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Familienrecht Scheidung, Unterhalt, Umgangsrecht,...

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  #1  
Alt 24.02.2009, 14:35
Thomeck Thomeck ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 24.02.2009
Beiträge: 2
Thomeck befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Bin neu hier, habe Frage zum Unterhalt.

Hallo an alle, ich bin neu hier und komme aus dem Saarland.

Habe ein paar Fragen zum Thema Unterhalt.

Ich habe eine Tochter von 16 und einen Sohn von 18.

Mein Einkommen beträgt monatl. 1500,00 Euro netto.

Um meinen Arbeitsplatz zu erreichen fahre ich monatl. ca. 1000 KM.

Zahle für meinen Sohn 268,00 Euro Unterhalt und für die Tochter 282,00 Euro.
( KG schon abgezogen)

Jetzt meine Fragen:

Wie verhält es sich mit dem Selbstbehalt bei einem volljährigen und einem nicht
volljähriges Kind ?. 1000 Euro Selbstbehalt für den Sohn ?

Meine Exfrau hat zwei Monate bevor unser Sohn 18 wurde sich Krankgemeldet und tingelt seit dieser Zeit von einem Arzt zum anderen um ihre Krankheit zu pflegen. Daher bin ich verpflichtet, da sie ja nicht leistungsfähig ist den vollen Unterhalt für meinen Sohn zu zahlen.
Ist die so ok?



Zu meinem Sohn möchte ich anmerken, dass dieser ebenfalls von einer Schule zur anderen
wechselt. Erst Hauptschule, dann zwei Jahre BGJ nun zwei Jahre FOS. Habe allerdings bis heute weder eine Schulbescheinigung noch ein Zeugnis gesehen. Der einzige Kontakt den wir haben besteht darin, dass ich von seinem Anwalt ein Schreiben bekomme wenn der Unterhalt mal wieder erhöht wird. Eine Auskunft über meinen Anwalt anzufordern übersteigt zurzeit meine finanziellen Mittel, da ich diesen selbst bezahlen muss.

Möchte noch anmerken, dass ich wieder in zweiter Ehe verheiratet bin aber meine jetzige Ehefrau seit 01.01.2008 nach Änderung des Unterhaltsrechtes nicht mehr berücksichtigt wird.

Deshalb nun meine Frage, ist mein Sohn nicht automatisch dazu verpflichtet Schulbescheinigungen und Zeugnisse sowie Einkommensnachweise mir zugänglich zu machen ohne das ich diese immer teuer von meinem Anwalt anfordern muss?.
Und wie viele Schulen kann mein Sohn noch besuchen bis der Unterhaltsanspruch erlicht.

Ich möchte hier ausdrücklich betonen, dass ich mich in keiner Weise vor meinen Unterhaltszahlungen drücken möchte, aber auch die Faulheit meiner Kinder und meiner Exfrau nicht unterstützen möchte.

Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit und viele Grüße aus dem Saarland.

Tom
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  #2  
Alt 26.02.2009, 18:21
Betroffener Betroffener ist offline
Experte
 
Registriert seit: 21.08.2006
Beiträge: 122
Betroffener wird schon bald berühmt werden
AW: Bin neu hier, habe Frage zum Unterhalt.

Hallo,

zu den aufgeworfenen Fragen liegen folgende Informationen vor:

I.

Unterhalt wegen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit an Ehefrau:

Wenn die Ehefrau an einer psychischen Erkrankung leidet und deswegen nicht vollschichtig erwerbstätig sein kann, könnte sie an einen nachehelichen Unterhaltsanspruch "wegen Krankheit oder Gebrechen" gem. § 1572 BGB denken. Eine teilweise Erwerbsunfähigkeit kann z.B. durch Rentenbescheid über Teilerwerbsunfähigkeitsrente nachgewiesen werden, andernfalls wird wohl im Unterhaltsprozess ein medizinisches Gutachten zum Nachweis der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit eingeholt werden müssen, denn die Ehefrau würde sich überschätzen, wenn sie meint sie könnte entscheiden wie viel Stunden sie arbeiten könnte. Allerdings dürfte der Nachweis, dass eine psychische Erkrankung ohne die Ehe nicht aufgetreten wäre, vor Gericht schwierig zu beweisen sein.

Nach § 1572 BGB steht einem geschiedenen Ehegatten unter anderem dann Unterhalt zu, wenn er wegen Krankheit keine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit besteht jedoch nicht, wenn diese zum Zeitpunkt der Scheidung nur latent vorhanden war und nicht in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung aufgetreten ist.

Der Unterhalt kann ggf. zeitlich beschränkt werden. Zur Bemessung der Übergangszeit bei Beschränkung des nachehelichen Unterhalts wegen Krankheit wird auf den bereits erwähnten § 1572 BGB sowie auf § 1578 b BGB verwiesen.

Maßgeblich für die Bemessung der Übergangszeit ist die Frist, innerhalb derer es dem Berechtigten zumutbar ist, sich wirtschaftlich oder persönlich auf die Kürzung bzw. den Wegfall des Unterhaltsanspruchs einzustellen.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass das gesamte Unterhaltsrecht in weiten Teilen von Auslegungsfragen geprägt ist. Jeder Fall hat seine ganz eigenen Besonderheiten. Ein rein mechanisches Vorgehen anhand eines bestimmten starren, Schemas verbietet sich daher. Es kann daher an dieser Stelle nicht vorhergesagt werden, wie der zuständige Tatrichter im geschilderten Fall entscheiden würde.

II.

Volljährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt solange, wie sie sich in einer Schul - bzw. Berufsausbildung befinden. Schüler von Hauptschule, Realschule oder Gymnasium bekommen, auch wenn sie wiederholen müssen, Unterhalt bis zur Beendigung der schulischen Ausbildung. Körperlich oder geistig behinderte Kinder haben unabhängig von ihrem Alter einen Unterhaltsanspruch, soweit sie wegen ihrer Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit und auch nicht aus eigenem Vermögen bestreiten können.

Auch Auszubildende ( Lehrlinge ) sind Unterhaltsberechtigt, müssen ihren Lohn jedoch gegen Unterhaltszahlungen verrechnen.

a)

Schüler:

Schüler haben jedenfalls dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden ( Hauptschule, Realschule oder Gymnasium ). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Kind im Laufe seines Schullebens auch ein oder zwei mal "sitzen bleiben" kann, so dass sich die Unterhaltspflicht also entsprechend verlängert.

Stellt sich aber - z.B. bei einem Gymnasiasten - heraus, dass er überfordert ist (z.B. wenn er zweimal hintereinander sitzen bleibt ), so kann man von ihm verlangen, dass er von der Schule abgeht und eine Lehre beginnt.

b)

Auszubildende ( Lehrlinge ):

Der Unterhaltsanspruch umfasst nicht nur die Zeit der Schulausbildung, sondern grundsätzlich auch die Zeit der Berufsausbildung. Deshalb hat auch ein Auszubildender Anspruch auf Unterhalt, auf den er sich aber seine Ausbildungsvergütung anrechnen lassen muss.

Grundsätzlich hat ein Kind nur einen Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung. Deshalb kann das Kind nicht nach erfolgreicher Beendigung der ersten Lehre Unterhalt für eine weitere Lehre beanspruchen.

Von diesem Grundsatz, dass nur eine Ausbildung geschuldet wird, gibt es folgende Ausnahmen:

Wenn das Kind die erste Lehre abbricht, weil sie nicht seinen Fähigkeiten entspricht. Ebenso wie man z.B. einem Gymnasiasten zugesteht, einmal "sitzen zu bleiben", so muss man auch bei einem Lehrling mit der Möglichkeit rechnen, dass er die Ausbildung nicht schafft. Wenn er dann die Lehre abbricht und eine andere Lehre anfängt, behält er deshalb grundsätzlich seinen Unterhaltsanspruch.

Wenn das Kind nach der Lehre eine weitere (Schul-) Ausbildung aufnehmen will, so gilt folgendes:

Die Rechtsprechung bejaht in der Regel einen weiteren Unterhaltsanspruch in den so genannten "Abitur – Lehre - Studium" - Fällen. Es handelt sich dabei um den häufigen Ausbildungsgang eines Kindes, das erst Abitur macht, dann eine Lehre und anschliessend studiert. Obwohl eigentlich ja bereits eine Berufsausbildung beendet ist, bejaht der BGH in diesen Fällen einen weiteren Unterhaltsanspruch, wenn das Studium in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Lehre steht und zeitlich kurz nach der Lehre aufgenommen wird. Deshalb besteht z.B. ein Unterhaltsanspruch, wenn das Kind nach dem Abitur zunächst eine Banklehre macht und dann z.B. Betriebswirtschaft studiert. Wenn aber das Kind zunächst eine Automechanikerlehre macht und dann Medizin studieren will, fehlt der inhaltliche Zusammenhang, so dass für das Studium kein Unterhalt verlangt werden kann. Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn das Kind nach der Lehre so schnell wie möglich mit dem Studium anfängt. Dabei kann der Zeitraum auch ein Jahr betragen, wenn z.B. zu dem Datum, als das Kind seine Lehre beendete, die Frist für die Einschreibung an der Hochschule bereits abgelaufen war und der betreffende Studiengang nur einmal jährlich angeboten wird.

Keinen Unterhaltsanspruch gibt es nach der Rechtsprechung dagegen in den Fällen Schule – Lehre – Fachabitur - Studium. Hier ist die Berufsausbildung mit der Lehre abgeschlossen. Der Besuch der Fachhochschule und das anschließende Studium stellen keine Fortführung dieser Ausbildung dar, sondern sind eine neue Ausbildung, während man in den Fällen Abitur – Lehre - Studium davon ausgehen muss, dass der Abiturient auch hinterher studiert und eine Lehre nur als ( Zwischen - )Stadium seiner Ausbildung betreibt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Eltern die Begabung ihres Kindes unterschätzt haben und es deshalb nicht von vornherein aufs Gymnasium schickten.

c)

Studenten:

Studenten können Unterhalt beanspruchen, solange sie die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten. Für eine Promotion können sie in der Regel keinen Unterhalt verlangen. Bis zum 2./3. Semester können sie auch die Fachrichtung wechseln, wenn sich herausstellt, dass die erste Studienwahl falsch war. Nach Beendigung des Studiums - egal aus welchen Gründen - müssen sie nach einer Bewerbungsfrist von 3 Monaten eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Nimmt das Kind sein Studium erst nach einer absolvierten Lehre auf, so handelt es sich möglicherweise um eine Zweitausbildung, die die Eltern nicht zu finanzieren haben. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen unter „b“ Auszubildende verwiesen.

III.

Vorlage der Zeugnisse durch das volljährige Kind:

Ein Unterhaltspflichtiger hat gewisse Kontrollrechte, das bedeutet, dass ein volljähriges Kind z.B. den Ausbildungsvertrag, Studienbescheinigungen und Zeugnisse vorzulegen hat.

Das Oberlandesgericht ( OLG ) Celle hat schon 1980 dem Unterhalt zahlenden Vater das Recht zugebilligt, sich vom "volljährigen Kind" die Zeugnisse vorlegen zu lassen (FamZR 1980, 914).

IV.

Wenn ein volljährigen Kind seiner Ausbildungsobliegenheit nicht nachkommt:

Einem volljährigen Kind, das seiner Ausbildungsobliegenheit nicht nachkommt, steht ein Anspruch auf Kindesunterhalt nicht zu, da es für seinen Lebensbedarf selbst aufkommen und hierfür jede Arbeitsmöglichkeit nutzen muss.

Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Während von den Eltern eine angemessene, den Begabungen, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen entsprechende berufliche Ausbildung geschuldet ist, besteht auf Seiten des unterhaltsberechtigten Kindes die Obliegenheit, die Ausbildung mit gehörigem Fleiß und gebotener Zielstrebigkeit pflichtbewusst zu verfolgen sowie in angemessener Zeit zu beenden (BGH v. 4.3.1998 – XII ZR 173/96, FamRZ 1998, 671; FamRZ 2001, 757 [758]; Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht, 4. Aufl., § 1610 BGB Rz. 7e; Scholz in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 Rz. 65 ff.).

Verletzt das unterhaltsberechtigte Kind seine Ausbildungsobliegenheit nachhaltig, büßt es jedoch seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (BGH v. 11.2.1987 – IVb ZR 23/86, FamRZ 1987, 470 [471]; Born in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1610 BGB Rz. 230 f.; Göppiner/Wax/Strohal, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rz. 422 ff., 429; Staudinger/Engler/Kaiser, 13. Aufl., § 1610 BGB Rz. 94).

Die Verletzung des dem § 1610 Abs. 2 BGB innewohnenden Gegenseitigkeitsverhältnisses führt also von selbst zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs, ohne dass dies an die besonderen Verwirkungsvoraussetzungen des § 1611 Abs. 1 BGB gebunden wäre (BGH v. 4.3.1998 – XII ZR 173/96, FamRZ 1998, 671 [672]).

Das volljährige Kind, das seine Ausbildungsobliegenheit nicht erfüllt, muss für seinen Lebensbedarf selbst aufkommen und dabei jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen (Scholz in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 Rz. 48; Born in MünchKomm/BBG, 4. Aufl., § 1610 BGB Rz. 230; Göppinger/Wax/Strohal, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rz. 430). Das volljährige Kind, das für seine Bedürftigkeit darlegungs- und beweispflichtig ist, könnte aus einer solchen Tätigkeit seinen Lebensbedarf sicherstellen, so dass eine Unterhaltsverpflichtung fraglich erscheint.

Aus den vorgenannten Ausführungen ist ersichtlich, dass Bummeln, durch Prüfungen fallen, durch die Gegend reisen, Ausbildung grundlos abbrechen den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes durchaus zum Erlöschen bringen können.

Da jedoch über den Unterhaltsanspruch ein vollstreckbarer Titel existiert, bleibt nur Abänderungsklage für den Fall, dass das "volljährige“ Kind" nicht von sich aus ( möglichst durch notarielle Urkunde ) anerkennt, keinen Unterhalt mehr beanspruchen zu können.

Zum Unterhaltstitel selbst ist grundsätzlich folgendes anzumerken:

Ein zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit des Kindes ausgestellter Unterhaltstitel gilt auch nach Vollendung der Volljährigkeit des Kindes weiter. Trotz dieser herrschenden Auffassung vertritt das OLG Hamm eine abweichende Meinung und hat in einem Beschluss des Jahres 2005 verlangt, dass ein volljähriges Kind sich für Unterhaltsleistungen nach der Volljährigkeit einen neuen Titel verschaffen muss. Wer aus dem Titel vollstrecken kann, hängt davon ab, wer den Titel erwirkt hat. Dies unterscheidet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem der Titel erwirkt wurde.

1.
Wenn die Eltern noch nicht rechtskräftig geschieden waren:

In diesem Falle hat der Elternteil, der das Kind betreute, in Prozessstandschaft für das Kind geklagt und ist somit Inhaber des Titels. Es ist aber nicht mehr Inhaber des Anspruchs und damit muss der Titel auf das Kind umgeschrieben werden.

2.
Wenn die Eltern bereits rechtskräftig geschieden waren:

In diesem Fall besteht keine Prozessstandschaft, sondern das Kind hat selbst geklagt und wurde durch den betreuenden Elternteil gesetzlich vertreten. Der Titel lautet somit auf das Kind selbst und das Kind kann auch nach Volljährigkeit aus diesem Titel vollstrecken.

3.
Rückstände:

Zu beachten ist auch, dass Unterhaltsrückstände, die noch während der Minderjährigkeit entstanden sind, jetzt nur noch von dem volljährigen Kind, aber nicht mehr von dem Elternteil geltend gemacht werden können.

4.
Titeländerung:

Wenn der Titel geändert werden soll, sei es vom Kind oder von dem unterhaltspflichtigen Elternteil, ist dies nur mittels Abänderungsklage nach § 323 ZPO möglich. Die erforderliche wesentliche Änderung liegt in der Regel vor. Sie ist bereits gegeben durch Eintritt der Volljährigkeit, womit auch die nächste Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle ( DDT ) erreicht wird. Meist kommt hinzu, dass mit Volljährigkeit auch der andere Elternteil bar unterhaltspflichtig wird.

5.
Vollstreckung:

Welche Möglichkeiten hat man, wenn das volljährige Kind aus dem alten Unterhaltstitel vollstreckt und man selbst der Auffassung ist, weniger oder gar keinen Unterhalt zu schulden:

Empfehlenswert ist, unmittelbar mit Eintritt der Volljährigkeit einen Fachanwalt für Familienrecht aufzusuchen und die Unterhaltsfrage dort prüfen zu lassen. Sollten sich Veränderungen ergeben, wäre die Abänderungsklage der sichere Weg. Ist dies versäumt worden und die Zahlung auf Unterhalt einfach eingestellt worden, wird das Kind vollstrecken. In diesem Falle gibt es die Vollstreckungsgegenklage oder die Abänderungsklage. Eine sichere Lösung dürfte immer sein, die Vollstreckungsgegenklage zu erheben mit dem Hilfsantrag, dass Abänderungsklage erhoben wird.

V.

Wenn ein Unterhaltspflichtiger nicht über ausreichend wirtschaftliche Mittel verfügt, um sich einen Anwalt leisten zu können, besteht die Möglichkeit, dass er bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein beantragt. Nähere Einzelheiten hierzu wird gerne die beim Amtsgericht zuständige Rechtspflegerin nennen. Gegebenenfalls kann auch Prozesskostenhilfe ( PKH ) gewährt werden.

Genauere Informationen zum Themenkomplex dürfte ein sich mit Unterhaltsrecht befassender Anwalt ( z.B. Fachanwalt für Familienrecht ) geben können. Dieser wird auch eine verlässliche Unterhaltsberechnung durchführen können unter Berücksichtigung des aktuellen Selbstbehalts.

Abschließend sei der Hinweis erlaubt, dass auf Fälle „Außerhalb des Ausbildungsunterhalts“ nicht eingegangen wurde, da es sich um einen solchen im vorliegenden Fall nicht handelt.


Freundliche Grüsse
Betroffener ( in Sachen Elternunterhalt )
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  #3  
Alt 02.03.2009, 18:59
Thomeck Thomeck ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 24.02.2009
Beiträge: 2
Thomeck befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Bin neu hier, habe Frage zum Unterhalt.

Hallo, vielen vielen Dank für die ausführliche Beantwortung meiner Fragen und ganz viele Grüße aus dem Saarland.


Tom
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  #4  
Alt 03.03.2009, 13:25
Betroffener Betroffener ist offline
Experte
 
Registriert seit: 21.08.2006
Beiträge: 122
Betroffener wird schon bald berühmt werden
AW: Bin neu hier, habe Frage zum Unterhalt.

Hallo,

gerne geschehen. Nicht unterkriegen lassen und in jedem Fall einen erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht beiziehen.

Freundliche Grüsse
Betroffener ( in Sachen Elternunterhalt )
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Alt 24.02.2010, 16:35
Ordinsessen
Dieser Beitrag wurde von Wolf gelöscht.
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auskunftspflicht, selbstbehalt, volljährigenunterhalt


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