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| Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,... |
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#1
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Öffentlicher Parkplatz auf Privatgelände
Hallo,
das auch auf Privatgelände die StVO gilt, wenn es als öffentlicher Parkplatz genutzt wird, ist hier wohl schon mehrfach besprochen worden. Meine Frage ist eher baurechtlicher Natur: Kann man ein großes privates Baugrundstück umwandeln in einen öffentlichen Parkplatz für mehr als 500 Pkw? Gibt es für diese Nutzungsänderung eine Genehmigungsfreiheit? Bzw. müsste man einen Antrag beim Ordnungsamt oder sonstwo stellen? Könnte ich dann meinen Garten betonieren und einen "öffentlichen" Parkplatz mit Parkautomat daraus machen? Denke nicht?! mfg Moriarty PS: Das Ganze in Mecklenburg/Vorpommern. Falls LBauO notwendig ist. Geändert von Moriarty (04.10.2007 um 18:50 Uhr). |
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#2
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AW: Öffentlicher Parkplatz auf Privatgelände
Sofern es keinen Bebauungsplan für den bereich gibt, der etwas negatives zur Ausweisung eines Parkplatzes aussagt, kann man auch einen Bauantrag auf Nutzungsänderung (Baugrundstück in öffentlichen Parkplatz) stellen. Aber genehmigungspflichtig wäre dieses Vorhaben.
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#3
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AW: Öffentlicher Parkplatz auf Privatgelände
Danke Gina.
Nehmen wir mal an, für dieses private Baugrundstück gibt es bereits einen genehmigten Bauantrag zur Errichtung eines Hotels. Doch statt mit dem Bau anzufangen, wird der Platz umzäunt und mit einem Parkplatzwächter versehen. Von nun an ist es ein öffentlicher gebührenpflichtiger Parkplatz. Bauantrag auf Nutzungsänderung ist genehmigungspflichtig, richtig?! Wie sieht´s mit dem Nachbarn aus, hat er ein Abwehrrecht gegen diesen Parkplatz? Wo ist das normiert? mfg Moriarty. |
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#4
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AW: Öffentlicher Parkplatz auf Privatgelände
Also gehen wir davon aus, dass sich der Nachbar nunmehr über den öffentlichen Parkplatz beschweren will, dann wäre aber zu klären, warum es
a) einen Bauantrag (also eine Genehmigung) für ein Hotel gibt und der Nachbar sich offensichtlich nicht gegen die Beeinträchtigung und Lärmbelästigung durch einen Hotelbetrieb mit Parkplätzen gestört fühlt b) kann sich der Nachbar beim zuständigen Bauamt erkundigen, warum hier nunmehr statt des Hotels ein Parkplatz entsteht. Denn die Baugenehmigung wurde vermutlich für ein Hotel erteilt, wenn nun dafür statt des Hotels etwas anderes als das was genehmigt worden ist, entsteht, so wurde (so nennt man das) abweichend von der Baugenehmigung "gebaut". c) kommt es immer auf das jeweilige Bundesland an, was hier gem. Örtlicher Bauvorschrift und vorliegendem B-Plan als Nachbarbeeinträchtigend gesehen wird. In einem Wohngebiet kann bereits ggf. ein Hotel mit ständigem An- und Abreiseverkehr für die Nachbarn beeinträchtigend sein und ggf. lt. B-Plan auch verboten sein. Handelt es sich um ein Mischgebiet, in welchem neben reiner Wohnbebauung auch ein nich störender Gewerbebetrieb angesiedelt werden darf, dann kommt es auf die Auslegung an, ob ein Hotelbetrieb als störender Gewerbebetrieb gesehen wird. Auch kann ein Parkplatz für 500 Autos als störend empfunden werden, außer, der Parkplatz liegt etwas außerhalb oder am Rande einer Straße/einer Bebauung. Aber - wie gesagt - das hängt mit rechtlichen Auslegungen nach dem Baurecht oder Zivilrecht zusammen. |
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