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Offener Kamin - Ruß- und Feinstaubemissionen
In einer kleinen Eigentümergemeinschaft (4 Eigentümer in einem Altbau) betreibt Eigentümer 1 einen alten offenen Kamin, der mit Kaminholz befeuert wird. Das Kaminholz stammt von einem Bauernhof und lagert im Keller. Der Kamin wird zur Steigerung der Lebensqualität aber auch zum Heizen des Wohnzimmers bei kalter Witterung genutzt. Eigentümer 1 betreibt den Kamin in den Monaten September bis April eigentlich täglich. In den Übergangszeiten, aber auch in den Sommermonaten will er den Kamin spontan in Betrieb nehmen, wenn es ihm angezeigt erscheint.
Eigentümer 4 hat angrenzend an Küche und Schlafzimmer eine Dachterrasse. Der Kamin von Eigentümer 1 steht aufgrund von baulichen Gegebenheiten quasi auf der Dachterrasse des Eigentümers 4. Eigentümer 4 klagt über die nicht unerhebliche Rußentwicklung des Kamins, die sich auf seiner Dachterrasse ablagert. Es kommt zu permanenten Verschmutzungen mit Ruß, immer dann, wenn Eigentümer 1 den Kamin in Betrieb nimmt. In den Wintermonaten kann die Dachterrasse nicht betreten werden, ohne dass Ruß mit in die Wohnung geschleppt wird oder bei entsprechenden Windverhältnissen Ruß durch die geöffnete Terrassentür oder die Schlafzimmerfenster in den Raum geweht wird. An manchen Tagen kommt es zusätzlich auch noch durch den Rauch zu Geruchsbelästigungen. In der Übergangsjahreszeit oder im Sommer werden nicht nur die Terrassenplatten eingerußt sondern die aufgestellten Terrassenmöbel nebst Sonnenschirm werden bei Spontanbenutzung des Kamins ebenfalls mit Ruß verschmutzt. Will Eigentümer 4 die Dachterrasse nutzen muss er zunächst eine umfangreiche und schwierige Reinigung des Bodenbelags und der Möblierung vornehmen, da Ruß und Feuchtigkeit sich zu einem hartnäckigen Schmier verbinden. Der Schirm ist gar nicht mehr zu reinigen. Zudem befürchtet Eigentümer 4 eine Gesundheitsgefährdung durch Ruß und Feinstaubemissionen, da Eigentümer 1 den Kamin ja in der ganzen kalten Jahreszeit zum Heizen nutzt und somit eigentlich über Monate täglich betreibt. Eigentümer 4 ist genau wie die Ehefrau Pollen- und Hausstauballergiker und leidet vermehrt unter Atemwegsbeschwerden, wenn die Kaminemissionen stark sind. Der um Rat gefragte Bezirksschornsteinfeger führt aus, Eigentümer 4 müsse sich mit der Rußemission abfinden. In den 60er Jahren hätten die Hausfrauen ihre Wäsche nach dem Aufhängen auch gleich ein zweites Mal waschen müssen, weil sie Rußgeschwärzt gewesen seien. Auch daran habe man nichts ändern können. Er sehe keine weitere Veranlassung zu einer Überprüfung. Eigentümer 4 klagt weiter über die Belästigung. Eigentümer 1 lässt auf seine Kosten eine Verlängerung des Kamins mit einem Edelstahlrohr um etwa 1,50 m vornehmen. Dies bringt aber keine entscheidende Verbesserung der Situation. Es bleibt bei der Rußentwicklung des Kamins auch als dieser zwischendurch noch einmal außerplanmäßig gekehrt wird. Eigentümer 1 verweist auch darauf, dass andere Kamine in der Nachbarschaft genauso für die Emission verantwortlich sein könnten. Als Eigentümer 1 dann im März/April 2 Wochen Urlaub macht, findet sich nicht eine Rußflocke auf der Dachterrasse! Um den Hausfrieden nicht zu gefährden (kleine Eigentümergemeinschaft), versucht Eigentümer 4 unter Hinweis auf die unveränderte Rußbelastung eine Kompromissregelung zu finden. Auch unter Berücksichtigung, dass Eigentümer 1 den Kamin im Winter zum Heizen benötigt, will er in Kauf nehmen, dass die Dachterrasse in den Monaten Oktober bis März nicht genutzt werden kann und Fenster und Türen geschlossen bleiben müssen. Gleichwohl fürchtet er trotzdem noch eine Gesundheitsbelastung. Eigentümer 4 fordert aber dafür von Eigentümer 1 die Zusicherung, dass in den Monaten April bis September die Anfeuerung des Kamins unterbleibt, damit nach einmaliger Grundreinigung eine Nutzung der Dachterrasse in der warmen Jahreszeit möglich wird. Dazu bemerkt er, dass die Dachterrasse für ihn die einzige Möglichkeit zur Frischluftnutzung sei, während Eigentümer 1 über einen großen Garten verfügt. Eigentümer 1 lehnt diesen Kompromiss mit dem Hinweis auf sein Recht auf Lebensqualität durch spontane und bedarfsorientierte Nutzung des offenen Kamins ab. Er habe bereits mit der Kaminverlängerung alles getan was möglich sei. Mit einer eventuell fortbestehenden Belästigung müsse Eigentümer 4 jetzt leben. Eigentümer 1 zeigt sich auf Hinweise, dass möglicherweise eine nicht ordnungsgemäße Nutzung des Kamins vorliege strikt abweisend. Eine Überprüfung des Feuchtigkeitsgehalts des verfeuerten Holzes weist er ebenfalls zurück. Er verweist auf den Bezirksschornsteinfeger, mit dem er seit vielen Jahren bekannt sei. Dieser hätte ihn beim Vorliegen von Problemen bestimmt darauf hingewiesen. Eigentümer 4 ist jetzt sehr ratlos. Einerseits möchte er den Hausfrieden nicht zerstören. Andererseits möchte er nicht auf die Nutzung der Dachterrasse verzichten und er möchte auch nicht für die Lebensqualität des Eigentümers 1 ein Gesundheitsrisiko auf sich nehmen. Jetzt ist von Interesse, wie eigentlich eine juristische Bewertung der Situation aussieht. Nicht um einen Rechtsstreit zu beginnen, sondern um vielleicht etwas sicherer argumentieren zu können. Außerdem ist für Eigentümer 4 jetzt von Bedeutung, welche Schritte er noch gehen kann, um sein Ziele zu erreichen: Rußfreie Nutzung der Dachterrasse in der warmen Jahreszeit und Aufklärung eines Gesundheitsrisikos durch die Kaminemissionen. Was könnte man Eigentümer 4 dazu sagen? Viele Grüße Joben |
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#2
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AW: Offener Kamin - Ruß- und Feinstaubemissionen
Es gibt viele Kriterien die Russ hervorbringen.
Es kann nur ein Fachmann Vorort feststellen. Wegen der gesundheitsschädlichen Materien konnte das Umweltamt angesprochen werden. Die messen auch die Feuchte des Holz. Der Schornsteinfeger könnte am Russ einiges feststellen. Hier ein Link der einiges erklärt, google gibt Hinweise! http://www.baumarkt.de/b_markt/fr_info/kaminofen.htm |
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#3
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AW: Offener Kamin - Ruß- und Feinstaubemissionen
Hallo Wahrsager!
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Die Feuchte des Holzes hat Eigentümer 1 schon prüfen lassen. Ist wohl nicht zu beanstanden. Eigentümer 4 war heute beim Umwelt- und Grünflächenamt. Luftaufnahmen des Hauses und der Umgebung zeigen, dass der Kamin trotz Rohrverlängerung um 1,5m durch eine angrenzende Bebauung vor einem Jahr sozusagen im Windschatten liegt. Es bestehe die Möglichkeit dass der Abzug der Rauchfahne und somit auch die Verwirbelung des Rußes dadurch verhindert wird. Ideen für eine Abhilfe gab es leider durch den Umweltbeauftragten der Stadtverwaltung nicht. Für die Weitere Verhandlung des Sachverhalts zwischen den Eigentümern 1 und 4 ist jetzt von Interesse: Wie kann man das ganze juristisch bewerten? Welche Möglichkeiten hat Eigentümer 4 eine eingeschränkte Nutzung des Kamins durchzusetzen (nur in den Wintermonaten und dann auch nicht täglich)? Gibt es technisch noch andere Möglichkeiten trotz fehlender Luftströmung eine bessere Verwirbelung zu erreichen? Bringt es etwas, den Ruß auf gesundheitsgefährdende Partikel untersuchen zu lassen? Für Hinweise wäre ich dankbar! Viele Grüße Joben |
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#4
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AW: Offener Kamin - Ruß- und Feinstaubemissionen
Hallo!
Trotz vieler Klicks auf meine Frage, habe ich noch keine weiteren Antworten bekommen. Vielleicht könnte doch noch mal jemand zur rechtlichen Situation Stellung nehmen. Eigentümer 4 möchte doch gerne jetzt im Frühsommer seine Dachterrasse nutzen und Eigentümer 1 geht nicht auf Kompromißvorschläge ein und will sporadisch mit seinem offenen Kamin heizen. Viele Grüße Joben Geändert von Joben (06.05.2008 um 11:02 Uhr). Grund: Rechtschreibung verbessert |
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| emissionen, kamin |
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