Recht1   [Startseite] [Die neuesten Beiträge] [Wie man eine neue Frage stellt] [Impressum]
Anzeige
Loading

Zurück   Recht1 > Recht1 > Nachbarschaftsrecht

Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

Antwort
 
Themen-Optionen Thema bewerten
  #1  
Alt 30.06.2011, 20:21
oulxg oulxg ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 27.06.2011
Beiträge: 9
oulxg befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Nachbarschaftsstreit --- Stützmauer

Hallo zusammen, folgendes Problem steht zur Diskussion,

Nachbar A hat ein Einfamilienhaus. Auf das Nachbargrundstück wird ein Mehrfamilienhaus errichtet.
Das Mehrfamilienhaus mit Stellplätzen auf Ebene Kellergeschoß, hat somit eine Abfahrt zu diesen.
Im Zug dieser Baumaßnahmen lässt Nachbar A vom Bauunternehmen, welches das Nachbargebäude baute, eine Stützwand errichten, da Nachbar A sein Land (hinter seinem Haus) auffüllen wollte.
Diese Stützwand – Breite 24cm -- wurde vom Bauunternehmen auf das Grundstück vom Mehrfamilienhaus errichtet und verschmälert somit die Einfahrt auf eine Breite von 2,67m.
Ist kein Problem, wenn genug Platz da wäre um in die Einfahrt einbiegen zu können. Somit sieht die Mauer wie im Parkhaus aus - inklusive Steifspuren von Stoßstangen.
Ob absichtlich oder nicht (Abfahrt zu den Stellplätzen ist immerhin 25m lang und was man da an Pflastersteinen einspart –naja) sei mal dahingestellt. Jedenfalls muss auch Nachbar A vom "falschen" Stand der Mauer wissen. Grund; er hat für seinen Zaun extra Stützfundamente auf seinem Grundstück gegossen. Er hätte ja seine Zaunstützen auch auf die Mauer dübeln können.
Das Bauunternehmen wurde vom Gericht zu einem Vergleichsangebot von 15.000,--€ verurteilt.
Wie ist nun die Rechtslage, kann Nachbar B die Mauer mit diesem Geld abreisen lassen ohne Nachbar A zu fragen -- steht ja auf seinem Grundstück?

bitte nur konstruktive Beiträge
Mit Zitat antworten
  #2  
Alt 30.06.2011, 21:07
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Nachbarschaftsstreit --- Stützmauer

Zu klären wäre ob die Stützmauer genehmigungspflichtig ist, BauO Bundesland.
Für Zufahrten und Kurvenradien gilt die Garagenverordnung - GaVO Ihres Bundeslandes.
Gibt es hier Abweichungen, kann das Bauamt eingeschaltet werden.

Es kann sich um einen Überbau handeln, wenn die Mauer fest mit dem Gebäude verbunden ist. Dann greift BGB § 912.

Wer hat den Vergleich gemacht, A oder B? So wie es herauszulesen ist, A. Nur A hat einen Vertrag mit der Firma über diese Mauer.

Was wurde denn im Vergleich gefordert?
Was hat der Vergleich mit dem Abrisskosten zu tun?

Ob B die Mauer abreißen kann, wird mit Klärung der obigen Unklarheiten ein Gericht feststellen.

Wer ist Eigentümer der Einfriedung? Hier gilt das Nachbarschaftsrecht des Bundeslandes. Auch wenn A die Einfriedung erstellt hat, kann es möglich sein, dass beide Nachbarn Eigentümer sind oder B ist alleiniger Eigentümer.
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
Mit Zitat antworten
  #3  
Alt 01.07.2011, 09:10
oulxg oulxg ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 27.06.2011
Beiträge: 9
oulxg befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Nachbarschaftsstreit --- Stützmauer

Hallo Wahrsager,

Danke für die schnelle Antwort!!
--- Stützmauer genehmigungspflichtig -----
So viel ich weis, ist sie nicht genehmigungspflichtig – Bundesland=BW
- Mauer ist freistehend (nicht mit einem Gebäude verbunden)

---- Wer hat den Vergleich gemacht;------
B hat mit seiner Eigentümergemeinschaft gegen den Bauträger wegen massiven Baumängeln geklagt (8 Jahre). Dabei kam auch die zu schmale Einfahrt auf das Tablett.
Erst dadurch wurde festgestellt, dass die Mauer auf Grundstück B, dem falschem Grundstück errichtet wurde.
B plant nun durch Beschluss mit den Eigentümern, die Mauer abzureißen, damit die Zufahrt ihrem Namen auch gerecht wird.
B hat mal gehört, dass alles was auf seinem Grundstück steht automatisch sein Eigentum ist und er somit bestimmen kann, was damit geschieht.
Was ist mit dieser Aussage?
B mit seiner Gemeinschaft möchte den Abriss nicht vor Gericht erstreiten.
Nur was ist mit den zu erwartenden Folgekosten dieser Mauer………
------------------------
Gruß oulxg
Mit Zitat antworten
  #4  
Alt 01.07.2011, 10:25
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Nachbarschaftsstreit --- Stützmauer

Nach der Bauordnung, Anhang zu § 50 Abs. 1, verfahrensfreie Vorhaben Gebäude, Gebäudeteile sind Punkt 67) Aufschüttungen bis 3 m und Punkt 47) Stützmauern bis 2 m Höhe genehmigungsfrei.

B hat sich mit dem Bauträger wegen Mangel über einen Vergleich geeinigt.

Der Vergleich kann sich jedoch nicht auf die Mauer und somit auf den zu engen Fahrweg bezogen haben.

Dass der Fahrweg eingeengt worden ist, ist eine Angelegenheit zwischen A, der die Mauer in Auftrag gegeben hat und B. B kann deshalb nicht gegen ihren Bauträger vorgehen.
B hat keine vertragliche Beziehung zum Bauträger für die Mauer.
B muss gegen A vorgehen.

Der Zufahrtsweg ist eingeengt. Die jetzige Breite wird nach der Garagenverordnung zulässig sein, weil das Bauamt den Bau abgenommen hat. (Unterstelle ich mal, dass das Bauamt den Bau ordnungsgemäß abgenommen hat.)

Jeder der baut, hat sich um den Grenzverlauf zu kümmern. Macht er es nicht, handelt er grob fahrlässig.

Es ist richtig, dass im Sachenrecht alles, was fest mit dem Boden verbunden ist, dem gehört, auf wessen Grundstück es steht. Es gibt den Überbau, der aussagt, es geht um Gebäude. Stützmauern sind dort nicht enthalten und könnten beseitigt werden wenn sie ohne Schaden entfernt werden können. Ein Schaden wäre, der Hang stürzt nun ab.

Ob die A gehörende Mauer abgerissen werden kann, würde ich bezweifeln. Es sind 8 Jahre vergangen seit der Errichtung der Mauer. Es konnte eine Duldungsverpflichtung bestehen

B hat den Bau der Mauer bestimmt gesehen, den Bau verfolgt und keinen Einspruch (8 Jahre) gemacht.

Es könnte sein, dass, wenn B die Mauer abreißt, B eine neue Stützmauer errichten muss.
Dies wird dann ein Gericht entscheiden.
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
Mit Zitat antworten
  #5  
Alt 02.07.2011, 15:36
oulxg oulxg ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 27.06.2011
Beiträge: 9
oulxg befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Nachbarschaftsstreit --- Stützmauer

Hallo Wahrsager,

B musste erst mal in seinen Unterlager kramen..........
folgendes hat B herausgefunden;

Punkt: Der Vergleich kann sich jedoch nicht auf die …………………………….

laut Unterlagen, war diese Mauer ein Gefälligkeitsdienst unter "Freunden" (ist dementsprechend nicht dokumentiert) weder als Auftrag noch in der Baubeschreibung- lediglich als Nachtragsangebot der ausführenden Baufirma dokumentiert, somit gehört diese Mauer zum Objekt B.

Somit kann B diese abreisen oder nicht?
B muss doch nur A eine Frist setzten, bis wann B diese Maßnahme durchführen wird.


Punkt: Der Zufahrtsweg ist eingeengt…………………

zu diesem Punkt: folgende Dokumentation vom Sachverständigen………

Gemäß §2 der Garagenverordnung müssen die Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten von Groß- und Mittelgaragen eine Breite von mind. 2,75m aufweisen (s. Auszug Garagenverordnung Anlage 4)

Gruß oulxg
Mit Zitat antworten
  #6  
Alt 02.07.2011, 18:04
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Nachbarschaftsstreit --- Stützmauer

Zitat:
Zitat von oulxg
Im Zug dieser Baumaßnahmen lässt Nachbar A vom Bauunternehmen, welches das Nachbargebäude baute, eine Stützwand errichten, da Nachbar A sein Land (hinter seinem Haus) auffüllen wollte.
Zitat:
Zitat von oulxg
somit gehört diese Mauer zum Objekt B.
Zitat:
Zitat von oulxg
laut Unterlagen, war diese Mauer ein Gefälligkeitsdienst unter "Freunden" (ist dementsprechend nicht dokumentiert)
Es verwirrt. Ich verstehe es nun so, A benötigt eine Stützmauer, damit A aufschütten kann. A baut keine Stützmauer sondern unter Freunden errichtet B eine Grenzwand.

Für die Errichtung von Grenzwänden gelten Gesetze.
B hat die Mauer als Grenzwand auf seinem Grundstück errichtet. Eine Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.

Der Bau ist dem Nachbarn anzuzeigen, was mit der Errichtung unter Freunden wohl geschehen ist.

Der Nachbar kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige verlangen, die Grenzwand so zu gründen, dass bei der späteren Durchführung seines Bauvorhabens, die Aufschüttung, zusätzliche Baumaßnahmen vermieden werden.
B hätte, von A einen Kostenanteil fordern können. Die Forderung ist nicht geschehen und unterliegt der Verjährung von 3 Jahren.

Nach diesen Informationen würde ich sagen, B kann die Mauer nicht abreißen.
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
Mit Zitat antworten
  #7  
Alt 03.07.2011, 14:05
oulxg oulxg ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 27.06.2011
Beiträge: 9
oulxg befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Nachbarschaftsstreit --- Stützmauer

…………ich weis, dass es verwirrt!

……es war die reinste Odyssee!!!

also B ist in diesen Ort zugezogen. A ist mit Bauträger gut bekannt! Wären der Bauphase hat A seinen guten Freund (Bauträger) gefragt, ob er nicht eine Stützmauer gleich mit errichten könnte. So hat es später A zu B gesagt und war noch Froh, dass er nur den halben Preis an seinen guten Freund zahlen musste.

Dazu ist noch folgendes zu sagen;

Die ausführende Firma hat im Angebot - für Bauträger - eine Preis für die Stützwand angeboten, welcher genau den doppelten Betrag ausweist, als der später auf der Rechnung als Sonderpreis ausgewiesen ist. Somit geht B davon aus, dass hier Schwarzgeld geflossen sein muss.(Dokumente wurden vom Anwalt des Bauträges an den Anwalt von B gesendet)

Als später massive Mängel am gesamten Bau auftraten, wurde alles genau unter die Lupe genommen, unter Anderem auch die Einfahrt (verglichen mit Soll - Bauplan - und Ist).
Da der Bauträger die Stützwand nachtäglich in sein Bauvorhaben eingebracht hat, gehört diese Stützwand zum Objekt von B. Dazu ist noch zu sagen, dass B die Wohnung vor Baubeginn erworben hat. Alle anderen Eigentümer (insgesamt sind es 4 Einheiten) haben ihr Objekt nach Fertigstellung erworben.

In der nächsten Eigentümerversammlung von B, wird nun über Annahme des Vergleichsangebotes diskutiert. Die Mehrheit von Objekt B möchte schon, dass die Mauer entfernt wird. Jedoch ohne noch einmal vor Gericht zu ziehen -- 8 Jahre haben gereicht.

-- Falls Interesse am gesamten Mängelbestand besteht, so schreib B eine Doku……..

Gruß oulxg
Mit Zitat antworten
  #8  
Alt 03.07.2011, 15:15
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Nachbarschaftsstreit --- Stützmauer

Ich habe noch einmal alles durchgelesen und drösel es mal auf.
Zitat:
Zitat von oulxg
Das Mehrfamilienhaus mit Stellplätzen auf Ebene Kellergeschoß, hat somit eine Abfahrt zu diesen.
Um zu den Stellplätzen, auf Kellergeschossebene zu kommen, muss eine Ausschachtung erfolgt sein.
Damit das Nachbargrundstück nicht abrutscht muss diese Wand errichtet worden sein. B hat gegen Abrutschen zu sorgen. Deshalb steht die Wand auf Grundstück B.
A wollte auf seinem Grundstück das Niveau anheben und deshalb wurde die Mauer auch evtl. höher gebaut. Warum dies zulässig ist, wird oben beschrieben als Grenzwand. A hat bezahlt für die Mehrarbeiten.

Dass der Fahrweg zu schmal ist, hat A nicht zu vertreten. Es ist jetzt A und Bs Mauer.

B hätte die Breite der Einfahrt erst ab der Mauer errichten müssen und nicht von der Grundstücksgrenze. Deshalb ist die Einfahrt jetzt zu schmal.

A hat seine Stützfundamente für den Zaun auf seinem Grundstück gesetzt und nicht den Zaun auf die Mauer. Auf die Mauer hätte er von B die Zustimmung einholen müssen. Hier hat sich A richtig verhalten.
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
Mit Zitat antworten
  #9  
Alt 03.07.2011, 17:33
oulxg oulxg ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 27.06.2011
Beiträge: 9
oulxg befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Nachbarschaftsstreit --- Stützmauer

………Kellergeschossebene zu kommen, muss eine Ausschachtung erfolgt sein.

========================================

Entschuldigung, habe ich vergessen zu erwähnen!

Es handelt sich hier um ein Neubaugebiet (Geländeniveau ca. -2,50m vom Straßenniveau). Straßenniveau wurde vor Baubeginn erstellt.
Somit ist Kellergeschoßboden = ca. Geländeniveau.

Objekt von B wurde gebaut -- wie Gelände gewachsen…..

A hat zum Straßenniveau aufgefüllt

Gruß oulxg
Mit Zitat antworten
  #10  
Alt 03.07.2011, 18:16
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Nachbarschaftsstreit --- Stützmauer

Zitat:
Zitat von oulxg
Es handelt sich hier um ein Neubaugebiet (Geländeniveau ca. -2,50m vom Straßenniveau). Straßenniveau wurde vor Baubeginn erstellt.
Somit ist Kellergeschoßboden = ca. Geländeniveau.
Ihre Schilderungen sind nicht nachvollziehbar.
Wenn das Gelände - 2,5 m gegenüber dem Straßenniveau ist, wie fährt man dann zu bzw. von den Stellplätzen zur Straße. Runter geht ja noch, ist nur eine Stufe. Hoch ist schon schwieriger!

Vielleicht hätten Sie auch Ihr Grundstücksniveau der Straße anpassen müssen. Mal in den Bebauungsplan schauen.
__________________
Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern
Wahrsager
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen


Aktive Benutzer in diesem Thema: 2 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 2)
 
Themen-Optionen
Thema bewerten
Thema bewerten:

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Gehe zu

Ähnliche Themen
Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
Erderhöhung; Stützmauer; Kosten, Ruby Nachbarschaftsrecht 5 03.08.2010 17:56
Stützmauer und Grundstücksverlauf houben13 Nachbarschaftsrecht 1 09.09.2007 16:19
Stützmauer und verschütteter Grenzstein Kunibert Nachbarschaftsrecht 0 22.08.2007 14:50
Stützmauer entlang der Grundstücksgrenze Ine Nachbarschaftsrecht 3 15.03.2007 12:35
Stützmauer entlang der Grundstücksgrenze Ine Baurecht 0 13.03.2007 21:36


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 16:01 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.7.0 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
Search Engine Friendly URLs by vBSEO 2.4.0
(c) 2005-2008 Recht1