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| Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,... |
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#1
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Nachbarschaftsrecht
Nachbar A hat zwei große Balkonkübel (40cm breit/hoch und 80cm hoch) mit Hainbuche bepflanzt und an die Grundstücksgrenze zu Nachbar B gestellt. Die Hainbuche ist mit Kübel 170 cm hoch und soll als Sichtschutz zwischen den zwei nebeneinander liegenden Hauseingängen dienen. Nachbar B behauptet, die Hainbuche im Balkonkasten stelle eine Hecke dar und müßte 50 cm von seiner Grundstücksgrenze entfernt stehen. Dann würde sie jedoch den Eingang von Nachbar A versperren. Meine Frage: Gelten für mobile Pfanzen im Topf/Kübel die gleichen Paragraphen wie für eine ins Erdreich gepflanze Hecke?
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#2
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AW: Nachbarschaftsrecht
Zitat:
Selbstverständlich müssen die Mindestabstände eingehalten werden. Zwei Hainbuchen sind wohl noch keine Hecke. Es steht vielmehr die Frage, ob es sich um Ziersträucher oder Bäume handelt. Für Ziersträucher gilt allerdings ebenfalls: mind. 50 cm - wie übrigens auch für Hecken unter 1,80 m Höhe. Falls die Hainbuche hier als Baum gewertet wird (sie ist tatsächlich ein Baum, der 25 m hoch werden kann), könnten zwischen 4 und 8 m Abstand gefordert werden. Da die Hainbuche ein Birkengewächs ist, dürfte es aber mit dem in BW gesetzlich vorgeschriebenen "Birkenabstand" von mind. 4 m getan sein. Jedenfalls würde ich es es an Stelle von A nicht auf einen Gerichtsprozess ankommen lassen, sondern die Kübel hurtig wegräumen. ![]() |
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#3
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AW: Nachbarschaftsrecht
Im Topf wird die Pflanze keine 25 m hoch.
Es kommt darauf an, ob diese dort stehen kann. Es wird hier bestimmt der vorübergehende Zweck berücksichtigt. Sie ist nicht fest eingepflanzt sondern ist verrückbar. |
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#4
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AW: Nachbarschaftsrecht
Zusatzinfo zum Thema Grenzabstand:
Baurechtlich gilt das Grundstück auf dem Haus A und Haus B stehen als ein Grundstück! Eine Grenze zwischen den zwei Grundstücken gibt es baurechtlich nicht. Die Häuser wurden im Abstand von 4 m gebaut. Lediglich im Kaufvertrag wurde das Grundstück in zwei Teile geteilt und auch gleich ein gegenseitiges Anbaurecht vereinbart. Das Haus von Nachbar B steht auf der Grundstücksgrenze zu Nachbar A. Müß Nachbar A trotzdem Abstandsmaße mit seinen Hainbuche-Pflanzen oder einem anderen Sichtschutz zur laut Baurecht nicht vorhandenen Grundstücksgrenze zu Nachbarn B einhalten? |
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#5
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AW: Nachbarschaftsrecht
Wer ist Eigentümer?
Ist es eine WEG. Gibt es ein Sondernutzungsrecht? Es gilt das, was in der Teilungserklärung ausgesagt wird. Es muss keine Abstandsgrenzen gelten! Wird die Pflanze an einem festen Standort eingepflanzt, dann könnte von der WEG ein Mitspracherecht bestehen, weil die Pflanze dann Miteigentum wird. |
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#6
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AW: Nachbarschaftsrecht
Nachbar A hat einen Teil des Grundstücks gekauft und Nachbar B den anderen Teil des Grundstücks. Im Kaufvertrag wurde die Teilung vermerkt. Nachbar B hat eine Grenzbebauung vorgenommen. Im Kaufvertrag wurde ein gegenseitiges Anbaurecht vereinbart.
Baurechtlich gilt das Grundstück nach wie vor jedoch als ein Ganzes. Sind trotzdem Abstandsmaße zur baurechtlich nicht vorhandenen Grundstücksgrenze einzuhalten? Wenn ja: wenn ich meine Hainbuche im mobilen Balkonkasten mit einem Spalier ausstatte, greift dann §13 des Nachbarschaftsgesetzes BW das besagt, daß ich für Spaliervorrichtungen bis 1,80m Höhe keinen Abstand einzuhalten brauche? |
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#7
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AW: Nachbarschaftsrecht
Ihre Fragen wurden bereits beantwortet!
Sie sind eine WEG und Eigentümer des ganzen Grundstücks, wenn keine grundbuchmäßige Teilung vorgenommen worden ist. Sind es zwei selbständige Grundstücke mit einer eigenen Grundbuchakte? Eine Eintragung im Kaufvertrag sagt nichts aus. |
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#8
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AW: Nachbarschaftsrecht
Es dürfte keine WEG sein, denn so wie ich die Erläuterung verstanden habe, wurde vereinbart, dass die beiden Grundstücke baurechtlich ein Grundstück gem. § 4 Abs. 1 darstellen. Dies beinhaltet, dass jeder der Eigentümer des erworbenen Grundstückes bleibt, aber baurechtlich für die "Heilung" eines Grenzabstandsverstoßes nach dem gültigen Baurecht hier eine Regelung nach § 4 Abs. 1 getroffen worden ist. Ist dies wirklich so im Grundbuch eingetragen oder wurden Baulasterklärungen nach § 4 bzw. für die Abstandsregelung gem. § 9 abgegeben. Wenn diese Regelung nach § 4 Abs. 1 getroffen worden ist, dann brauchen beide Besitzer an der gemeinsamen Grenze keinen Abstand halten. Für die Abstandsregelung muss auf den Wortlaut geachtet werden. Entweder steht dort, dass die Verpflichtung besteht, mit baulichen Anlagen von dieser Teilfläche (die für den Abstand zur Verfügung gestellt worden ist) den vorgeschriebenen Grenzabstand zu halten oder es gibt auch die Anbaubaulast/Anbaumöglichkeit, die beinhaltet, dass beide Grundstückseigentümer die GEbäude an der gemeinsamen Grenze in einer bestimmten Länge aneinander gebaut werden.
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#9
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AW: Nachbarschaftsrecht
Zitat:
Die Grenzabstände, um die es hier geht, sind im Nachbarschaftsrecht von BW geregelt. Sie heißen dort auch ganz einfach "Grenzabstände". Das Nachbarschaftsgesetz von BW schränkt nirgends ein, dass eine Grenze nur dann eine Grenze ist, wenn sie vom Baurecht auch so gesehen wird. Nachbarschaftsrechtlich scheint es offenkundig zu sein, dass es dort eine Grenze zwischen den Nachbarn gibt. Das wird von beiden (A und B) auch so aufgefasst. Aus der Schilderung ist ferner zu entnehmen, dass die beiden Nachbarn keineswegs gemeinschaftliche Eigentümer und Nutzer des vormaligen Gesamtgrundstücks sind. Ganz offenbar ist das Grundstück geteilt worden. Nachbar A darf also nicht im Herrschaftsbereich von B herumlatschen und dort tun und lassen was er will - und umgekehrt. Das spricht ebenfalls eindeutig für eine Grenze im nachbarschaftsrechtlichen Sinne! Daraus folgt zwingend, dass dort eben die im Nachbarschaftsrecht vorgesehenen Grenzabstände einzuhalten sind. Zitat:
Fazit: A soll die Kübel mit den Bäumchen endlich wegrücken. |
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#10
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AW: Nachbarschaftsrecht
Zitat:
Im Übrigen würde das so schrecklich aussehen, dass A das weder B noch sich selbst antun sollte. ![]() |
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