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Themen-Optionen |
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#1
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Missbrauch beim Ablesen der Zählerstände
Hallo,
wenn in einer Wohnanlage jeder Eigentümer seine Zählerstände für Warm- und Kaltwasser selbst abliest, um diese dem Hausverwalter zwecks Nebenkostenabrechnung zukommen zu lassen, dann stehen ja dem Missbrauch Tür und Tor offen. Wer kontrolliert dann, ob die Zähler korrekt abgelesen wurden? Wenn jemand bewusst oder unbewusst zu wenig abliest, dann muss die Differenz ja die Allgemeinheit zahlen. Ist diese Verfahrensweise beim Ablesen der Zählerstände durch den Eigentümer selbst überhaupt zulässig? Danke für kurze Info! |
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#2
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AW: Missbrauch beim Ablesen der Zählerstände
Abweichungen in der Summe aller Unterzähler zum Hauptzähler gibt es immer, Eichtoleranz.
Die Zähler, Kaltwasserzählern alle 6 Jahre, Warmwasserzählern alle 5 Jahre sind einer Nacheichung zu unterziehen. Spätestens dann oder bei Auszug wir der Zählerstand nicht vom Eigentümer abgelesen. Hiermit erfolgt dann ein Ausgleich. Sie als Eigentümer können die Nacheichung der Warmwasserzähler in den Wohnungen aus Kostengründen nicht abgelehnt. Es verstößt gegen gesetzliche Vorschriften und entspricht nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, auf die jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch hat. Die Verrechnung des Energie- oder Wasserverbrauchs durch Zwischenzähler innerhalb einer Wohnanlage ist geschäftlicher Verkehr im Sinn der eichrechtlichen Vorschriften. |