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| Erbrecht Wer erbt?, Pflichtteil, Lebensversicherung,... |
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Themen-Optionen |
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#1
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Nachtraegliche Ausschlagung der Erbschaft
A hat eine Mutter, die im Jahre 1999 verstirbt. In ihrem Testament setzte sie einen Nachlassverwalter ein. Der Nachlassverwalter gab 2002 sein Amt auf und forderte A sowie die Schwester der A auf, Erbscheine zu beantragen.
Das machen A und ihre Schwester. Dabei stellte sich jedoch heraus, dass das gesamte Erbe lediglich aus einem ueberschuldeten Grundstueck bestand. A erfaehrt erst 2005, dass ihre Schwester bereits 2002 eine Privatinsolvenz angemeldet hat. A muesste nun alleine fuer die ueberschuldete Immobilie einstehen. Deshalb moechte A nun noch nachtraeglich das Erbe ausschlagen. Ist das moeglich? |
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#2
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AW: Nachtraegliche Ausschlagung der Erbschaft
Ich sollte noch hinzufuegen, dass die Erblasserin urspruenglich nicht ueberschuldet war, aber 1998 einen grosse Vermoegensmasse an ihren damaligen Lebensgefaehrten transferiert hat.
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#3
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AW: Nachtraegliche Ausschlagung der Erbschaft
Wenn das eine Schenkung an den Lebensgefaehrten war, dann ist eine Reuckforderung innerhalb 10 Jahren moeglich.
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#4
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AW: Nachtraegliche Ausschlagung der Erbschaft
Mich würde interessieren, was der Nachlassverwalter verwaltet hat - und ob der nicht
a) hätte dafür sorgen müssen, dass die Schwestern beizeiten von der Überschuldung erfahren b) falls die Vermögensübertragung auf damaligen LV eine Schenkung war, diese beizeiten rückgängig gemacht werden musste ferner ob die Schwester in Privatinsolvenz durch eine Vermögensrückführung der eventuellen Schenkung sich "strafbar" (falsches Wort, besseres fällt mir grad nicht ein) gemacht hat, weil ja dann Vermögen vorhanden gewesen wäre (falls es Schenkung war), die sind in dieser Hinsicht ja unter so Voraussetzungen gestellt.... Solong Herr Vorragend |
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#5
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AW: Nachtraegliche Ausschlagung der Erbschaft
Soviel ich weis kann die erbschaft wegen Irrtums angefochten werden, gerade in Bezug darauf, daß A nichts von dem Transfer an den LP der Erblasserin wusste. Ausschlaggebend vür die Frist ist die Kenntnisserlangung von der Überschuldung. Das war also frühestens 2002. Ich glaube, bin mir aber überhaupt nicht sicher, dass die Frist dann 2 Jahre beträgt.
Ausschlagen kann mann nur innerhalb der 6 Wochen Frist. Schenkungen können natürlich (innerhalb 10 Jahren) zurückgefordert werden, wenn der Schenker in wirtschaftliche Not gerät, was ja wohl bei einer überschuldung der Erbschaft der Fall war.
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Gruss VAXEN |