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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 19.09.2007, 19:11
Moellis Moellis ist offline
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Registriert seit: 19.09.2007
Beiträge: 3
Moellis befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Nachbarschaftshölle

Mein Nachbar hat einen Zaun gezogen, soweit sogut der steht jedoch auf seiner linken , also meiner rechten Grenze ohne mit mir darüber zu sprechen. Nun möchte ich meine Auffahrt nach einigen baulichen Veränderungen neu Pflastern lassen. Aus diesem Anlass ist nun einmal mehr ein häftiger Streit entstanden,da mein Nachbar der Ansicht ist das die Pflastersteine sienen Zaun beschädigen. Er hat heute allen ernstes meine Gartenbauer aufgefordert ihre Arbeiten einzustellen. Kann ich Ihn auffordern den Zaun welcher auch noch ca. 2-3 cm. auf meinem Grundstück angebracht ist zu entfernen? habe ich dieses Recht?? Bin langsam wirklich am verzweifeln!
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  #2  
Alt 20.09.2007, 09:56
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Nachbarschaftshölle

Nicht ausgesagt wird, wer zur Einfriedung verpflichtet ist. Sind es beide, dann gehört der Zaun auch beiden, egal wer ihn errichtet hat. Im Nachbarschaftsrecht des Bundeslandes mal reinschauen.


Wer etwas errichtet, hat dies auf seinem Grundstück zu machen. An der Grundstücksgrenze ist Schluss. Damit wird ausgeschlossen, dass Sachen vom Nachbar beschädigt werden.

Die Gartenbauer darf keine Anweisungen vom Nachbar annehmen. Er ist nicht Vertragspartner.
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  #3  
Alt 20.09.2007, 10:35
Gina Gina ist offline
Moderator
 
Registriert seit: 19.10.2005
Beiträge: 345
Gina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer AnblickGina ist ein wunderbarer Anblick
AW: Nachbarschaftshölle

wichtig wäre das Bundesland. In Niedersachen gilt folgendes gem. Nachbarschaftsgesetz:

Zwischen zwei bebauten Grundstücken kann kein Nachbar eine Einfriedung verlangen oder durchführen, wenn Einfriedungen nicht ortsüblich sind bzw. gem. Satzung / Bauvorschrift sogar untersagt worden sind.

Auch wenn sich zwei Nachbarn darüber geeinigt haben, keine Einfriedung zu setzen, müssen sie sich daran halten. Keiner der Nachbarn kann später dann eine Einfriedung verlangen.

zwischen zwei Grundstücken kann oder muss (je nach Satzung) an der Grundstücksgrenze eingefriedet werden. Die wesentliche Voraussetzung hierfür ist, dass beide Grundstücke entweder bebaut sind oder gewerblich genutzt werden.

Wer die Einfriedung zu errichten hat, ist genauso in Niedersachsen festgelegt, und zar, der Eigentümer des Grundstücks, das von der Straße gesehen links liegt, muss zum rechten Nachbarn hin einfrieden. Insofern hätte ihr Nachbar hier richig gehandelt und an der Grenze zu ihrem Grundstück korrekter Weise eingefriedet.

Ist denn die Einfriedung bis auf die Erde ohne Lücke zwischen Boden und unterer Teil der Einfriedung erfolgt oder wie soll das verstanden werden, dass der Nachbar Schäden an der Einfriedung voraussetzt?
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  #4  
Alt 20.09.2007, 10:36
admin admin ist offline
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Ort: München
Beiträge: 169
admin hat die Renommee-Anzeige deaktiviert
AW: Nachbarschaftshölle

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