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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Hallo,
folgendes Problem in NRW: Wir besitzen eine Doppelhaushälfte. Uns gegenüber befindet sich ein freistehendes Einfamilienhaus. Der Fußweg zwischen den Grundstücken ist Gemeinschaftseigentum. Nun ist es so, dass der Eigentümer des freistehenden Hauses einen Laubbaum gepflanzt hat, dessen Krone zwar (noch) einen kleinen Durchmessser hat, aber die zwei Meter hohe Nadelholz-Hecke bereits um ca. 1 Meter überragt. Welchen Abstand muss der Nachbar vom Gemeinschaftseigentum einhalten? Oder gilt alleine der Abstand zu unserem Grundstück? Gilt dabei die Stamm-Mitte? Oder die Außenseite des Stammes? Welche Fristen muss man einhalten, um noch eine Chance bei einer Klage zu haben? Ich habe mal was von 6 Jahren nach Pflanzung gelesen. Ist das korrekt? Danke bolo |
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#2
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AW: Pflanzabstand zum Gemeinschaftseigentum
Es gelten dort die Abstände des Nachbarschaftsrechts NRW. Der Abstand betrifft immer das Grundstück auf dem gepflanzt wird. Der Weg ist doch das Nachbargrundstück!
§ 41 Grenzabstände für bestimmte Bäume, Sträucher und Rebstöcke, § 46 Berechnung des Abstandes. Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes ermittelt. § 47 Ausschluss des Beseitigungsanspruchs. |
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#3
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AW: Pflanzabstand zum Gemeinschaftseigentum
Hallo Wahrsager,
erstmal Danke für die prompte Antwort. Leider habe ich das noch nicht richtig verstanden. Nochmal zur genaueren Erklärung: An diesem Weg liegen insgesamt 7 Häuser. Vier an der linken Seite (wir) und 3 an der rechten Seite (Baumpflanzer). Die Eigentümer besitzen also jeweils ein Siebtel der Gemeinschaftsfläche. Ein Siebtel gehört also uns, ein Siebtel dem gegenüberliegenden Eigentümer, der jetzt den Baum gepflanzt hat. Wie ist das Gemeinschaftseigentum zu betrachten? Wird das nicht mitgerechnet? Muss er also nur den Abstand zu unserem Grundstück einhalten? Nochmals Danke bolo ![]() |
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#4
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AW: Pflanzabstand zum Gemeinschaftseigentum
Er muss einen Abstand auf seinem Grundstück einhalten.
Der Nachbar hat ein Grundstück auf dem er einen Baum gepflanzt hat. Dies ist das Grundstück welches betrachtet wird. Auf diesem Grundstück hat er einen Pflanzabstand gegenüber allen Nachbargrundstücken einzuhalten. Dass das Nachbargrundstück Gemeinschaftseigentum ist und er dort auch Miteigentümer ist, spielt keine Rolle. Grundstücksgrenze ist zwischen Grundstück "Baumpflanzer" und Grundstück „Weg“. Zwischen dem Grundstück des Baumpflanzers und Ihrem Grundstück ist doch noch ein Grundstück, der Weg. An dem Grundstück „Weg“ sind Sie eine Bruchteilsgemeinschaft nach BGB. |
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#5
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AW: Pflanzabstand zum Gemeinschaftseigentum
Jetzt ist es klar geworden.
Vielen Dank ![]() |
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