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Mündlicher Mietvertrag - Kündigungsfrist
Hallo zusammen,
könnt ihr bitte zu folgendem Thema etwas beisteuern? HauptmieterA wohnt bei VermieterB in einer Mietswohnung mit befristeten Vertrag (Apr09 - Mär11) mit der Erlaubnis einen UntermieterC mitwohnen zu lassen, welcher namentlich im Hauptmietvertrag aufgeführt ist. VermieterB gibt UntervermieterC keine weitere Erlaubnis nach Ende des befr.Mietvertrages weiter wohnhaft zu bleiben. Zwischen HauptmieterA und VermieterB wird die mündliche Vereinbarung getroffen, dass gemeinsam ein neuer UntermieterD gesucht wird, und HauptmieterA die Whg. nach Ablauf des befr.Mietvertrages bewohnen darf. Ungeklärt bleibt die Höhe der Miete in der Zeit des mündlichen Mietverhältnisses. HauptmieterA besteht darauf seinen bisherigen Anteil weiterzubezahlen, VermieterB besteht darauf, dass der HauptmieterA nun die gesamte gemeinsame genutzte Wohnfläche der vorherigen Wohngemeinschaft zu bezahlen hat. Ein Betrag wurde somit über 2.5Monate lang nicht festgelegt, da es zu keinem weiterem Treffen kam, jedoch hat HauptmieterA seinen bisherigen Anteil an der WG für die Zeit des mündlichen Mietverhältnisses weitergezahlt. Nun ist HauptmieterA innerhalb von einer Woche ausgezogen, da die Mietsituation allgemein unglücklich war (z.B. Heizung im Winter aus, Betreten der vermieteten Wohnung durch VermieterB,...) und auch kein weiterer UntervermieterD in Aussicht lag und deshalb VermieterB angesprochen hatte, evtl. die Whg komplett neu zu vermieten. HauptmieterA hat den Auszug nur mündlich mitgeteilt und keine schriftliche Kündigung ausgestellt. Welche Pflichten und Rechte bestehen nun für HauptmieterA bzw VermieterB? z.B. Hätte HauptmieterA eine Kündigungsfrist einhalten müssen? (mündliches Mietverhältnis galt erst seit 2.5Monaten) Kann VermieterB eine höhere Miete nachfordern? Kann VermieterB eine Fortzahlung der Miete einfordern, bis ein Nachmieter gefunden ist? Vielen Dank für eure Hilfe. Viele Grüße thokra82 Geändert von thokra82 (01.07.2011 um 11:09 Uhr). |
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#2
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AW: Mündlicher Mietvertrag - Kündigungsfrist
Ein Mietvertrag kann mündlich geschlossen werden.
Wenn nichts Neues vereinbart wird, dann wird wohl die alte Miete weiterhin Gültigkeit haben. Auch wurde diese ohne Einrede vom Vermieter anerkannt. Es wird von Untermieter C geschrieben und nicht von Hauptmieter C. Der Vermieter kennt nur Hauptmieter! Der Vermieter B hat an A vermietet. Somit zahlt A die gesamte Miete. Wie A mit seinen Untermieter C es regelt, müssen diese aushandeln. Der Hauptmieter A ist ausgezogen. Damit wird nicht der Mietvertrag zwischen B, A und C aufgehoben. Hauptmieter A kann mit der gesetzlichen Kündigungsfrist, schriftlich kündigen. Der Gesetzgeber schreibt die schriftliche Form vor. Der Vermieter kann nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Miete fordern. Dass er einem Nachmieter zugestimmt hat, hat nur den Vorteil für Hauptmieter A, dass dieser früher aus dem Vertrag kommt.
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Ein gesundes Pfingstfest wünscht allen Usern Wahrsager |
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| kündigungsfrist, mietvertrag, mündliche verträge |
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