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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 01.12.2011, 18:02
hernandocortez hernandocortez ist offline
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hernandocortez befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
NRW, Einfriedung, Grenzabstände gegenüber Verkehsflächen

Situation in NRW:

A & B haben eine gemeinsame Grenze sowie Grenzen zu einer Verkehrsfläche die 12 Parteien als Zuwegung dient und in Gemeinschaftseigentum steht. Entlang dieser Grenzen haben A & B eine ca. 150 cm hohe Einfriedung aus Metallgitterzäunen erreichtet und unmittelbar daran anschließend eine Hecke aus Eiben pflanzen lassen. Zwischen A & B besteht eine Vereinbarung über einen Sichtschutz durch die Hecke mit maximal 2 Metern Höhe. Seitens C, dem ein Grundstück gehört dessen Zuwegung über die Gemeinschaftsfläche erfolgt, das aber nicht unmittelbar gegenüber ist wird gegen die Einfriedung und die dahinter auf dem Grundstück von A & B gepflanzte Hecke geklagt. Nach Ausführung von C ist die Einfriedung zu hoch, nicht mit Ihm abgestimmt und die Hecke hat nicht den Abstand lt. Nachbarrechtsgesetz NRW.

A & B vertreten eine andere Meinung: Die Regelungen aus dem Nachbarrecht NRW in Bezug auf Grenzabstände von Pflanzen gelten nicht gegenüber Verkehrsflächen (so ist das Grundstück, welches als Zuwegung dient im Grundbuch eingetragen). Ebenso gelten die Einfriedungen nur gegenüber bebauten Grundstücken, hier kann ich aber keine eindeutigen Hinweise in den Gesetzen finden.

C ist ein typischer Prozesshansel, der in den drei Jahren in denen die Grundstücke bebaut sind bereits gleichartige Klagen gegen seine unmittelbaren Nachbarn geführt hat und diese auch gewonnen hat, nachdem seinerseits eine Schlichtung abgelehnt wurde.

Ich bitte daher um Hinweise wie das Nachbarrecht in diesem Fall ausgelegt wird.

Geändert von hernandocortez (01.12.2011 um 18:03 Uhr).
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  #2  
Alt 01.12.2011, 20:55
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: NRW, Einfriedung, Grenzabstände gegenüber Verkehsflächen

Für die Einfriedung, den Zaun gilt das Nachbarschaftsrecht NRW.

Die Grundstücke sind Bauland.
Für das Gemeinschaftsgrundstück gilt die „Gemeinschaft nach Bruchteilen“, BGB § 741 bis § 758

Die Einfriedung haben beide Nachbarn zu errichten.
Die Einfriedung gehört deshalb hälftig, ideell, den Eigentümern beider angrenzenden Grundstücke. Es spielt keine Rolle, wer diese einmal errichtet hat und auf wessen Grundstück die Einfriedung steht. Der Errichter musste seine Nachbarn mit einbeziehen und gemeinsam eine Lösung finden. Hier hätten A & B mit allen Miteigentümern der Gemeinschaftsfläche die Einfriedung absprechen müssen. Die Einfriedigung muss ortsüblich sein. Lässt sich eine ortsübliche Einfriedigung nicht feststellen, so ist eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten.

A & B sind somit hälftig von Ihrer Grundstücksseite aus Eigentümer der Einfriedung und auf der anderen Seite die 12 Parteien. Wie viele Personen Eigentümer des Gemeinschaftsgrundstücks sind, geht aus dem Grundbuch hervor. Sind die 12 Parteien alle Ehepaare, so können es 24 Personen sein, die unter einen Hut zu bringen sind.
A & B sind, wenn sie Miteigentümer der Gemeinschaftsfläche sind, auch von dieser Seite des Gemeinschaftsgrundstücks Miteigentümer der Einfriedung.

Die Kosten der Errichtung der Einfriedigung tragen die beteiligten Grundstückseigentümer zu gleichen Teilen. A & B hälftig und zusätzlich vom Gemeinschaftsgrundstück entsprechend anteilig der Anzahl der Miteigentümer.

(Ich habe gerade solche Klage durchgezogen, weil ein Nachbar die gemeinsame Einfriedung entfernt hatte. Von seinem Grundstück ist er hälftig Miteigentümer, von der anderen Seite, auch Verkehrsfläche, ist auch er mit weiteren Eigentümern Miteigentümer. Das Gericht hat nicht lange verhandelt, sondern ihn gleich zur Errichtung der Einfriedung verurteilt.)


A & B können allenfalls zwischen ihren Grenzen die Hecke abstimmen. Gegenüber der Gemeinschaftsfläche ist entsprechend der Höhe, ein Abstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten.
Bis zu 1 m Höhe 0,50 m, bis zu 2 m Höhe 1,00 m, über 2 m Höhe 2,00 m
__________________
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Wahrsager
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  #3  
Alt 17.12.2011, 18:01
hernandocortez hernandocortez ist offline
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Beiträge: 4
hernandocortez befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: NRW, Einfriedung, Grenzabstände gegenüber Verkehsflächen

Vielen Dank für die Ausführungen.

Die Einfriedung wurde von A&B gemeinsam errichtet und mit den jeweils direkt angrenzenden Nachbarn abgesprochen. A&B sind keine Eigentümer der Gemeinschaftsfläche, diese ist eine Verkehrsfläche die den 12 anderen Häusern als Zuwegung dient und auch ein Feuerwehrzugang ist.

Folgende Fragestellung ergibt sich aus der derzeitigen Situation:

Kann ein einzelner Eigentümer des Gemeinschaftsgrundstückes, der kein direkter Nachbar von A&B ist sondern am anderern Ende des Weges sein Grundstück hat, die Klagen gegen Einfriedungen und Bepflanzung wie bei seinen direkten Nachbarn führen oder haben die anderen Eigentümer Einflussmöglichkeiten (z.B. Mehrheitsbeschluss)? Es besteht seitens der anderen Eigentümer keine Absicht dieser Klageabsicht zu folgen.

Kann dieser einzelne Eigentümer A&B sowie 5 weiteren Eigentümern die auch an das Gemeinschaftsgrundstück mit ihrem Gärten grenzen das Betreten der Verkehrsfläche (so ist das Gemeinschaftsgrundstück im Grundbuch eingetrgen)verbieten? Könnte in diesem Fall das "Hammerschlagrecht" zumindest für die Pflege der Gärten angewendet werden.
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  #4  
Alt 18.12.2011, 13:35
Wahrsager Wahrsager ist offline
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AW: NRW, Einfriedung, Grenzabstände gegenüber Verkehsflächen

Zitat:
Zitat von hernandocortez
A&B sind keine Eigentümer der Gemeinschaftsfläche
A ist Nachbar mit allen Eigentümern die im Grundbuch der Gemeinschaftsfläche eingetragen sind. Dies gilt auch für B, er ist Nachbar mit allen Eigentümern die im Grundbuch der Gemeinschaftsfläche eingetragen sind.

Weiter sind A & B untereinander Nachbarn.

Die Verkehrsfläche gehört den Eigentümern der 12 Häuser. Die 12 Häuser sind unwichtig. Es kommt darauf an, wie viel Eigentümer sind im Grundbuch in der Gemeinschaftsfläche eingetragen. Diese sind dann alle Nachbarn an der Grundstücksgrenze zu A bzw. zu B.

Zitat:
Zitat von hernandocortez
Die Einfriedung wurde von A&B gemeinsam errichtet und mit den jeweils direkt angrenzenden Nachbarn abgesprochen.
A & B können die Einfriedung nur zwischen ihren Grundstücken absprechen.
A muss mit allen Eigentümern der Gemeinschaftsfläche die Einfriedung zwischen dem Grundstück A und der Gemeinschaftsfläche absprechen.
Für B gilt dies auch, für seine Grundstücksgrenze zwischen B und der Gemeinschaftsfläche.

Zitat:
Zitat von hernandocortez
diese ist eine Verkehrsfläche die den 12 anderen Häusern als Zuwegung dient und auch ein Feuerwehrzugang ist.
Die Verkehrsfläche ist ein Privatgrundstück. Der Ausdruck „Verkehrsfläche“ wird benannt, dass diese ausschließlich für die Zuwegung der 12 Grundstücke genutzt werden kann. Durch die Eintragung ins Grundbuch kann auf dieser Fläche nichts anderes zugelassen werden, keine Bebauung. Es bleibt ein Zugang zu den 12 Grundstücken. Eine Auflösung dieser Verkehrsfläche kann nicht verlangt werden solange ein Grundstück die Zuwegung benötigt.

Zitat:
Zitat von hernandocortez
Kann ein einzelner Eigentümer des Gemeinschaftsgrundstückes, der kein direkter Nachbar von A&B ist sondern am anderern Ende des Weges sein Grundstück hat, die Klagen gegen Einfriedungen und Bepflanzung wie bei seinen direkten Nachbarn führen oder haben die anderen Eigentümer Einflussmöglichkeiten (z.B. Mehrheitsbeschluss)? Es besteht seitens der anderen Eigentümer keine Absicht dieser Klageabsicht zu folgen.
Jeder Miteigentümer des Gemeinschaftsgrundstücks kann gegen einen Nachbarn klagen. Er muss hierzu keinen Miteigentümer um Erlaubnis bitten.
Das Gemeinschaftsgrundstück ist ideell und deshalb kann keiner sagen, dieses Stück gehört mit.

Annahme, der Miteigentümer des Gemeinschaftsgrundstücks klagt gegen Eigentümer A. Wenn im Grundbuch A mehrere Eigentümer, wie Ehepaar, eingetragen sind, dann muss die Klage gegen das Ehepaar gestellt werden. Beide sind ideelle Miteigentümer des Grundstücks A.

Umgekehrt ist es genauso. Wenn A klagen will, kann ein Ehepartner Klage einreichen und dann muss er gegen alle Miteigentümer klagen, die im Grundbuch des Gemeinschaftsgrundstücks eingetragen sind. Auch das Gemeinschaftsgrundstück ist ideell.

Zitat:
Zitat von hernandocortez
Kann dieser einzelne Eigentümer A&B sowie 5 weiteren Eigentümern die auch an das Gemeinschaftsgrundstück mit ihrem Gärten grenzen das Betreten der Verkehrsfläche (so ist das Gemeinschaftsgrundstück im Grundbuch eingetrgen)verbieten?
Ja, wenn diese Eigentümer keine Miteigentümer sind und auch kein Wegerecht besitzen, dann kann jeder der Miteigentümer des Gemeinschaftsgrundstück es verbieten.

Zitat:
Zitat von hernandocortez
Könnte in diesem Fall das "Hammerschlagrecht" zumindest für die Pflege der Gärten angewendet werden.
Das Hammerschlag- und Leiterrecht erlaubt das Grundstück des Nachbarn zu betreten, um an seinem eigenen Gebäude Reparaturarbeiten auszuführen. Auf Gartenpflege ist es nicht anwendbar. Hierfür gibt es das Nachbarschaftsrecht, Abstände für Anpflanzungen um eine Pflege auf dem eigenem Grundstück durchzuführen.
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einfriedung, grenzabstände, nachbarrecht, nrw


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