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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 27.02.2010, 17:36
jensinius jensinius ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 27.02.2010
Beiträge: 1
jensinius befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Unglücklich Nachbarschaftsrecht

Hallo,

ich habe eine Frage zum Thema Kaminholz. Wir sind eine 5 Parteien Eigentumswohngemeinschaft. Vor einiger Zeit wurde ich als Wohneigentümer gefragt, ob ich etwas gegen einen Kaminholzunterstand neben den auf dem Grundstück stehenden Garagen hätte. Nichts ahnend, was noch auf mich zukommen würde, sagte ich zu. Mittlerweile ist die Sache schon so weit fortgeschritten, das der besagte Nachbar einen Kleintraktor gekauft hat, um mit einem Doppelachsanhänger Holz aus dem Wald zu holen. Dieses wird dann vor dem Haus auf dem Grundstück zerkleinert. Die Säge steht dabei auf dem Gehweg! Der besagte Nachbar hat eine Garage und einen Stellplatz. Garage ist voll und Stellplatz ist für den Traktor, so das das Privatfahrzeug auf dem alllgemeinen Parkplatz vor dem Haus abgestellt wird. Gibt es eine Regelung im Gesetzbuch zu beschriebenem Thema?
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  #2  
Alt 27.02.2010, 20:51
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Nachbarschaftsrecht

Es ist noch nicht klar was zugestimmt worden ist.

Wenn der Nachbar eine Zustimmung benötigt, dann muss er diese von allen Miteigentümern einholen. Außer Sie sind berechtigt, haben einen Auftrag die Wohngemeinschaft zu vertreten.

Es gilt die Bauordnung, die Ortssatzung (Bauamt) und das Nachbarschaftsrecht Ihres Bundeslandes. Dort wird geregelt, was zulässig oder verboten ist.

Nimmt der Holzstapel ein Ausmaß an, dass er die Größe einer Baulichkeit entspricht. Dann werden alle Baulichkeiten einschließlich des Holzstapels betrachtet die entlang der Grundstücksgrenzen in der Abstandsfläche stehen. Hier gibt es maximale Werte. Es ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Siehe Link:
http://www.pro-garage.de/pdf/grenzbe...sicht_2006.pdf

Aus der Baunutzungsverordnung geht das Wohngebiet hervor. Hiernach richtet sich die Nutzung.
Lärm entsteht. Je nach Wohngebiet, Gerät oder Maschine ist in der 32. BImSchV § 7 Abs. 1 S.1 Nr.1 und Nr.2 der Betrieb geregelt.
Hiernach dürfen in der Zeit von 7 Uhr bis 9 Uhr, von 13 Uhr bis 15 Uhr und von 17 Uhr bis 20 Uhr die aufgeführten Geräte, sowie während der Nachtruhe, an Sonn- und Feiertagen ganztäglich, nicht benutzt werden.

Wenn der Lärm wesentlich beeinträchtigt, kann auf Unterlassung geklagt werden, BGB §§ 1004 und 906. Bei Ordnungsamt/ Umweltamt könnte eine Ordnungswidrigkeitsanzeige gestellt werden. Auch die Polizei könnte herbeigerufen werden.

Die Straße ist öffentliches Gelände. Dort haben Sie auf den Aufstellungsort keinen Einfluss! Außer es entsteht eine Behinderung. Wegen des Lärms kann evtl. vorgegangen werden. Die Polizei könnte über das Amt gerufen werden.

Ob ein Traktor betrieben werden kann, geht aus der Baunutzungsverordnung hervor.

Zitat:
Zitat von jensinius
Garage ist voll und Stellplatz ist für den Traktor, so das das Privatfahrzeug auf dem allgemeinen Parkplatz vor dem Haus abgestellt wird.
Was heißt, „die Garage ist voll“.

Garagenverordnung: Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. Eine andere Nutzung ist nicht zulässig.

Wenn Stellplätze für Wohneinheiten vorgeschrieben sind, dann dürfen diese nicht anders genutzt werden.

Garagen werden oft in Abstandsflächen gebaut. Eine andere Nutzung könnte deshalb baurechtlich Konsequenzen haben. Es ist eine Nutzungsänderung und dann kein Nebengebäude mehr!

Der Nachbar kann seinen Pkw auf der öffentlichen Straße parken.
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