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Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,...

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  #1  
Alt 09.05.2009, 20:21
Heike Heike ist offline
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Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 3
Heike befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Nötiger Zugang zum Keller für Badsamierungaufgrund von Sondernutzungsrecht verweigert

Hallo, ich bin neu hier und heilfroh dass es das Forum gibt.
ich habe folgende Frage:

Person A kauft eine Eigentumswohnung in einem Haus mit 10 Parteien, alles verschiedene Eigentürmer, verwaltet durch eine Eigentumsverwaltung. In der Teilungserklärung wurde festgelegt, dass jede Wohnung ein Sondernutzungsrecht an je einem Kellerabteil und Speicherabteil hat.
Nun ist es so, dass Person A gerne das Bad sanieren möchte. Die Wohnung befindet sich im Erdgeschoss. Das Bad liegt über dem Kellerabteil der Person B. Zur Verlegung der Fallrohre müßte eine Kernbohrung durch die Decke vom Bad in den Keller vorgenommen werden und im Keller das Rohr fachmännisch verlegt.
Die Installationsarbeiten würden von einer Fachfirma ausgeführt werden.
Person B verweigert nun den Zugang zu ihrem Kellerabteil, mit der Begründung: "Das ist mir zuviel Dreck und Lärm und Zeitaufwand, ich möchte das nicht, ich verweigere Ihnen den Zutritt". Person B hat wie gesagt ein Sondernutzungsrecht an dem Kellerabteil, die Rohre verlaufen durch dieses Abteil.
Darf Person B der Person A den Zutritt für die notwendigen Reparaturen verweigern?

Vielen Dank
und viele Grüße
Heike N.
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  #2  
Alt 10.05.2009, 19:44
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Nötiger Zugang zum Keller für Badsamierungaufgrund von Sondernutzungsrecht verwei

Es ist keine Reparatur, wenn eine Sanierung durchgeführt wird.
Für eine Reparatur benötigt man keine Genehmigung. In der Teilungserklärung steht, ab welchem Übergabepunkt die Leitungen Sondereigentum sind. Wenn Sie im Gemeinschaftseigentum, hier Sammelleitungen, Änderungen vornehmen, sollte man dies in einer Versammlung mitteilen und sich die Genehmigung einholen.
Wie mitgeteilt, ist es notwendig, eine Kernbohrung durchzuführen. Auch diese ist im Gemeinschaftseigentum, tragende Bauteile, Wände und Decken.
Die Novellierung des WEG gibt dem Miteigentümer mehr Rechte, um dies durchzusetzen. Dies sollte mit dem Verwalter durchgesprochen werden. Notfalls ist es gerichtlich durchzusetzen!

Für die Verlegung der Leitungen wird vom Gesetzgeber eine zugelassene Fachfirma wegen der gefahrgeneigten Arbeiten vorgeschrieben, Wasser ist Lebensmittel.
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  #3  
Alt 10.05.2009, 20:53
Heike Heike ist offline
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Registriert seit: 09.05.2009
Beiträge: 3
Heike befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Frage AW: Nötiger Zugang zum Keller für Badsamierungaufgrund von Sondernutzungsrecht verwei

Danke für die schnelle Antwort!
Es ist nun so, dass Person A die Genehmigung für die Durchführung der Arbeiten vorliegt. Der Verwalter hat die Kernbohrung genehmigt, sowie die Versetzung der Rohre. Person B allerdings weigert sich, Zutritt zum Kellerabteil zu gewähren. Die Frage ist wieder: Darf sie das, oder hat Person A kein Recht auf Zutritt, da es sich ja nicht um notwendige Reparaturen, sondern um einen Umbau (der baulich nicht sein müßte aber bei der Sanierung des Bades von Vorteil wäre) handelt. Die Rohre sind Gemeinschaftseigentum, bzw das spezielle Fallrohr Eigentum der Person A, welche sich aber alle im Kellerabteil der Person B befinden.
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  #4  
Alt 12.05.2009, 15:25
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
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AW: Nötiger Zugang zum Keller für Badsamierungaufgrund von Sondernutzungsrecht verwei

Ob der Verwalter eine Genehmigung geben kann, sollte geprüft werden, Verwaltervertrag!
Wenn dort Gemeinschaftseigentum verläuft, muss der Zutritt gewährt werden!
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