wenn einer also C oder D verstorben ist.
Es kann nicht entnommen werden, dass C oder D verstorben ist, deshalb erben E und F nichts und können auch keinen Pflichtteil fordern.
__________________
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  #3  
Alt 15.06.2010, 22:00
granvillepark granvillepark ist offline
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granvillepark befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Pflichtteil statt Erbe?

Hallo Wahrsager,

erstmal danke für eine Antwort. Also: die Tochter (D) ist verstorben und im Testament steht: Ersatzerben eines jeden von ihnen (C u. D) sollen dessen Abkömmlinge sein, mehrere untereinander nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

Und ist es seit dem 1.1.2010 nicht so, dass wenn das testamentarische Erbe geringer als der Pflichtteil wäre, der Pflichtteil gewählt werden kann?

Danke schonmal!
granvillepark
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  #4  
Alt 16.06.2010, 14:30
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: Pflichtteil statt Erbe?

Einem RA/ Notar sollte das Testament zur Begutachtung vorgelegt werden. Es sind viele Fragen zu klären!
Konnte A die Immobilie an C als Vorausvermächtnis überschreiben. Dies kann nur geschehen, wenn A alleiniger Eigentümer war oder wenn A und B Eigentümer waren, es wollten und im gemeinsamen Testament A als befreit worden ist und ein neues Testament schreiben konnte.
Beim Vorausvermächtnis kommt es auf den genauen Wortlaut an, was der Erblasser wollte.
Das Vorausvermächtnis sagt aus, der Vermächtnisnehmer ist zusätzlich Erbe des Nachlasses.
Wollte der Erblasser den Sohne C zusätzlich zum Erbteil einen zusätzlichen Vermögensvorteil schaffen ohne Anrechnung auf sein Erbe?
Streitig kann auch sein, dass der A ein Nießbrauch hat, dann könnte es so ausgelegt werden, dass es kein Vorausvermächtnis ist. A hat sich durch den Nießbrauch nicht von seiner Immobilie getrennt! Sollten Verjährungsfristen laufen, dann beginnen diese erst mit dem Tod von A. A hat sich erst mit dem Tod von der Immobilie getrennt.
Jenachdem wie der genaue Wortlaut ist, kann die Immobilie zum Nachlass eingerechnet werden. Es besteht dann Teilungsanordnung, ein Wertausgleich wird vorgenommen.
Der BGH hat hierzu 1998 ein Urteil gefällt: Az. IVa ZR 59/88.
Lässt sich der Wille des Erblassers nicht aus dem Testament oder anders feststellen, ist von Teilungsanordnung auszugehen.
Zum Pflichtteil: § 2326 BGB - Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
__________________
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Stichworte
pflichtteil, pflichtteil statt erbe, vorausvermächtnis


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