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Nachbarschaftsrecht Probleme mit den Nachbarn, Lärm, Grenzabstand,...

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  #1  
Alt 06.07.2007, 19:25
drose drose ist offline
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Registriert seit: 06.07.2007
Beiträge: 5
drose befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Nachbar verweigert Heckenschnitt

Da ich aus Bremen bin und ich mich somit nicht auf ein Nachbarschaftsrecht stützen kann, brauch ich einen Tip :

An der Grenze (27 meter lang) zwischen Nachbar A und Nachbar B hat Nachbar B eine Kirschloorbeerhecke gepflanzt. Die Pflanzen haben einen Abstand zur Grenze von ca. 30 cm. Das Grundstück von Nachbar A ist ca. 20 cm höher gelegen, an der Grenze wurden auf wunsch von Nachbar B ausreichend L-Steine verlegt.

Mittlerweile sind die Hecken-Pflanzen über 2 m groß und ragen mehr als 50 cm auf das Grundstück von Nachbar A. Nachbar B weigert sich, trotz Zutrittserlaubnis, seine Hecke auf dem Grundstück von Nachbar A zu schneiden. Nachbar B hat jedoch zugesagt, die Höhe der Hecke auf 2 m zu begrenzen.

Dazu folgende Fragen :
1) Wie werden Pflanzabstände in einem Bundesland ohne Nachbarschaftsrecht gehandhabt ? Nur als Einzelentscheidung von Gericht, oder durch Verweis auf das Nachbarschaftsrecht des umliegenden Bundeslandes Niedersachsen ?

2) Von welchem Gelände wird die Höhe der Hecke gemessen ? Meine Meinung nach wird die Höhe bezogen auf den Standort des Stammes gemessen, oder ?

3) In den Foren wurde öfter drauf verwiesen, das der Besitzer der Hecke, also Nachbar B, verpflichtet ist, seine Hecke auf beiden Seiten zu schneiden. Diese Verpflichtung läßt sich so eindeutig nicht aus dem BGB ablesen, da ja nicht immer eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Welches Gesetzt wird hier hinzugezogen ?

Vielen Dank in vorraus !


P.S. Nachbar B hat bereits mehre Verfahren gegen anderer Nachbarn in der Straße angestrengt. Gespräche zu dem geschilderten Sachverhalt wurden ausgiebig geführt (und protokolliert), waren aber wie erwartet fruchtlos.
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  #2  
Alt 07.07.2007, 19:07
Willy-Martin Willy-Martin ist offline
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 09.05.2006
Beiträge: 147
Willy-Martin wird schon bald berühmt werden
AW: Nachbar verweigert Heckenschnitt

Zitat:
Zitat von drose
1) Wie werden Pflanzabstände in einem Bundesland ohne Nachbarschaftsrecht gehandhabt ?
In der Regel wird dann nur die Wirkung (z. B. Beeinträchtigung) bewertet.

Zitat:
Zitat von drose
2) Von welchem Gelände wird die Höhe der Hecke gemessen ? Meine Meinung nach wird die Höhe bezogen auf den Standort des Stammes gemessen, oder ?
Ja, und dort von der Geländeoberfläche bis zur Spitze des Gewächses.
Zitat:
Zitat von drose
3) In den Foren wurde öfter drauf verwiesen, das der Besitzer der Hecke, also Nachbar B, verpflichtet ist, seine Hecke auf beiden Seiten zu schneiden. Diese Verpflichtung läßt sich so eindeutig nicht aus dem BGB ablesen, da ja nicht immer eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Welches Gesetz wird hier hinzugezogen ?
Das BGB.
Im geschilderten Fall dürfte § 910 BGB in Frage kommen.
D. h. Nachbar A kann Nachbar B auffordern, den Überhang zu entfernen, und dafür eine angemessene Frist setzen.
Verstreicht die Frist erfolglos, kann A den Überhang selbst entfernen (und behalten). Achtung: An der Grundstücksgrenze ist Schluss mit der Selbsthilfe.

Um dieses Recht zu nutzen, muss für A eine Beeinträchtigung der Nutzung seines Grundstücks entstanden sein.

Um Missverständnissen vorzubeugen: § 910 BGB unterscheidet nicht zwischen wesentlicher und unwesentlicher Beeinträchtigung. Eine simple Beeinträchtigung reicht als Voraussetzung. Die ist nun wieder fast immer gegeben.

Das vereinfacht die Sache. Denn "wesentliche Beeinträchtigungen" wären bei 50 cm Überhang nicht ganz leicht nachzuweisen.

Wenn A so vorgeht, kann A anschließend sogar noch die Erstattung der nachgewiesenen Kosten für den Rückschnitt von B fordern. (B darf sich ja nicht an fremden Leistungen bereichern.)
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  #3  
Alt 08.07.2007, 17:40
Wahrsager Wahrsager ist offline
Experte
 
Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Nachbar verweigert Heckenschnitt

Es kann nur die Empfehlung gegeben werden, einen Abstand einzuhalten der bundesweit üblich ist.
http://www.pflanzenhof-moosheide.de/tips_grenzen.html
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  #4  
Alt 10.07.2007, 18:13
drose drose ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.07.2007
Beiträge: 5
drose befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
AW: Nachbar verweigert Heckenschnitt

Vielen Dank für die Antworten.

Wenn man alle Nachbarschaftsrechts-Gesetzte der Länder mal zusammen legt, bedeutet es, dass Pflanzen über 120 cm mindetstens 50 cm Grenzabstand haben sollten.

Nachbar B sollte also seine Pflanzen umpflanzen oder auf eine Höhe von höchstens 120 cm zurückschneiden, um die Beeinträchtigung von Nachbar A zu vermeiden. Der Sachverhalt ist innerhalb von 5 Jahren nach einsetzen der Beeinträchtigung verbindlich zu klären, sonst verjähren die Ansprüche von Nachbar A !

Geändert von drose (10.07.2007 um 18:21 Uhr).
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