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#1
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Neues Thema alter Baum. Altes Thema Baum an Grundstücksgrenze.
Hallo und guten Tag erstmal zusammen.
Auch auf die Gefahr das ich in der Luft zerrissen werde weil ich die selbe Frage, die schon 100x gestellt wurde wieder stelle, hat mir die Suchfunktion nicht zu 100% meine Frage beantwortet. Szenario: Grundsstücksbesitzer A hat vor ca. 57 Jahren sein Haus als erster in eine neu erschlossenes Feld gebaut. Seinen Garten eingerichtet und die Flora und Fauna ist brav in den Jahren gewachsen. Natürlich gibt es auch den einen oder anderen großen Baum (Alle gesund)(Nadelbäume ca. 50-60 Jahre alt) nah an der Grunstücksgrenze. (Abstände zwischen 1-3 Meter) Grundstück B wurde irgendwann danach (ca. 5 Jahre) erschlossen und teilweise gewerblich (Gärtnerei und Galabau) genutzt. Im Bereich an der Grundstücksgrenze zu Grundstück A, dort wo sich die großen Nadelbäume bei A befinden, stand bei B eine Tannenschonung bzw. Baumschule. Vor ca. einem Jahr wurde das komplette Grundstück B in mehrer Teilen verkauft und erschlossen. In jedem Teil wird nun ein Haus gebaut. Ebenso im Bereich wo ursprünglich die Tannenschonung/Baumschule stand. Nun meine Frage. Kann der neue Besitzer von B, der auf seinem Grundstück bauen will, von A verlangen die Bäume zu fällen bzw. zu schneiden? Die Äste der Bäume stehen so ca. 2-3Meter, in eine Höhe von ca. 5-6m, ins Grundstück hinein. Ich hoffe ich konnte die Szenerie so halbwegs erklären. In diesem Sinne Gruß Oliver |
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#2
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AW: Neues Thema alter Baum. Altes Thema Baum an Grundstücksgrenze.
Ach sorry ich vergas. Wir befinden uns gedanklich in NRW.
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#3
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AW: Neues Thema alter Baum. Altes Thema Baum an Grundstücksgrenze.
Zitat:
A und B befinden sich in der Bundesrepublik Deutschland. Damit gilt das BGB. Und da steht eigentlich alles drin. Zitat:
Es ist entscheidend, ob und inwieweit die Bäume des A die Nutzung des Grundstücks B beeinträchtigen. 2-3 m Überhang sind natürlich recht happig. Nachbar B kann Forderungen z. B. aus § 1004 und/oder § 910 BGB geltend machen. A ist hier juristisch der Störer. Nach §1004 BGB kann B von A verlangen, dass A Maßnahmen ergreift, die die Störung verhindern. Immer vorausgesetzt, dass es Störungen - z. B. Nadelfall, Zapfen, eindringende Wurzeln - gibt und dass B die Störung nicht dulden muss (z. B. auf Grund anderer Bestimmungen). Das ist recht kompliziert zu beurteilen und hängt von den konkreten Bedingungen und dem Maß der Störungen ab. Beseitigen der Bäume ist relativ selten der einzige Ausweg. Eine wirksame Maßnahme könnte jedoch sein, dass A die Bäume zurückschneidet und mindestens den Überhang entfernt. Dazu könnte A auf dem Klageweg verdonnert werden. Nach § 910 BGB kann B jedoch A auffordern, den Überhang seiner Bäume binnen einer angemessenen Frist zu enfernen. Die Voraussetzung dafür ist eine simple Beeinträchtigung der Nutzung, die bei Überhang so gut wie immer gegeben ist. Es spielt keine Rolle, ob die Beeinträchtigung groß oder klein ist. Lässt A die Frist verstreichen, kann B zur Selbsthilfe greifen (und selber an der Grundstücksgrenze schneiden). Anschließend darf ihm A die Kosten für das Entfernen des Überhangs erstatten (wegen des Bereicherungsverbots lt. BGB). Das wird A ev. verstimmen - ist aber so. Kurz: Fällen - eher nein. Schneiden - ja! Deshalb Rat an A: Lieber selber fachgerecht schneiden (lassen), bevor die Situation eskaliert. Untätigkeit kann teuer werden. Bei der Gelegenheit auch gleichzeitig daran denken, dass A dafür zu sorgen hat, dass die Wurzeln seiner Bäume nicht zum Nachbarn hinüber wuchern. Geändert von Willy-Martin (22.08.2007 um 20:49 Uhr). |
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