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#1
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Oberflächenwasser gegen Grenzbebauuung
Hallo, ich habe eine Frage:
Auf einem Grundstück A in BaWü wurde vor 4 Jahren eine jahrelang stehende Scheune mit an die Kanalisation angeschlossene Dachentwässerung abgerissen. Die Scheune schloss bündig an die Außenwand des Hauses von Grundstück B an (Grenzbebauung). Das Grundstück A wurde aufgefüllt, vedichtet, eingeebnet und mit zus. Erdmaterial aus einer Baugrube angehäuft, sodass das Oberflächenwasser (Regenfälle) nun an die Außenwand des Hauses von Grundstück B strömt. Das Haus ist von 1957, die Abdichtung der Wand entspricht nicht heutigen Anforderungen. Die Kellerwand ist durchfeuchtet, Schimmel hat sich gebildet. Gleichzeitig ist auf Grundstück A innerhalb der letzten 4 Jahre ein ziemlicher Wildwuchs entstanden, inkl. Bäumchen bis zu 6 m Höhe, die direkt an der Hauswand von Grundstück B stehen. Das Wurzelwerk beschädigt die Kellerwand also zusätzlich. Welche Möglichkeiten bestehen, dass 1. die Bäume auf Grundstück A entfernt werden? 2. das Oberflächenwasser von Grundstück A nicht Richtung Haus auf Grundstück B abgeleitet wird? Danke für die Mühen. Geändert von konrad1412 (12.09.2011 um 12:49 Uhr). |
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#2
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AW: Oberflächenwasser gegen Grenzbebauuung
Durch die Verdichtung und durch Aufschüttung darf kein Wasser so abgeleitet werden, dass Schäden auf dem Nachbargrundstück entstehen.
BGB § 906, Zuführung unwägbarer Stoffe, BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. Wenn die Kellerwände gegen nicht drückendes Wasser keine Undichtigkeiten haben, kann auch keine Feuchtigkeit eindringen. Die Isolierung ist so aufgebaut, dass sickerndes Wasser nicht in die Wand eindringen kann, da dieses Wasser immer von oben nach unten versickert. Schimmelbildung im Keller erfolgt meistens durch falsches Lüften. Im Sommer möglichst nur nachts lüften. Damit die warme feuchte Luft dort nicht kondensieren kann. Im Winter, wenn Räume unterschiedlich geheizt werden, sind die Türen zu schließen. Warme Luft kann mehr absolute Feuchte aufnehmen und schwitz sich dann an kälteren Stellen aus, Kondenswasser. Für Pflanzen gibt es hinter einer Mauer keinen Abstände von der Grenze. Sie können ohne Grenzabstand bis zur Mauerhöhe wachsen, Nachbarschaftsrecht. Wenn die Wurzel Schäden verursachen, dann kann die Kappung der Wurzeln gefordert werden. Hiermit muss nicht der Baum gefällt werden, wenn er die Standsicherheit beibehält.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Oberflächenwasser gegen Grenzbebauuung
Danke für die schnelle Antwort.
Das Wasser wird nicht auf das Nachbargrundstück abgeleitet, jedoch fließt nun Oberflächenwasser durch den Wegfall der Scheune an die unterkellerte Grenzbebauung, sammelt sich durch das Geländegefälle an der Wand und versickert langsam. Schaden ensteht also nicht auf dem Nachbargründstück sondern an der Grenzbebauung. Völlig korrekt, die Wand müßte dicht sein, ist sie aber nicht - altes Haus. Als die Scheune stand gab es keine Feuchteschäden im Keller, da kein Wasser dort versickert ist. Thema Lüftung ist mir klar, wird aber bei der Undichtigkeit nicht ausreichen. Thema Pflanzen habe ich verstanden, ist ein separates Thema Ist der Nachbar vom Grundstück A verpflichtet das Gelände so zu modelieren, dass sich an die unterkellerte Grenzbebauung kein Oberflächenwasser sammelt und versickert ? |
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#4
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AW: Oberflächenwasser gegen Grenzbebauuung
Dass das Wasser vor dem Abriss nicht vorhanden war, ist verständlich.
Anscheinend ist die Dichtung der Wand nicht mehr einwandfrei. Das Haus steht seit 1957, da trocknet eine Dichtung gegen nicht drückendes Wasser schon mal aus und muss von Ihnen erneuert werden. Die Frage ist, ist eine Dichtung vorhanden, es kann durchaus sein, dass wegen dem Anbau der Scheune diese Seite nie abgedichtet worden ist. Sollte die Undichtigkeit durch die Wurzeln hervorgerufen werden, dann müsste dem Nachbarn es nachgewiesen werden. Er ist dann für die Schadensbehebung zuständig. Wenn das Wasser in Ihrem Keller „aus der Wand“ tritt oder die Wand sich voll saugt, dann ist das Wasser auf Ihrem Grundstück! Es kommt nun darauf an, ob das Gelände abschüssig ist oder durch Aufschüttung und Verdichtung es gezielt in die Richtung geleitet wird. Wenn ja, dann muss der Nachbar dies verhindern. Es ist dann ein gezieltes Ableiten. Ist es eine ebene Fläche, auf der das Wasser auch versickern kann, dann wäre es ein normaler Vorgang. Ist es eine Nachbarwand oder Grenzwand. Wird von einer Nachbarwand ein Bauwerk abgerissen und nicht neu errichtet, so hat der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das abgerissene Bauwerk stand, die durch den Abriss an der Nachbarwand entstandenen Schäden zu beseitigen und die Außenfläche des bisher gemeinsam genutzten Teils der Nachbarwand in einen für eine Außenwand geeigneten Zustand zu versetzen.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager Geändert von Wahrsager (12.09.2011 um 18:46 Uhr). |
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