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| Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,... |
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#1
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Hallo Zusammen,
weiß jemand ob Wohnungseigentümer die vor Jahren in Eigenregie Fenster ausgetauscht haben das Recht haben hinterher die Begleichung der Kosten von der Eigentümergemeinschaft zu fordern? Die Fenster sind lt. Teilungserklärung/Gemeinschaftsornung Gemeinschaftseigentum, wobei die Gemeinschaft über die Maßnahme nicht informiert wurde und die Arbeiten schon 2 Jahre zurückliegen. Danke Silvi |
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#2
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AW: Nachträgliche Forderung an die Eigentümergemeinschaft
Es besteht kein Recht irgendetwas zu fordern.
Nur die Gemeinschaft kann fordern den alten Zustand herzustellen. Es wurde Gemeinschaftseigentum verändert. Wenn jeder etwas am Gemeinschaftseigentum verändert, wo führt das hin? |
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#3
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AW: Nachträgliche Forderung an die Eigentümergemeinschaft
Forderungen an eine Eigentümergemeinschaft hätten nur gestellt werden können, wenn
a) z.B. Holzfenster ausgetauscht worden wären und dafür moderne Fenster in der gleichen Größe (wichtig!) eingebaut worden wären b) dies vorher über eine Eigentümerversammlung beschlossen worden wäre. Im übrigen gelten nur die äußeren Fensterrahmen als Gemeinschaftseigentum, innere Rahmen sind Sondereigentum. Daher können Kosten auch nur anteilig (nämlich nur für Außen) geltend gemacht werden. Dies klingt zwar unlogisch, ist aber nun mal rechtlich so. |
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#4
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AW: Nachträgliche Forderung an die Eigentümergemeinschaft
Wohnungsfenster bleiben zwingend Gemeinschaftseigentum. Es können Pflege, Wartung und Neubeschaffung in der Teilungserklärung dem Sondereigentümer übertragen werden.
Die Wohnungsfenster können nicht dem Sondereigentumsbereich zugeordnet werden. Nach § 5 Abs. 2 WEG ist dies unwirksam, bestätigt durch OLG Hamm, DWE 1991, 160 ff, OLGZ 1992, 174 |
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#5
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AW: Nachträgliche Forderung an die Eigentümergemeinschaft
Wohnungsfenster sind nicht zwingend Gemeinschaftseigentum. Seit 1991 usw. hat sich die Rechtsprechung geändert.
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#6
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AW: Nachträgliche Forderung an die Eigentümergemeinschaft
Daran hat sich nichts geändert wie die Urteile zeigen- das angezogene Urteil ist übrigens von 1992
Fenster oder Wohnungseingangstüren sind zwingend Gemeinschaftseigentum weil die Fenster Fassaden bestimmende Teile sind. Die Kosten für Instandsetzung oder den Austausch können dem Sondereigentümer übertragen werden. Dies ist zutreffend! Ansonsten wie oben! Zum Gemeinschaftseigentum gehören das Treppenhaus, Dachboden, Flure, gemeinschaftlicher Fahrradkeller, der Innenhof. Auch Dämm- und Isolierungsschichten, Dächer, Fenster, Schornsteine, Keller, Außentüren, Balkone, tragende Wände, Gebäudedecken, Außenwände und Fassaden. Und nicht zuletzt: Das Grundstück. |
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