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#1
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NRW: Fundament für Randstein oberhalb der Geländekante
Hallo,
erstmal vielen Dank an das tolle Forum (ich habe schon einiges gelesen). Nachbar B hat in einem Neubaugebiet vor ca. 2 Jahren gebaut und sein Grundstück aufgeschüttet. Direkt an der Grenze zu Nachbar A (der erst jetzt gebaut hat) läuft fast auf der gesamte gemeinsamen Grenze der Gehweg zur Haustür von B. Von B wurde der Randstein direkt auf die Grenzlinie gesetzt und zur Abstützung Fundamente auf dem Grundstück von A angelegt und eine Böschung von 45 Grad auf die Höhe seines Grundstücks. Die Fundamente ragen ca. 30cm bis auf das Grundstück von A. Da für das Grundstück von A ein anderer Bebauungsplan gilt liegt die finale Geländehöhe ca. 30-40cm unterhalb des Grundstücks von B. D.h. aus Sicht von A liegen die Betonfundamente direkt im Sichtbereit und lassen eine Nutzung von einem 30cm Streifen des Grundstücks (wegen des Betons und der Böschung nicht zu). Auf Verlangen von A die Fundamente entweder auf dem eigenen Grundstück anzulegen oder zumindest soweit nach unten zu setzen, daß Sie unterhalb der Geländekante von A liegen kommt B nicht nach mit der Begründung, daß eine Befestigung von Kantsteinen auf beiden Seiten hinzunehmen ist. Welche Argumente oder Vorschriften können herangezogen werden um zu einer Einigung zu gelangen? Ich hoffe das war halbwegs verständlich und entsprechend der Forenregeln. Vielen Dank schon mal im voraus für die Hilfe. |
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#2
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AW: NRW: Fundament für Randstein oberhalb der Geländekante
Zitat:
Sind die Kantensteine jedoch Einfriedung, dann gilt der Zehnte Abschnitt, Einfriedigungen. Beide Nachbarn gehört die Einfriedung und diese steht dann auf der Grenze. Hier kann dann das Fundament auch auf As Grundstück sein.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: NRW: Fundament für Randstein oberhalb der Geländekante
Hallo,
danke für die schnelle Antwort. Ich habe noch eine Frage. OK, wenn es eine Einfriedung ist, muss A das akzeptieren. Aber aufgrund der Bodenerhöhung müsste B die Fundamente entsprechend tiefer setzen oder müsste A bei einer Einfriedung die Fundamente auch oberhalb seines Geländes dulden? |
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#4
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AW: NRW: Fundament für Randstein oberhalb der Geländekante
Die Aufschüttung und der damit verbundenen Sicherung ist ein Thema.
Das Fundament zur Sicherung für die Aufschüttung hat der Nachbar auf seinem Grundstück zu errichten. Wenn die Sicherung über das Niveau von A sein muss, dann muss er auch das Fundament dulden. Wie sollte es anders gegen Abrutschen gesichert werden. Ein Böschungswinkel auf Nachbars Grundstück wäre eine Alternative. Wenn die Sicherung nun durch ein Mauerwerk erstellt worden ist, spricht nichts dagegen. Dann wird die Einfriedung gesetzt. Diese wird dann mittig auf die Grenze errichtet. Das Problem ist, wenn für die Einfriedung ein Fundament benötigt wird, dann ist dieses und nur dieses Fundament auch entsprechend auf beiden Grundstücken. Die Einfriedung würde sonst einseitig in der Luft hängen. ![]() Von hier aus kann deshalb kein genauerer Hinweis gegeben werden ohne die Situation gesehen zu haben.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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| Stichworte |
| fundament, grenze, nachbargrundstück |
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