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  #1  
Alt 29.11.2007, 15:38
Sonnenhut Sonnenhut ist offline
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Registriert seit: 29.11.2007
Beiträge: 1
Sonnenhut befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Miteigentum und/oder Bruchteilsgemeinschaft

Hallo,

wenn jemand Miteigentümer an einem eigenständigen Grundstück ist (das als Zugang für verschiedene Mehrfamilienwohnungen notwendig ist), ist das ja nach BGB eine Bruchteilsgemeinschaft. Soweit bin ich schonmal. In einer solchen wird nach einfacher Mehrheit entschieden oder auch nicht. Mit ist jedoch schleierhaft, wann nach Mehrheit, wann einstimmig entschieden werden muss. Gehen wir davon aus, dass als Grunddienstbarkeit nur das übliche (Leitungsrecht, Zugang) geregelt ist und es ansonsten keine Regelungen gibt.

Wahrsager hat an anderer Stelle geschrieben:

Nun noch etwas zu Verwaltung. Es besteht zur Gesamthand. Dies geht aus der GbR und der Bruchteilsgemeinschaft hervor. Über den Anteil und nur hierüber kann jeder Teilhaber verfügen. Hier ist der Anteil nur der Teil, den man als Gesellschafter zu gesteuert hat. Vom ganzen Grundstück aus gesehen, ist es ein ideeller Anteil. Als Beispiel, er kann seinen Anteil verkaufen, es belasten. Mehr nicht!

Hierzu die Frage: Was ist denn dieser "Anteil". Ist das nur der abstrakte Anteil oder ein genau zu bestimmender Abschnitt. Also wenn z.B. jemand sagt: der Platz vor meinem Haus ist mein Bruchteil.

weiter schreibt Wahrsager:

Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen kann er nicht verfügen. Dies geht eben nur gemeinschaftlich, Gesamthand. Soll ein Teilhaber etwas erwirken, müssen alle ihm eine Vollmacht geben.
Dadurch, dass es Gesellschafter sind, hat jeder Gesellschafter eine Stimme. War auf einem Grundstück mal ein Eigentümer, dann hatte dieser eine Stimme. Wurde das Grundstück verkauft oder vererbt, und es sind nun 5 Eigentümer, dann sind es auch 5 Gesellschafter, jeder mit einer Stimme.


Frage: Das mit dem "Im Ganzen" habe ich nicht verstanden. Betrifft das jetzt nur in der Darstellung der GbR nach außen, oder auch die Verwaltung. Also wenn z.B. jemand den Platz vor seinem Haus als Grünfläche haben will (und die Mehrheit, also z.B. 3 von 5 wären dafür).

Fragende Grüße

Sonnenhut
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  #2  
Alt 30.11.2007, 11:26
Wahrsager Wahrsager ist offline
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Registriert seit: 14.11.2005
Beiträge: 3.872
Wahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nettWahrsager ist einfach richtig nett
AW: Miteigentum und/oder Bruchteilsgemeinschaft

Die GbR lassen wir mal weg, es sind alles Miteigentümer, eine Bruchteilsgemeinschaft.
Es gilt BGB Bruchteilsgemeinschaft §§ 741 bis 758.
Jeder hat einen Anteil am Grundstück. Nur über den Anteil kann er verfügen, nicht über den Gegenstand im Ganzen. Er kann seinen Anteil verkaufen.
Jedem gehört ein ideeller Anteil am Grundstück. Deshalb kann keiner allein über eine bestimmte Fläche entscheiden. Es können nur alle über das gesamte Grundstück verfügen. Es kann vereinbart werden, ein Mehrheitsbeschluss oder ein einstimmiger Beschluss.
Bestimmt wurde schon die Nutzung des Grundstücks. Es ist der Zugang zu den Grundstücken. Es besteht ein Leitungsrecht. Es darf deshalb nicht anders genutzt werden. Eine Grünfläche wäre evtl. schon eine Einschränkung des Wegerechts, s. BGB § 743. Dies kann dann nicht beschlossen werden, s. BGB § 745. Die Grünfläche wäre keine Zuwegung und benötigt somit den einstimmigen Beschluss.
Diese Grundstücke, die der Zuwegung dienen, werden dann so ins Grundbuch eingetragen, werden im Kaufvertrag ausschließlich als Zuwegung benannt und hängen dann am Wohngrundstück. Somit kann einer seinen Anteil nicht allein verkaufen.
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