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Baurecht Bebauungsplan, Haftung, Gutachter,...

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  #1  
Alt 04.04.2008, 14:52
mayo mayo ist offline
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Registriert seit: 04.04.2008
Beiträge: 1
mayo befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
nachträgl. Baugenehmigung für Carport? Sinnvoll?

Eigentümer A hat Anfang des Jahres ein EFH gekauft. Auf dem Grundstück steht eine Fertiggarage, welche noch nicht eingemessen ist und ein Carport, welches anscheinend ohne Baugenehmigung vom Vorbesitzer errichtet wurde.

Die Garage wird dieses Jahr noch kostenlos eingemessen, da diese wohl schon ewig (vor 1970) dort steht.

Das Carport wurde nun vom Eigentümer um 3m verlängert (es war vorher nur 4m lang - da passte kein Auto hinein). Lt. Bauamt sind bis zu 9m auf der Grundstücksgrenze zulässig ohne eine Einwilligung eines Nachbarn einholen zu müssen. Jetzt ist es also 7,40m lang und 4,50m breit.

Dem Nachbarn ist das Carport jetzt wohl zu lang und der Eigentümer hat bedenken, dass es zum Konflikt kommt. Ausserdem möchte er vermeiden, dass die Herren vom Bauamt beim Einmessen der Garage doofe Fragen wegen dem Carport und der frischen Verlängerung stellen.

Kann jemand aus Erfahrung sagen wie das Bauamt wohl entscheidet im Fall eines nachträglich eingereichten Baugantrags (auch wenn das Carport schon 7-10 jahre da steht)?

Oder was für Konsequenzen drohen, wenn das Carport weiterhin unangemeldet bleibt und dem Bauamt dies dann bei der Einmessung der Garage auffällt?

Mit welcher "Strafe" muss der Eigentümer rechnen?
Wäre so etwas noch dem Vorbesitzer anzulasten?

Dieser Fall hat sich so in NRW zugetragen
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  #2  
Alt 06.04.2008, 16:46
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: nachträgl. Baugenehmigung für Carport? Sinnvoll?

Eine kostenlose Einmessung, wo gibt es diese? Der Eigentümer gibt einen Auftrag an das Vermessungsbüro. Bezahlt wird dies vom jetzigen Eigentümer. Ob dieser jemand anderes zum Bezahlen findet, ist seine Angelegenheit.
Der Vermesser wird dann alles, was er vorfindet, einmessen.

Wenn Baulichkeiten errichtet worden sind, und diese den Vorschriften entsprechen, kann auch eine nachträgliche Heilung herbeigeführt werden. Hier muss dann evtl. eine Statik erstellt werden.
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