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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Neuherstellung Gemeinschaftseigentum (Garagenhof/ Zufahrtfläche/ Entwässerung)
Vorgeschichte: Ein Garagenhof mit Zufahrtfläche ist im Bebauungsplan ausgewiesen. Es handelt sich um 8 Garagen - jeweils 4 gegenüber - mit einer gemeinsamen Zufahrtfläche in der Mitte. Seit Jahren liegt das Grundstück brach, da die bisherigen Eigentümer kein Interesse an einer Garage hatten. Nun plant einer der Eigentümer den Bau einer Garage und benötigt dazu natürlich auch die Zufahrtfläche. Es müssen daher 1. eine Entwässerung für das Grundstück , 2. eine Zufahrtfläche und 3. natürlich die Garage hergestellt werden.
Frage 1: Kann der Garagenbau-Interessierte alle anderen 7 Miteigentümer verpflichten, sich an den Kosten für die Zufahrtfläche zu beteiligen, auch wenn diese gar kein Interesse daran haben? Frage 2: Kann er allein entscheiden, wie die Zufahrtfläche beschaffen sein soll, wenn er sie allein herstellt? Frage 3: Gesetzt den Fall, dass die übrigen Eigentümer z.B. bereit sind, sich an der Herstellung der Entwässerung zu beteiligen (mglw. für später sinnvoll), kann dann der Garagenbau-Interessierte auch verlangen, dass die Kosten für die Zufahrtfläche mitgetragen werden? Liebe "Recht1"-Nutzer, ich wäre sehr froh eine weitere Meinung zu diesem Thema zu hören. (natürlich gerne auch eine versierte) Angabe von Rechtsnormen wäre ausdrücklich erwünscht. Schon mal herzlichen Dank vorweg! |
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#2
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AW: Neuherstellung Gemeinschaftseigentum (Garagenhof/ Zufahrtfläche/ Entwässerung)
So wie geschildert, müssen Stellplätze nach der Stellplatzverordnung geschaffen werden.
Es obliegt nun den Miteigentümern, die Gestaltung gemeinsam zu finden. Ob eine Garage errichtet werden kann, bestimmt die Gemeinschaft. Die Kosten haben alle Miteigentümer zu tragen. Es ist ein Gemeinschaftsgrundstück und alle Miteigentümer haben einen ideellen Anteil. Wird eine Garage errichtet, dann gehört diese auch allen Miteigentümern, genauso ist es mit der Entwässerung und der Zufahrtsfläche. Wenn der eine Eigentümer die Kosten allein übernimmt, dann ist dies seine eigene Entscheidung. Er wird jedoch nicht alleiniger Eigentümer seiner Garage, Er hat nur das Recht, diese zu nutzen.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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#3
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AW: Neuherstellung Gemeinschaftseigentum (Garagenhof/ Zufahrtfläche/ Entwässerung)
Uups... zuerst einmal sorry, dass ich so lange nicht nach dem Thread geschaut habe... und nocheinmal sorry, weil ich bisher nicht präzise genug war: Die Garagengrundstücke selbst sind im Eigentum der einzelnen Eigentümer. Nur die Zufahrtfläche ist Gemeinschaftseigentum.
Wahrsager: kann man sagen, dass dann die gegebene Antwort sich auch nur auf die Zufahrtfläche bezieht? Die Entwässerung muss jedenfalls für die Zufahrtfläche und für die im Einzeleigentum stehenden Garagengrundstücke hergestellt werden. Viele Grüße, seneca |
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#4
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AW: Neuherstellung Gemeinschaftseigentum (Garagenhof/ Zufahrtfläche/ Entwässerung)
Für die Garagenfläche bestimmen die jeweiligen Eigentümer ob und welche Entwässerung dort hergestellt werden soll. Wer keine Entwässerung möchte, lässt es bleiben. Es darf nicht auf das Nachbargrundstück Wasser abgeleitet werden.
Für Zufahrtsfläche ist eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, es gilt BGB § 741 bis § 758. Es ist eine Zufahrtsfläche und demzufolge ist sie so auszubauen.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |