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#1
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Pflichtteil
Mann A wurde als uneheliches Kind 1956 geboren.
Zum leiblichen Vater und dessen Familie (Frau + 3 Kinder, geboren 1958, 1962 und 1968) hatte A nie Kontakt. Der leibliche Vater verstarb im Januar 2006, wie A aus der Zeitung erfuhr (Todesanzeige). Im März 2006 wurde das beim Amtsgericht hinterlegte Testament eröffnet, eine Abschrift hat A aber erst im August 2006 erhalten (Versäumnis des Amtsgerichts / Nachlassgerichts). Im Testament wird A nicht erwähnt. Der leibliche Vater und seine Frau haben sich gegenseitig zu nichtbefreiten Vorerben eingesetzt. Ungewöhnlich ist aber, dass nur die beiden 1962 und 1968 geborenen Kinder zuerst Nacherben bzw. Erben (nach dem Tod der Mutter) werden. Denn es heißt: „Unsere Kinder (gemeint sind die zuvor namentlich genannten 1962 bzw. 1968 geborenen Töchter) werden mit gleichen Anteilen Nacherben nach dem Erstversterbenen mit dem Tode des Längstlebenden von uns. In gleicher Weise werden die beiden Kinder Erben des Längstlebenden von uns. Für die Erbauseinandersetzung zwischen unseren Kindern nach dem Tode des Längstlebenden von uns äußern wir den Wunsch, dass unsere (1968 geborene) Tochter das vorhandene Hausgrundstück....erhält und unter den Geschwistern ein Wertausgleich geschaffen wird, ggf. durch eine Ausgleichszahlung (von der 1968 geborenen Tochter an die Schwester), damit beide wertmäßig das Gleiche erhalten. Sollte eines unserer Kinder nach dem Tode des Erstverstorbenen Erbansprüche, insbesondere Pflichtteilsansprüche, geltend machen und nicht abwarten, bis die Erbfolge nach dem Tode des Längstlebenden eintritt, soll derjenige, der diese Ansprüche geltend macht, nach dem Tode des Längstlebenden von uns auch nur den Pflichtteil erhalten, der freiwerde Erbteil fällt dann an ..“ (und hier erst wird der 1958 geborene Sohn genannt). Der Wert des Testaments wird mit 200.000 DM angegeben. Der 1958 geborene Sohn nimmt in diesem Testament eine „Außenseiterrolle“ ein – oder nicht? Mann A will jetzt sein Pflichtteil einfordern und die Ehefrau um eine Nachlass-Aufstellung bitten, aus der sich dann die Höhe des Pflichtteils in EUR ergibt. Welche Möglichkeiten hat A überhaupt um sicherzustellen, dass die Nachlass-Aufstellung korrekt ist? Kann dies mit einer Eidesstattlichen Versicherung eingefordert werden? |
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#2
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AW: Pflichtteil
Der Sohn sowie Mann A sind enterbt und können beide den Pflichtteil fordern.
Der Sohn kann dann bei der Mutter im Erbfall wieder den Pflichtteil fordern. Wie ist das Verhältnis zwischen Sohn und Mutter. Vielleicht können Sie sich kurzschließen. Sie müssen den Pflichtteil von der Ehefrau fordern. Das Gesetz sieht einen umfassenden Auskunftsanspruch vor. Dieser Auskunftsanspruch beinhaltet das Recht, ein Bestandsverzeichnis über sämtliche Nachlassgegenstände und sonstige Vermögenswerte zu verlangen. Was nicht ans Tageslicht kommt, geht eben unter. Selbstverständlich können Sie eine eidesstattliche Versicherung von der Ehefrau fordern. Ob dies freiwillig geschieht ist fraglich, notfalls gerichtlich. Der Wert des Testaments wird mit 200.000 DM angegeben. Der Wert wird am Tag des Todesfalls ermittelt. Auch können Schenkungen die innerhalb der letzten 10 Jahre vom Vater gemacht worden sind berücksichtigt werden. Jedoch kommen auch mehrere Dinge nicht in die Erbmasse. Dann spielt der Güterstand der Ehe eine Rolle. Das Grundstück, hat es einer mit in die Ehe gebracht, wer war Eigentümer! Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils. Gesetzlich hier die Mutter 1/2 und die 4 Kinder teilen sich die andere Hälfte der Erbmasse. Der Pflichtteil wäre dann 1/16 der Erbmasse (Nur vom Eigentum des Vaters). Mal googlen, z. B. hier: http://finanztip.de/tip/recht/erbrecht.htm |
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#3
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AW: Pflichtteil
Weil es sich bei der Ehefrau um eine ältere Dame handelt, ist davon auszugehen, dass Sie einen Rechtsanwalt konsultieren wird. Und der wird hoffentlich dafür sorgen, dass im Bestandsverzeichnis über den Nachlass nichts vergessen bzw. "beschönigt" wird zum Nachteil des Pflichtteilberechtigten. der in seinem Anschreiben an die Ehefrau die Formulierung wählte: "..Ich bitte um Zusendung einer detaillierten, nachvollziehbaren Aufstellung über den Nachlass (inkl. Belegen) und Überweisung des Pflichtteils auf mein Konto Nr..." und eine Frist von 4 Wochen einräumte.
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#4
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AW: Pflichtteil
Der RA kann nur das weitergeben, was er an Informationen bekommt.
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#5
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AW: Pflichtteil
Das mag schon sein. Nur wird der RA auch wissen, WAS alles in solch eine Nachlass-Aufstellung hinein MUSS - es kommt also auf den Umfang der Aufstellung an.
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#6
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AW: Pflichtteil
Sachlage:
Der Pflichtteilsberechtigte bekommt ein Bestandsverzeichnis über den Nachlass, am gleichen Tag wird die aus dem Verzeichnis hervorgehende Summe (Pflichtteil) auf sein Konto überwiesen (so wie es der Pflichtteilsberechtigte von der Ehefrau seines verstorbenen Vaters erbeten hat). Wäre es nicht ratsam, sich erst ein Bestandsverzeichnis zusenden zu lassen, um es zu prüfen und erst anschließend (wenn der Pflichtteilsberechtigte der Meinung ist, alles sei in Ordnung) die Auszahlung / Überweisung zu verlangen? |
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#7
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AW: Pflichtteil
Die Zahlung hat m. E. keinen EInfluss auf eine Anerkennung der Nachlassliste. Wenn diese unvollständig (vielleicht wissentlich) ist, und man kann es beweisen, dann dürfte eine Nachbesserung nichts im Wege stehen! Notfalls dann gerichtlich!
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#8
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AW: Pflichtteil
Meine Bedenken bezgl. Anerkennung kommen daher, weil ich am Wochenende im Internet recherchiert habe und irgendwo gelesen habe, dass mit der Zahlung des Pflichtteils alle Ansprüche abgegolten sind. Jetzt bin ich halt verunsichert...
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#9
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AW: Pflichtteil
Sie können doch nichts dafür, wenn der Erbe falsche Angaben macht und Ihnen einen zu geringen Betrag überweist. Sie können doch die Nachlassaufstellung anfechten. Um eine Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen geht dies nur mit Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens.
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#10
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AW: Pflichtteil
Mann A hat der Ehefrau jetzt folgendes Einschreiben (mit Rückschein) geschickt:
"Sehr geehrte Frau ..., ich bin leibliches Kind Ihres am 7.1.2006 verstorbenen Ehemannes ... Zur Legitimation überreiche ich als Anlage (in Kopie) 1.) Geburtsurkunde 2.) Urkunde über Anerkennung der Vaterschaft 3.) Urkunde über Änderung des Familiennamens Das Amtsgericht ... hat es versäumt, mir sofort nach Testamenteröffnung am 9.3.2006 eine Abschrift zu übermitteln. Erst am 23.8.2006 habe ich erfahren, dass ich im Testament meines verstorbenen Vaters namentlich nicht aufgeführt bin. Als leibliches Kind habe ich Anspruch auf einen Pflichtteil und fordere ihn hiermit ein. Sie sind Verwalterin des Erbes. Vorab bitte ich um Zusendung einer detaillierten, nachvollziehbaren Aufstellung über den Nachlass (inkl. Belegen) bis zum ..." (Frist: innerhalb 4 Wochen) |
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