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#1
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Pflanzinsel
Hallo
vor meinem Grundstück liegt eine Pflanzinsel, von der Stadtverwaltung wurde mir zugesichert, sollte die Insel beim Bebauen des Grundstücks stören, wird die Insel entfernt, die Kosten hat der Käufer, also ich, zu tragen. Im Notarvertrag ist festgehalten: sollte die Entfernung der Pflanzinsel erforderlich sein, trägt die Kosten der Verkäufer des Grundstücks. Jetzt, nach mehrmaligem herantreten an die Kommune und den Verkäufer, der Zusage nachzukommen, wird mir die Formulierung des Schreibens anders ausgelegt. "Der Wunsch der Entfernung der Pflanzinsel ist seitens der Kommune und des Verkäufers nicht erforderlich, es handelt sich schlichtweg um meinen Wunsch und meine Bepuemlichkeit". Die Pflanzinsel stört beim Befahren des Grundstücks, enteder ich muß über die Bordsteine fahren, wenn ein zweites Auto mit in der Einfahrt steht, ist ein Rangieren erforderlich. Dazu kommt, dass direkt angrenzend an die Einfahrt, auf der linken Seite eine 2 m hohe Hecke steht, die die Sicht auf den Straßenverkehr, absolut verhindert, auf der rechten Seite der Einfahrt ist die Pflanzinsel. Wie ist hier die Rechtslage, habe ich eine Chance, gerichtlich die Zusagen einzufordern? Wäre um eine realistische Antwort sehr dankbar. Meine Nerven liegen bereits blank, die zusätzlichen Kosten überfordern mein Budget. Herzlichen Dank im Voraus |
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#2
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AW: Pflanzinsel
Die Pflanzinsel ist öffentliches Land.
Das Grundstück wurde nicht von der Kommune gekauft. Wenn eine Beseitigung beim Bauen besteht, hat der Käufer, also der jetzige Eigentümer, die Kosten gegenüber der Kommune zu tragen. Der Notarvertrag sagt aus, dass bei Beseitigung der Verkäufer die Kosten gegenüber dem Käufer trägt. Es bedeutet, der Verkäufer hat sich verpflichtet die Ihnen als Käufer entstehenden Kosten zu übernehmen. Wieso entstehen für Sie zusätzliche Kosten. Beim Bebauen stört die Insel nicht! Das Grundstück wurde doch bebaut. Wenn dort ein ganzer „Fuhrpark“ steht kann es schon eng werden. Das Überqueren des „Bürgersteigs“ ist sowieso nur an der abgesenkten Stelle der Bordsteinkante erlaubt. Die Absenkung bedeutet, es ist eine genehmigte Überfahrt, Einfahrt zum Grundstück. Es liegt keine Behinderung vor. Wenn der Bordstein abgesenkt werden soll um dort eine breitere Überfahrt zu bekommen, dann stellt man beim Tiefbauamt einen Antrag. Das Tiefbauamt wir die Kosten nennen, die vorher zu entrichten sind. Bequemlichkeit ist kein Grund etwas zu fordern. Es hat wohl wenig Sinn einen Antrag zu stellen. Wenn es Ihre Hecke ist die stört, dann nehmen sie diese weg. Ist es die Hecke vom Nachbarn, dann bleibt diese stehen. Außer die Ortssatzung schreibt etwas anderes vor. Wie ein Gericht entscheidet, kann hier wohl keiner wissen!
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Ein gesundes, glückliches Jahr 2012 wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Pflanzinsel
Jetzt, nach mehrmaligem herantreten an die Kommune und den Verkäufer, der Zusage nachzukommen, wird mir die Formulierung des Schreibens anders ausgelegt. "Der Wunsch der Entfernung der Pflanzinsel ist seitens der Kommune und des Verkäufers nicht erforderlich, es handelt sich schlichtweg um meinen Wunsch und meine Bepuemlichkeit".Die Pflanzinsel stört beim Befahren des Grundstücks, enteder ich muß über die Bordsteine fahren, wenn ein zweites Auto mit in der Einfahrt steht, ist ein Rangieren erforderlich. Dazu kommt, dass direkt angrenzend an die Einfahrt, auf der linken Seite eine 2 m hohe Hecke steht, die die Sicht auf den Straßenverkehr, absolut verhindert, auf der rechten Seite der Einfahrt ist die Pflanzinsel.Wenn dort ein ganzer „Fuhrpark“ steht kann es schon eng werden. Das Überqueren des „Bürgersteigs“ ist sowieso nur an der abgesenkten Stelle der Bordsteinkante erlaubt. Die Absenkung bedeutet, es ist eine genehmigte Überfahrt, Einfahrt zum Grundstück.
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