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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 30.10.2005, 22:27
Walesko Walesko ist offline
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Walesko wird schon bald berühmt werden
Notwegerecht

Hallo zusammen !
A baut Garage auf Grenze und möchte gerne die Rückwand verklinkern, B verweigert den Zutritt. Gespräche sind gescheitert !!! Wenn genehmigte Baumaßnahmen wie Gerage kann B den Zutritt wirklich verweigern und kann A von Notwegerecht gebrauch machen ? Freue mich auf jede Antwort
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  #2  
Alt 31.10.2005, 11:53
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AW: Notwegerecht

Ein Notwegerecht ist etwas anderes.

Die Garage kann verklinkert werden, wenn der Klinker nicht über die Grenze geht.

Dem Nachbarn sind entsprechend dem Hammerschlag- und Leiterrecht die Arbeiten rechtzeitig anzukündigen. Im ungünstigsten Fall kann auch Material dort gelagert werden.

Wird das Grundstück dann benutzt, kann der Nachbar dafür eine Entschädigung in Form einer Nutzungsgebühr verlangen.

Alles was beschädigt wird, muss wieder hergestellt werden.
Fotos machen wie es jetzt aussieht, evtl. Protokoll mit dem Nachbarn zusammen aufnehmen.
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  #3  
Alt 31.10.2005, 14:55
Gina Gina ist offline
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Gina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer Anblick
AW: Notwegerecht

Hier sollten Sie neben dem Nachbarschaftsrecht auch das Baurecht mit einzuhaltenden Grenzabständen unbedingt beachten. Denn wenn die Garage an der Grenze steht, kann es sich um eine Grenzbebauung handeln. Durch zusätzliche Dämmung oder hier Anbringung von Klinkern kann der Grenzabstand unterschritten werden, das heißt, sie kommen durch die Verarbeitung mit Klinkern zu dicht an die Grenze oder sogar über die Grenze. Dann muss eine Ausnahmegenehmigung vom zuständigen Bauamt (Bauaufsichtsamt) eingeholt werden, ebenso vom Nachbarn. Hinsichtlich der Begehung des Nachbargrundstückes müssen Sie ohnehin das Einverständnis des Nachbarn haben, denn so ohne weiteres geht das nicht mit der Begehung fremder Grundstücke.
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  #4  
Alt 01.11.2005, 09:44
Walesko Walesko ist offline
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Walesko wird schon bald berühmt werden
Frage AW: Notwegerecht

Genehmigung vom Bauamt liegt vor, es handelt sich um eine Grenzbebauung jedoch wurden alle Abstände eingehalten (Dämmung und Klinker wurden beim "Mauern" mit berücksichtigt). Es wurden 8 Schichten Klinker bereits an dieser Garagenwand gesetzt. Bedingt durch die Bauverzögerung enstehen mir Kosten, wer trägt diese ? Ausserdem ist diese Wand Wetterschlagseite, d.h. der Regen läuft zwischen Wand und Klinker.
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  #5  
Alt 01.11.2005, 09:51
Walesko Walesko ist offline
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Beiträge: 8
Walesko wird schon bald berühmt werden
AW: Notwegerecht

O.K. , aber was tun wenn alle Gespräche gescheitert sind ??? Und B sich weiter weigert A auf sein Grundstück zu lassen um diese Baumaßnahme beenden zu können ? Das Bauamt möchte innerhalb einer bestimmten Zeit eine "Bauabnahme" vornehmen ! Wie soll sich A weiter verhalten ? Klagen ??? Einstweilige Verfügung erwirken ??? Schadensersatzklage einreichen ???
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  #6  
Alt 01.11.2005, 11:46
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AW: Notwegerecht

Dem Nachbarn sind entsprechend dem Hammerschlag- und Leiterrecht die Arbeiten rechtzeitig anzukündigen. Rechtzeitig können 2 Monate sein.

Wenn der Nachbar dann nicht will, dann müssen Sie klagen.

Das Bauamt wir den Bau auch ohne diese Klinker abnehmen. Sprechen Sie mit dem Sachbearbeiter.
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  #7  
Alt 01.11.2005, 11:48
Gina Gina ist offline
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Gina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer Anblick
AW: Notwegerecht

Am besten einen Anwalt nehmen und hier die rechtlichen Dinge klären lassen. Denn das Bauamt wird sich wegen der Fristverschiebung zur Abnahme (wundert mich, dass hier noch Abnahmen gemacht werden) sicher nicht aufregen, von daher sehe ich hier nicht das Problem. Das Problem ist der Nachbar. Eigentümer können natürlich bestimmen, was und wer sich auf ihrem Grundstück aufhält. Die Durchsetzung eines Hammerschlagsrecht kann hier wohl nur auf Grund einer einstweiligen Verfügung/Anordnung erfolgen und das sollte ein Anwalt vor Gericht durchsetzen. Und für den Schaden kann zum jetzigen Zeitpunkt wohl niemand regreßpflichtig gemacht werden, da ich aus Ihren Schilderungen bisher nicht entnehmen kann, dass Sie sich vor Beginn der Maßnahme mit dem Nachbarn geeinigt haben. Und ohne Einigung mit dem Nachbarn sowie Zutrittsmöglichkeit des Nachbargrundstückes die Maßnahme zu beginnen könnte als Ihr eigenes Problem ausgelegt werden.
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